Skip to main content

Full text of "Historische-Tatsachen-Nr-21"

See other formats


iMftorifrfjt ^atfacbcn Mt. 21 



Dipl. Pol. Udo Walendy 



Strafsache 

wissenschaftliche Forschung 








W& 



ev 



s&. 



&ve* 



■^' 



«N» 



4V 






^!f$>g> 






>^XvC^„ r iVi' 



&e 



s»«%oA- 



,e^ e 



_AK. °«,r,0»y HP. el _»l 



^<>*;« 






or"" 










v>6° 




'onner 



kJJL* "* eines Buches mit i 

{f/Ofll««!j> *"" — . indiziert ist. Jetzt be: 



DREI PALETTEN MITRECHTSEXTREMISTISCHEN HETZSCHRIFTEN wurden in 
— ^»*- -^Ugusf ,„„ diesem Kellerraum an der Herforder Stra(3e gefunden, darunter auch 840 Exemplare 
eines Buches mit dem Titel »Der Jahrhundertbetrug«, das als jugendgefahrdent 
. indiziert ist. Jetzt beschaftigt sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit dem Fund. 

Foto: M. Kaiser 

Zwei Falle aus der Praxis Ze ^^ e 9^nVerl 

Rechtsstaates, der die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit garantiert: ' 

reporter denunzierte rechtmaf3iges Biicherlager, — Staatsanwalt wurde sofort tatig, ohne 

V\otho/Bie^ ^ vernich fe n Eigentiimer (Verleger) zur Beschlagnahme angehort zu haben. 

'"' ,sc ^ eI Qruckvo Fall 2: Unmittelbar vor Prozeftbeginn ist die Presse seltsamerweise zielgerichtet informiert und 

" ^,. ° verurteilt in der Offentlichkeit den Gegenstand der Anklage bereits vor dem Gerichtsurteil als 

Hetzschrift". -- Keiner dieser Journalisten hatte das Heft "Historische Tatsachen — Kenntnis- 

Ist nicht allein schon diese Methode Volksverhetzung? 



m prozeB: Neonarijuch 
! n vemichtet Nwerden 

i ^^ . Fall 1: Fotoreporter denu 



mangel der Alliierten" gelesen! 



(Die hier beschlagnahmten Biicher sind inzwischen wieder freigegeben worden) 



Hilt* It 



V , M)I ,« m KrtUk. 



Tli 



,WVl/ i i .|^' ,rt,,, ' S,H 



.-\hi'l .flnl I! 

•i n 



• Ml - Win- 






Historische Tatsachen Nr. 21 






- Wissenschaftliche Zeitschrift - 



STRAFSACHE 



WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG 



Dipl. Pol. 



Udo Walendy 



Dieses Heft ist vor Drucklegung juristisch dahingehend 
uberpriift worden, daft weder Inhalt noch Aufmachung 
irgendwelche BRD-Strafgesetze oder maftgebende Rich- 
terspriiche verletzen oder sozialethische Verwirrung bei 
Jugendlichen auslosen. 



Konten des Verlages 

Postscheck Essen 116162 - 433 
Postscheck Wien 7598.326 
Kreissparkasse Herford, G.st. Vlotho 
Kto: 250002532 (BLZ 494 501 20) 



fioooooooooouoooooonoiMjyyiii 

"Bei Gerichtsprasidenten und ihren Stellvertretern c 

stiinden ' nicht die in Unabhangigkeit ausgeiibte richter- F 

liche Spruchtatigkeit im Vordergrund', sondern 'die [ 

weisungsgebende Verantwortlichkeit im Bereich der Jus- [ 

tizverwaltung gegeniiber dem parlamentarisch verant- t 

wortlichen Minister!' " t 
Landesjustizminister von Schleswig-Holstein 

Henning Schwarz <= 

Dienstherr von rund 600 Richtern und 130 Staats- \ 

anwalten, seit 15 Jahren Kabinettsmitglied * 
Der Spiegel Nr. 24/1984, 11,6,1984, S. 62. 



1984 

Copyright 

by 

Verlag fur Volkstum und Zeitgeschichtsforschung 

D- 4973 Vlotho / Weser Postfach 1643 

Druck: Kolle Druck, D-4994 Pr. Oldendorf 



ZWEI SPRUCHE 



= NEUES RECHT 



Zwei Spriiche des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe 

haben in den vergangenen Jahren die Rechtswirklichkeit 

in der Bundesrepublik Deutschland fiir die Geschichts- 

forschung entscheidend verandert. Das 21. Strafrechts- 

anderungsgesetz des Herrn Justiz ministers Engelhard soil 

Weiteres gegen "rechtsextremistische Schriften" bewir- 

ken. 

1.) - AZ: VI ZR 140/78 - 

Es handelt sich um Urteil und Urteilsbegriindung des 

BGH vom 18.9.1979. — Ein Leugnen des "Millionen - 

Vernichtungsschicksals der Juden wahrend des Zweiten 

Weltkrieges durch Mordmaftnahmen der NS-Gewaltherr- 

schaft" stelle eine Beleidigung der Juden dar und sei 

nicht durch das Recht auf freie Meinung (Grundrecht 

nach § 5 des Grundgesetzes) gedeckt. — Beleidigung ist 

kein Offizialdelikt (deshalb will es Bundesjustizminister 

Engelhard zu einem solchen kraft Gesetzesanderung 

umfunktionieren), sondern bedarf des sich beleidigt 

fUhlenden Anzeigenden. Der BGH verfugte, als solcher 

konne jeder auftreten, auch wenn er nach 1945 geboren 

ist, sofern er jener Gruppe angehore, die wahrend des 

Krieges durch die Deutschen verfolgt worden ist. 

2 -) -AZ: 3 StR 414/82 (S) - 

Das zweite wesentliche BGH-Urteil ist die Entschei- 

dung vom 26.1.1983 gegen das Buch Dr. Wilhelm Stag- 
lich "Der Auschwitz-Mythos". Nach 34-jahriger gegen- 
teilig getatigter Rechtspraxis verfugte der BGH, daft 
Beschlagnahme und Vernichtung von (" rochtsoxtrc -' 
miatiachcr - " ) Literatur trotz Presseverjahrung jederzeit 
moglich sei (AZ: 3 StR 414/82 (S) ). — Im Gesetzestext 
§78 des StGB heiftt es unmiftverstandlich: 

JJ; "Verjahrungsfrist. (1) Die Verjahrung schlieftt die J 

% Ahndung der Tat und die Anordnung von Maflnahmen (§ ^ 

* 11 Abs. 1 Nr. 8) aus." * 

* # 

############################# #* 

In beiden Fallen hat der BGH somit gegen bestehen- 
de Gesetze entschieden. Noch am 27.1.1983 — also 
einen Tag nach der o.a. BGH-Entscheidung — hat das 
Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung gegen 
die Schrift von Richard Harwood "Starben wirklich 
sechs Millionen? " (AZ: 3 Ws 608/82 OLG Hamm) die 
von der Staatsanwaltschaft zum wiederholten Male be- 



schlagnahmten Hefte freizugeben verfiigt: 

98. - StGB § 76a Abs. 2, § 78 Abs. 1; StPO § 111b (Keine 
Sicherungseinziehung bei Verjahrung). 

Die Strafverfolgungsverjahrung hindert die sichernde Einzieh- 
ung von Schriften im selbstandigen Verfahren (gegen OLG 
Stuttgart, MDR 1975, 681 u. OLG Karlsruhe, MDR 1980, 337); 
die vorlaufige Sicherstellung oder Beschlagnahme solcher Schrif- 
ten ist daher nicht zulassig." 

Unmittelbar danach jedoch hat die Staatsanwalt- 
schaft ein neues Verfahren unter Berufung auf die neue 
BGH-Entscheidung veranlaftt, mit dem Ergebnis, daft 
nunmehr — seit 1975 waren die Hefte unbehindert frei 
verkauflich! — die Analyse von Richard Harwood iiber 
die fragwiirdigen "6 Millionen" zuriickgezogen werden 
muftten. 

Eine Beschlagnahme, die gegenwartig nach den oben 
erwahnten neuen BGH-Entscheidungen jederzeit, sei es 
also auch Jahre nach Ersterscheinen, moglich gemacht 
wurde, fiihrt dann automatisch zur Indizierung, so daft 
jeder plotzlich strafverfolgt werden kann, der ein solches 
Medium noch "vorratig" halt. Buchhandler sind auf 
diese Weise seitens eines Verlegers gar nicht mehr zu 
schiitzen, selbst wenn — wie im Fall der Zeitschrift 
"Historische Tatsachen" — der Verlag sich vor Publizie- 
rung bei mehreren Rechtsanwalten eingehend verge- 
wissert, daft weder Form noch Inhalt den Strafgesetzen 
widersprechen und dies ins Impressum eindruckt. 

Durch die beiden besagten BGH-Entscheidungen wird 
die deutsche Geschichtsforschung in den politisch-histo- 
rischen Zentralbereichen der jiingsten Vergangenheit 
zum Kriminalfall gemacht. Insbesondere auch deshalb, 
weil Staatsanwaltschaften und untere Gerichtsinstanzen 
sich zuweilen bereits ebenfalls Uber die Gesetze hinweg- 
setzen, die Wissenschaftsfreiheit miftachten, sich an den 
besagten BGH-Entscheidungen orientieren und die Kri- 
terien der "Volksverhetzung" mit denen der "Beleidi- 
gung" trotz eingehender Hinweise seitens der Verteidi- 
gung vermengen bzw. austauschen. Eine Revision bleibt 
in solchen Fallen meist aussichtslos, weil sie ja wiederum 
beim BGH landet. (Auf das jiingste hiermit angesproche- 
ne Urteil der Groften Strafkammer Bielefeld vom 
1.8.1984 zwecks Einziehung des Heftes Nr. 15 der 
"Historischen Tatsachen" — "Kenntnismangel der Alliier- 
ten" wird noch gesondert eingegangen. 



Autoren und Verleger konnen es angesichts der An- 
drohung von Geld- und Gefangnisstrafen nicht mehr 
wagen, wissenschaftliche Forschungsergebnisse gerade zu 
jenen Themen zu publizieren, die die entscheidendsten 
iiberhaupt fiir die Rechtstellung des deutschen Volkes im 
Gefiige der Menschheit sind und die mit alien Mitteln der 
politischen Machtapparaturen in den ostlichen und west- 
lichen Machtblocken verschleiert und vernebelt, mit 
Desinformation ("schwarzer Propaganda") seit Jahr- 
zehnten durchsetzt werden. 

Die Rechtssicherheit ist aufgehoben. Was gilt hier 
eigentlich? Gesetze oder oberste Richterspriiche? In der 
Praxis, man erlebt's, die obersten Richterspriiche. 

Zwar mag ein Techniker noch naturwissenschaftlich 
analysieren diirfen, daJS z.B. Koks einen mittleren Heiz- 
wert von ca 7.000 kcal (Kilokalorien) je kg hat, daher 40 
kg Koks zur Verbrennung einer Leiche notwendig sind. 
— Doch sollte er hochrechnen auf 20.000 Leichen pro 
Tag = 80 Eisenbahnwaggons a 10 Tonnen pro Tag; sollte 
er weiter bestimmte Gleisanschliisse ermitteln wollen 
und gar noch Fragen untersuchen beziiglich Kohleforde- 
rung, Koksbereiturig, Zeitaufwand, Transporte, Auf- und 
Abladen zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten, 
vorhandener Arbeitskrafte oder gar Vergleiche anstellen, 
da/3 die gesamte Bundesrepublik Deutschland gegen war- 
tig unter Ausniitzung modernster Technologien und 
Energien (Erdgas) maximal 500 Kremierungen pro Tag 
bewaltigen kann, ein solches Krematorium 90 Minuten 



Zeitaufwand je Kremierung benotigt und bei einem 
"Betrieb rund um die Uhr" 15-17 Kremierungen pro 
Tag bewaltigt, so kann bei weiterer zielgerichteter Ana- 
lyse plotzlich daraus eine "Hetzschrift", strafbare 
"Volksverhetzung" werden. Zwar staunt der Wissen- 
schaftler selbst dariiber, aber das ist nun einmal so. 
Staatsanwalte und Richter wissen um die gangigen Straf- 
paragraphen und obersten Karlsruher Spriiche und ver- 
stehen alles unabhangig einzuordnen. 

Doch das Thema ist noch komplexer. Inzwischen ist 
eine wissenschaftliche Untersuchung, die sich mit der 
wichtigen Frage auseinandersetzt, was die Alliierten in 
Ost und West, auch die Zionisten und Polen usw. bis 
Kriegsende 1945 vom "Holocaust" gewufit haben, unter 
Hinweis auf die besagten BGH-Entscheidungen fiir volks- 
und rasseverhetzend, somit fiir strafbar erklart, zur 
Einziehung und Vernichtung verurteilt worden. 

Das Oberlandesgericht Celle hatte mit Urteil vom 
17.2.1982 (AZ: 1 Ss 616/81) ausdrUcklich und deutlich 
auseinandergesetzt und u.a. begrUndet: 

In Fallen, in denen in Flugblattern die Ermordung 
von Juden im 3. Reich ohne andere besondere qualifi- 
zierende Merkmale, wie z.B. die Behauptung einer vom 
jiidischen Bevolkerungsteil aufgebrachten Luge, in Ab- 
rede gestellt wird, liegt — unbeschadet einer Strafbarkeit 
wegen Beleidigung — kein Angriff auf die Menschen- 
wUrde i.S. des § 130 StGB vor. 




Bundesprasident Carstens empfing am 30.3.1983 Bundeskanzler Kohl und die Bundesminister des 2. Kabinettes zur 

Uberreichung der Ernennungsurkunden. 

v.l.n.r.: Dr. F. Zimmermann (Inneres), H. Windelen (Innerdeutsche Beziehungen), H.A. Engelhard (Justiz), Dr. M. Worner (Verteidigung), Dr. O. 
Graf Lambsdorff (Wirtschaft), Dr. J. Warnke (Wirtschaftliche Zusammenarbeit), Dr. W. Dollinger (Verkehr), Dr. N. Bliim (Arbeit + 
Sozialordnung), I. Kiechle (Landwirtschaft + Forsten), Prof. Dr. Karl Carstens, Dr. O. Schneider (Raumordnung, Bauwesen), Dr. H. Riesenhuber 
(Forschung), Dr. H. Kohl, Frau Dr. D. Wilms (Bildung + Wissenschaft), Dr. H. Geissler (Jugend, Familie + Gesundheit), Dr. C. Schwarz-Schil- 
ling (Post + Fernmeldewesen), Dr. G. Stoltenberg (Finanzen) 



2. Damit ergibt sich die Frage, ob ein Angriff auf die 
Menschenwiirde des jiidischen Bevolkerungsteils i.S. des § 130 
StGB auch dann vorliegt, wenn die Vernichtung der Juden im 3. 
Reich geleugnet wird, ohne daB die Kunde von diesem Geschehen 
der jiidischen Bevolkerung angelastet wird. Diese Frage verneint 
der Senat. Der Angriff auf die Menschenwiirde ist — soweit 
erkennbar — in nicht veroffentlichten Entscheidungen in der 
Regel entweder ausdriicklich oder wenigstens inzident verneint 
worden (ausdriicklich: LG Frankfurt, Urt. v. 25.3.1981 - Ls 
32/76 (Ns); AG Segeberg, Urt. v. 23.12.1980 - 2 Js 650/80; 
inzident: LG Frankfurt, Urt. v. 24.2.1981 - 50 Js 29.138/79 
(Ns); LG Nurnberg - Fiirth, Urt. v. 13.3.1981 - 8 Ns 344 Js 
32404/79; a. A. AG Goslar, Urt. v. 27.3.1981 - 6 Ls (0) 303 Js 
3643/80.) Ausdriicklich verneint haben die Anwendbarkeit 
des § 130 StGB auch Staatsanwaltschaften im Rahmen von 
Verfahrenseinstellungen (StA Nurnberg, Bescheid v. 16.7.1980 — 
1 AR 305/80 - und v. 9.6.1981 - 344 Js 33326/81 -; GenStA 
Nurnberg, Bescheid v. 14.8.1981 - ZS 556/81 -). Auch der 
Referentenentwurf eines 21. Strafrechtsanderungsgesetzes vom 
21.1.1982 verneint diese Frage, wenn er ausfiihrt, daB fur die 
Falle der Leugnung schwerer nationalsozialistischer Gewaltmafi- 
nahmen eine Liicke im Strafrecht bestehe, bzw. eine Strafver- 
folgung nur auf Strafantrag hin moglich sei, und dann eine 
Neufassung des § 140 StGB vorschlagt, durch die das Leugnen des 
Volkermords ohne das zusatzliche Merkmal der Verletzung der 
Menschenwiirde unter Strafe gestellt wird. Eine gegenteilige 
Meinung ist nicht einer wiederholt in diesem Zusammenhang 
angefiihrten Entscheidung des BGH (NJW 1980, 45) iiber einen 
zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch zu entnehmen. Zum einen 
befafit sich diese Entscheidung nur mit § 185 StGB, nicht mit den 
Tatbestandsmerkmalen des § 130 StGB; zum anderen handelt es 
sich um einen Fall, in dem die Vernichtung der Juden nicht nur 
geleugnet, sondern als 'zionistischer Schwindel' bezeichnet 
worden war. 



MaBgebend ist fiir die Bestimmung des Anwandungsbereichs 
des § 130 StGB, daB durch das Tatbestandsmerkmal des Angriffs 
auf die Menschenwiirde nach dem Willen des Gesetzgebers Ver- 
letzungen einzelner Personlichkeitsrechte des Menschen ausge- 
schlossen werden sollten, wie sie etwa durch Art. 2, 4, und 5 GG 
geschiitzt sind. Vielmehr sollte erforderlich sein, dafi der Tater 
durch seine Tathandlung der Person des Angegriffenen ihr Lebens- 
recht als gleichwertige Personlichkeit in der staatlichen Gemein- 
schaft bestreitet und sie als unterwertiges Wesen behandelt. In 
diesem Sinne muB es sich um Taten handeln, die deshalb un- 
menschlich sind, weil sie das Menschentum des Angegriffenen 
bestreiten oder relativieren (Bericht des Rechtsausschusses, BT - 
Dr 3/1746, S. 3). Dieser sich aus den Gesetzgebungsmaterialien 
ergebende Mafistab ist in dem Schrifttum als mafigebliches Krite- 
rium zur Einschrankung des Anwendungsbereiches des § 130 
StGB und seiner Abgrenzung gegeniiber den von § 185 StGB 
erfaBten Ehrverletzungen iibernommen worden BGHSt 16, 49 
(56) = NJW 1961, 1364; BGHSt 21, 371 (373) = NJW 1968, 309; 
Lenckner, in; Schonke-Schroder, StGB, 20. Aufl., § 130 Rdnr. 7; 
v. Bubnoff, in: LK, 10. Aufl., § 130 Rdnr. 4; Lackner, StGB, 14. 
Auflage, § 130 Anm. 3; Schafheutle, JZ 1960, 470). Das Be- 
streiten der Ermordung der Juden im 3. Reich stellt zwar einen 
Angriff auf die Ehre der Menschen jiidischer Abstammung dar, die 
ein Recht auf Anerkennung ihres Verfolgtenschicksals haben 
(BGH, NJW 1980, 45); das Bestreiten alleine ohne besondere 
qualifizierende Merkmale, wie es z.B. die Behauptung einer vom 
jiidischen Bevolkerungsteil aufgebrachten Luge darstellt, geht aber 
nicht iiber den Angriff auf die Ehre in solchem Mafie hinaus, daB 



diese Mitmenschen dadurch als unterwertige Wesen erscheinen, 
deren Menschentum bestritten oder relativiert wird...." 



Doch dies war 1982 und betraf ein Flugblatt. 1984 
ging es bei der Groften Strafkammer Bielefeld um eine 
wissenschaftliche Zeitschrift, an die noch hohere An- 
spriiche seitens der Justiz zu stellen waren. Doch nicht 
nur, dal3 man diese hoheren Anspriiche bei der Bewer- 
tung vermiftte, — es blieb vollig unberiicksichtigt, daft 
oder ob der "Straftatgegenstand" eine wissenschaftliche 
Arbeit war. Nunmehr fiel unter den Begriff "Leugnung" 
bereits die wissenschaftliche Feststellung, die sogar von 
den offiziellen Instituten und Sachverstandigen bestatigt 
ist, daft bislang kein FUhrerbefehl zur Vernichtung der 
Juden gefunden wurde, kein Zeitpunkt einer solchen 
Befehlsgebung, kein diesbeziiglicher Befehlsweg bekannt 
ist. Und das sei (u.a.) bereits "Volksverhetzung". Und 
Richter sind bekanntlich keine Historiker. Zwar hatte 
die Grofte Strafkammer Bielefeld aufmerken miissen, 
daft der mehrfach konkret angesprochene Staatsanwalt, 
er moge einen sachlich falschen oder einen strafbaren 
Satz aus der angeprangerten "Druckschrift" benennen, 
geschwiegen und nicht zu antworten gewuftt hat. Doch 
auch das anderte nichts, schlieftlich sei der Gesamt- 
zusammenhang und der Sinngehalt zu bewerten. Wenn 
"Leugnen" also strafbar ist, und der Sinngehalt auf das 
"Leugnen" hinauslaufe, braucht man weiter keine Be- 
weisfiihrung. — Wie gesagt, in den Gesetzen steht nichts 
von einem Straftatbestand auf Grund von "Leugnen". 

Aber es soil noch diffuser werden: So will der Herr 
Bundesjustizminister ausgerechnet jene "rechtsextre- 
mistischen" Schriften (nur solche beunruhigen sein 
GemUt!) mit seinem 21. Strafrechtsanderungsgesetz er- 
fassen, die 

"sich ihrem Wortlaut nach auf die Leugnung oder Verharm- 
losung des NS-Regimes und seiner Untaten beschranken" 

oder die durch 

"quantitatives Verharmlosen in Randbereichen bereits in das 
Leugnen iibergehen" 

konnen und durch 

"qualitatives Verharmlosen haufig in die Nahe des Billigens" 

hinfiihren. (Bundesrat, Gesetzentwurf, Drucksache 
382/82,-29.9.1982, S. 16) 



Der CSU-Bundestagsabgeordnete Dr. Eicke Gotz 
fiihrte in der Bundestagsdebatte am 12.4.1984 zum 21. 
Strafrechtsanderungsgesetz u.a. aus: 

"Nach dem Entwurf soil sich kiinftig strafbar machen, wer 
unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Hand- 
lungen des Volkermordes leugnet oder verharmlost. Damit sollen 



Aufierungen oder Veroffentlichungen, die in vordergriindiger 
Scheinobjektivitat die historisch unbestreitbare Tatsache der 
Judenvernichtung durch den Nationalsozialismus leugnen oder 
herabspielen, ohne damit ausdriicklich hetzerische Angriffe gegen 
jiidische Mitbiirger zu verbinden, zu Offizialdelikten erhoben 
werden. ... 

Schon vom Tatbestand her sollte aber ausgeschlossen werden, 
dafi etwa iiber das zahlenmafiige Ausmafi der nationalsozialisti- 
schen Volkermorde Beweis erhoben oder dafi hinsichtlich einzel- 
ner Taten festgestellt werden mull, ob sie im Rahmen der 
Massenvernichtungsaktionen oder in anderen Zusammenhangen 
durchgefiihrt wurden. Unertraglich ware die Konsequenz, dafi 
fehlende letzte Klarheit etwa iiber Zahlen der Opfer sich straf- 
prozessual zu Gunsten des Angeklagten auswirken wiirde und 
dementsprechend erneut und mit verstarkter Wirkung zur Pro- 
paganda mifibraucht wiirde. ... 

Insbesondere sollte verhindert werden, dafi das Leugnen von 
Einzelakten oder quantitaiven Grofien zunachst vom Tatbestand 
erfafit und schliefilich doch von der Strafbarkeit ausgenommen 
wird. ..." 



bosartigen historischen Bildungsmangels mit Strafen zu be- 
drohen? Welches Ansehen geniefien bei den Befiirwortern einer 
solchen Vorschrift Schulen und Hochschulen, Wissenschaft und 
Publizistik — halten diese Leute Freiheit von Forschung und 
Lehre fur ein Risiko, insofern dadurch ein Teil der Bevolkerung 
stets von der Gefahr des Idiotentums bedroht sei? " 

In seinem bereits langjahrigen Bemiihen, auch dem 
westlichen Teil des deutschen Volkes die amtlicherseits 
vorgegebenen Denkschablonen universal wirksam auf 
den Parolenstand von 1945 und den Rechtszustand des 
IMT - Nurnberg von 1945/46 festzuschreiben (Art. 19 
des Londoner Statuts vom 8.8.1945, der Rechtsgrund- 
lage des "Internationalen Militartribunals" = "Der Ge- 
richtshof ist an keine Beweisregeln gebunden"; Art. 21 = 
"Allgemein bekannte Tatsachen sind von Amts wegen 
zur Kenntnis zu nehmen und nicht zu uberpriifen"), sind 
dem Bundesjustizminister vielfaltig Problemfragen iiber 



Dieser Demokrat sein wol- 
lende CSU-Abgeordnete Dr. 
Eicke Gotz fordert hier in be- 
schamend drastischen Worten 
ein offizielles Verbot fur histo- 
rische Forschung und fiir quan- 
titatives Anzweifeln von Be- 
hauptungen iiber das Thema 
''Judenvernichtung wahrend 
des Zweiten Weltkrieges". Da- 
mit fordert er nicht nur eine 
Aufhebung des Art. 5 Grund- 
gesetzes (Wissenschaftsfreiheit 
betreffend), sondern daruber 
hinaus eine dauerhaft willen- 
lose, kritiklose Unterwerfung 
des deutschen Volkes im west- 
lichen Teil unserer Heimat 
(ostlich der Elbe hat das deut- 
sche Volk sowieso schon lange 
nicht mehr unabhangig zu den- 
ken!) unter unbewiesene 
Schuldspriiche, die eine Dauer- 
diffamierung unseres 




Volkes D ^ a ^ a ^ a ^ a ^ a 



Am 4. Juli 1984 wurde das Institute for Historical Review in Torrance, einem Vorort 
von Los Angeles, Californien, USA Opfer eines terroristischen Brandanschlages und 
brannte restlos aus. 



bezwecken. Grotesker geht es nimmer! So etwas passiert 
im Namen einer "demokratischen" Partei groBspreche- 
risch die parlamentarische Biihne ! 

— Finsteres Mittelalter! 

Die Frankfurter Allgemeine schrieb zum Vorhaben 
des Bundesjustizministers am 28.3.1984, S. 12: 

"Das Vorhaben liberaler Bundestagsabgeordneter, die Behaup- 
tung unter Strafe zu stellen, dafi die mit dem Namen Auschwitz 
verbundenen Verbrechen ganz oder zum Teil erlogen seien, ist so 
absurd, dafi man zunachst zuriickschreckt, sich darauf iiberhaupt 
einzulassen. Gibt es in der zivilisierten Welt auch nur ein einziges 
Beispiel fiir den Straftatbestand der Leugnung eines historischen 
Faktums? Wie begreift sich eigentlich ein Staat in seinen Auf- 
gaben, wenn da VJberlegungen moglich sind, den Unfug eines 



Problemfragen vorgehalten worden. Sie sind bislang alle 
ergebnislos abgeprallt, obgleich man meinen sollte, in 
einem freiheitlich - rechtsstaatlichen - demokratischen 
Ministerium eines "voll-souveranen" Staates wiirde man 
sich geistig-sachlich-vernUnftig mit dem Anliegen unseres 
Volkes zur Mehrung seines Nutzens und in Abwendung 
von Schaden auseinandersetzen. 

Die "Auschwitz-Liige" soil kiinftig strafbar sein. Aber 
nicht etwa Lugen, die zum Thema "Auschwitz" zwecks 
Schuldanlastung gegeniiber dem deutschen Volk oder 
dem Nationalsozialismus erfunden worden sind oder 
weiter erfunden werden sollten! Die Manager der 
"schwarzen Propaganda" und der offiziellen.offiziosen 
oder privaten Desinformationsbiiros hatten von dieser 



neuen Gesetzesinitiative, mit der der Herr Bundesjustiz- 
minister im Namen der Bundesregierung so viel Zeit mit 
den Steuergeldern unseres Volkes verbringt, nichts zu 
fiirchten. D i e s e Leute sind n i c h t gemeint. Son- 
dern im Gegenteil sollen jene zu Kriminalfallen gemacht 
werden, die sich gegen Liigen in diesem Themenkomplex 
wenden, entweder durch "Anzweifeln" oder "Verharm- 
losen" oder "Leugnen" von unbewiesenen Behauptun- 
gen, die jedoch unter Ausnutzung staatlicher Macht- 
apparaturen als "feststehende historische Tatsachen" 
ausgegeben werden. 

Ubertreibungen und Falschbehauptungen zu Lasten 
Deutschlands werden im Referentenentwurf des Herrn 
Bundesjustizministers nicht erwahnt, schon gar nicht 
auch nur andeutungsweise geriigt oder mit Strafan- 
drohung verwarnt. — Was ist das fiir ein Justizminister? 
Man wird ja noch mal fragen durfen! 

Da sich jedoch die als "feststehende historische Tat- 
sachen" ausgegebenen Behauptungen auf die Pauschal- 
termini von den "6 Millionen", zuweilen auch "Millio- 
nen" jiidischer Vernichtungsopfer konzentrieren, ohne 
jedoch in die dafiir notwendigen Einzelheiten aufge- 
schliisselt zu sein, der Gesamtkomplex im ubrigen als 
"des naheren Beweises nicht bediirftig, weil feststehend" 
ausgegeben wird, bleibt das ganze Gesetzesvorhaben ein 
geistiges Triimmerfeld. 

Es beginnt schon damit: Wie kann ein "Leugner" 
oder "Verharmloser" = ein "Liigner" sein? Nach deut- 
schem Sprachgebrauch ist eine Luge eine wider besseres 
Wissen bekundete Unwahrheit. 

Wer aber ist jetzt "Verharmloser"? Derjenige, der fiir 
unmoglich halt, da/3 SS-Obersturmbannfiihrer Rauff ver- 
antwortlich fiir den Tod von 250 Millionen Juden sei 
(das entsprache der Ausrottung der Gesamtbevolkerung 
des groBten Staates der Erde, der UdSSR, durch einen 
einzigen Mann!), wie es die Bildzeitung am 17.5.1984 
veroffentlicht hat (15 Millionen Juden haben zu jener 
Zeit auf der ganzen Welt Uberhaupt nur gelebt!)? Oder 
ist jener ein "Verharmloser", der in Abrede stellt, da/3 

"mit dem Auftauchen neuer Dokumente die Zahl der Opfer 
von ursprunglich 10 auf 26 Millionen geklettert, davon — relativ 
am besten gesichert — allein 8 Millionen in Auschwitz (mit 
Birkenau)" 

sei? Solches wurde 1982 in der "Verlagsgesellschaft 
Schulfernsehen" (vgs) in dem Buch "Europa unterm 
Hakenkreuz — Stadte und Stationen" von u.a. H.U. 
Reichert in Koln auf Seite 169 veroffentlicht. — Wer 
schiitzt das deutsche Volk vor solchen Verunglimpfun- 
gen? Wer hat es geschiitzt, als Dr. Philipp Auerbach, 
dereinst Oberregierungsrat in Diisseldorf, dann ab 1946 
bayerischer Staatskommissar fiir Wiedergutmachung und 
ab 1949 President der judischen Kultusgemeinde in 
Bayern, offentlich die Zahl der ermordeten Juden mit 
11 Millionen bezifferte, eine Zahl, die Der Spiegel noch 
1965 in seiner Ausgabe 11/65 Seite 30 auf "12 Millio- 
nen Menschen" ausweitete? 



Ist jener ein "Verharmloser" oder "Leugner", der 
nach Einzelheiten fragt oder Beweise fordert, die den 
Grundsatzen der wissenschaftlichen Akribie ent- 
sprechen? 

In der Bundesrats-Drucksache 382/82 "Gesetzent- 
wurf der Bundesregierung" vom 29.9.1982 ist vermerkt: 

"Die vorgeschlagene Anderung der §§ 76 a, 78 StGB bezweckt 
die zwar nicht nur, aber gerade auch auf dem Gebiete rechtsex- 
tremistischer Schriften wichtige Einziehbarkeit nach Eintritt der 
Verfolgungsverjahrung sicherzustellen. ... (S. 8) 

In neuerer Zeit treten dagegen verstarkt Schriften in den 
Vordergrund, die auf denselben Tendenzen beruhen, ihrem Wort- 
laut nach sich aber auf die Leugnung oder Verharmlosung des 
NS-Regimes und seiner Untaten beschranken. Derartige AuBe- 
rungen sind strafrechtlich nicht ausreichend erfafit. Insbesondere 
scheitert die Anwendung des § 131 StGB regelmafiig daran, daft 
die dafiir erforderliche grausame oder unmenschliche Weise der 
Schilderung fehlt. ... (S. 12) 

Die Beschrankung der Neuregelung auf die unter der Herr- 
schaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen des V61- 
kermordes tragt dem besonderen Verfolgungsschicksal vor allem 
der Juden wahrend des nationalsozialistischen Regimes Rechnung. 
... (S. 14)" 

Vom Artikel 5 des Grundgesetzes, der die Freiheit von 
Wissenschaft und Forschung garantiert, ist in dem Ent- 
wurf des Herrn Ministers, der sich besonders des Rechtes 
anzunehmen hatte, ebenso wenig die Rede wie von den 
Grundrechten der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und 
der Gleichheit aller Burger. Es ist auch nicht erwahnt, 
wo die Grenze eines strafbaren "Verharmlosens" und 
eines wissenschaftlich berechtigten "Verharmlosens" 
oder wo die Grenze zwischen einem "qualitativen" und 
"quantitativen" Verharmlosen liegt. Freilich auch 
nichts, wo sich ein Wissenschaftler denn nun genau 
beweiskraftig erkundigen kann, was sich wann, wo und 
wie in diesem Verbrechenskomplex ereignet hat. Eine 
amtliche Untersuchung hieriiber gibt es bekanntlich 
nicht. 

In den Jahren 1959 - 1960 hatte die Innenminister- 
konferenz des Bundes und der Lander angeregt, alles zu 
diesem Thema erreichbare Material amtlich zusammen- 
zustellen und zu veroffentlichen. Doch als sich dennoch 
in dieser Sache nichts tat und diese Untatigkeit verstand- 
liche Unruhe ausloste, lieB der damalige Bundesinnen- 
minister Gerhard Schroder (CDU) seine Kollegen wissen, 
daft es 

"iibergeordnete staatspolitische Gesichtspunkte gabe, die ge- 
boten, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen."**) 

Bleiben das Institut fiir Zeitgeschichte und die Zen- 
tralstelle fiir politische Bildung. Doch ausgerechnet sie 
haben sich auf Grund ihrer Veroffentlichungen als so 
unwissenschaftlich und tendenzios erwiesen, daJS ihre 
Publikationen als Auftragspropaganda einzustufen sind. 

Die fiir die Wissenschaft erforderlichen Beweise in der 
anstehenden Thematik haben sie nicht geliefert, obgleich 
ihnen seit Jahrzehnten samtliche internationalen Hilfs- 
krafte zur Verfiigung stehen! 

**) Deutsche Wochenzeitung, Rosenheim, 20.4.1984 



Obgleich der Referentenentwurf des Bundesjustiz- 
ministeriums die erste Lesung im Bundestag offenbar 
miihelos passiert hat, hat der Bundesrat mit BeschluJS 
vom 29.4.1983 (Drucksache 1/158/83) ihn vorerst mit 
folgender Begriindung abgeschmettert : 

"Der Vorschlag des zur Anderung des STGs ist ungeeignet und 
sollte so nicht weiterverfolgt werden. Die friihere Bundesregierung 
hat den Gesetzentwurf zwei Tage vor ihrer Ablosung beschlossen, 
obwohl sie die hierfiir erforderliche ausreichende Vorbereitung 
nicht leisten konnte. Der Vorschlag tragt den in ausfiihrlichen 
Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen vorgetragenen Be- 
denken in wesentlichen Punkten nicht Rechnung: Bedenken 
bestehen einmal wegen des Mangels an tatbestandlicher Bestimmt- 
heit, wie sie fiir Strafrechtsnormen geboten ist. Der Entwurf 
schliefit ferner nicht in gesicherter Weise hinreichend aus, dafi im 
Einzelfall von der vorgeschlagenen Vorschrift u.U. auch nicht 
strafwiirdiges Verhalten erfafit wird. Jede Regelung in diesem 
Bereich wird auch die grundlegende Bedeutung des Artikels 5 
berucksichtigen miissen." 

Dennoch scheint auch das' nichts genutzt zu haben, 
denn er geistert nach wie vor unverandert noch im Jahre 
1984 durch die Medienpropagandalandschaft, und auch 
im Bundesjustizministerium erfahrt man keine Mei- 
nungsanderung. 




Mitglieder der Jewish Defence League bei einer ihrer Demonstra- 
tionen vor dem Institute for Historical Review in Torrance, drei 
Jahre vor dem Brandanschlag, im Jahre 1981 



Besonders widerlichen Aufguf? zusammengeriihrt 



Laut Meinungsfreiheit der weltweit verbreiteten "in- 
tellektuellen Bildungslekture" Der Spiegel Nr. 24/1984 
vom 11.6.1984, S. 83 ist die Formulierung dieser Uber- 
schrift die angeblich ausreichende "sachliche Auseinan- 
dersetzung" mit dem wissenschaftlichen, 500 Seiten 
Beweisfiihrung umfassenden Standardwerk iiber die 
Schuldfrage des Zweiten Weltkrieges "Wahrheit fiir 
Deutschland". Und dies unmittelbar nachdem das Ober- 
verwaltungsgericht Munster dem Beratungsgremium der 
Bundesprufstelle in Bad Godesberg vorgeworfen hatte, 
ohne geniigende Sachkenntnis die Indizierung dieses 
Buches als "jugendgefahrdende Schrift" verfiigt zu 
haben. 

Paftt den Herren des Spiegel die OVG-Entscheidung 
in Munster nicht, die die Indizierung nach 5 Jahren 
wieder aufgehoben hat, so sind es "Amateurhistoriker 
in der Richterrobe", die einem solchen "besonders 
widerlich zusammengeruhrten Aufguft neonazistischer 
Thesen" wissenschaftliche Qualitat zugesprochen und 
Sachkenntnis fiir die Auseinandersetzung mit diesem 
ernsten Thema gefordert haben. — W i r sollten uns 
einmal einer solchen Ausdrucksweise und eines solchen 
primitiven Wortschatzes in der geistigen Auseinander- 
setzung mit Wissenschaftlern, Autoren und Verlegern 
oder gar erst Richtern bedienen! Ein sole her Vergleich 
aber mag vielleicht deutlich machen, auf wie tiefem 
Niveau die "Bildungspresse" seit Jahrzehnten in der 



Bundesrepublik den Denk- und Argumentationsrahmen 
setzt, innerhalb dessen sie Meinungsfreiheit praktiziert 
und fiir alle verbindlich eingefafit wissen will. Im Prinzip 
ist dies aber auch nur eine Reflektion der offiziellen 
Sprachregelung, denn samtliche offiziellen Druckschrif- 
ten zur "Bewaltigung der jiingsten deutschen Vergangen- 
heit" bis zur Stunde, und seien sie noch so kiinstlich als 
"wissenschaftlich" aufgeputzt, haben seit Jahrzehnten 
die entsprechenden Vorlagen geliefert. 

Im iibrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in Ber- 
lin das OVG-Urteil Munster am 11. Juli 1984 wieder 
aufgehoben. Der Anwalt der Bundesregierung hatte sein 
Revisionsbegehren auf die Klarung der Frage konzen- 
triert, ob — wie in den vergangenen 35 Jahren — die 
Alleinschuld Hitlers fiir den Ausbruch des Zweiten Welt- 
krieges als "offenkundige historische Tatsache" von 
Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen sei und keiner 
weiteren Priifung mehr bediirfe, oder ob hierfiir nunmehr 
Sachkenntnis zugelassen werden diirfe, wie es das OVG- 
Urteil Munster in "erschreckender" Weise fordert. — 
tiber den weiteren Verlauf dieses Verfahrens konnen wir 
Sie friihestens im nachsten Jahr unterrichten, da der 
Bundespriifstelle zur naheren Begriindung der Revision 
"wegen der Feriensituation" eine Frist bis zum 15. 
November 1984 eingeraumt wordenist. Das Buch bleibt 
also weiterhin bis zur BVG-Entscheidung auf dem mo- 
dernen "Index". 



8 



Wegen Leugnen 

"feststehender historischer Tatsachen 



a 



5 Gs 222/83 Beschlufl 

In der Ermittlungssache 
gegen den Dipl.-Politologen Udo Walendy geboren am 21.01.1927 

in Berlin-Charlottenburg, wohnhaft in 4973 Vlotho 
wegen Verdachts der Volksverhetzung u-a. §§ 130, 131 StGB 
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld gem. §§ 102 und 
105 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Geschaftsraume mit 
allem Nebengelafi und Kraftfahrzeugen 

des vorgenannten Beschuldigten 
angeordnet, weil zu vermuten ist, daft sie zur Auffindung von 
Beweismitteln fuhren wird. Die Beschlagnahme der vorgefundenen 
Beweismittel wird gem. §§ 94, 95, 98, 100 sowie 111 b, 111 m 
StPO i.V.m. § 74 StGB angeordnet. 

G r ii n d e : 

Der Beschuldigte steht im Verdacht, Exemplare der Zeitschrift 
"Historische Tatsachen Nr. 15 — Kenntnismangel der Alliierten" 
zu vertreiben. Ebenso wie bereits in der Zeitschrift Historische 
Tatsachen Nr. 1 versucht der Autor, die historisch erwiesene 
Tatsache zu widerlegen, daB wahrend der NS-Zeit auf Betreiben 
der damals politisch Verantwortlichen Millionen jiidischer Men- 
schen ihr Leben verloren haben. Anders lautende Berichte werden 
als Liigen, bewufite Irrefiihrung und Pro- 
paganda hingestellt. Soweit moglicherwei- 
se bereits Presseverjahrung eingetreten ist, 
unterliegt die Druckschrift der Einziehung 
im objektiven Verfahren. 
Bad Oeynhausen, den 26. April 1983 
Peuker, Richter am Amtsgericht 



Wie man sieht: 

Bereits der Versuch soil 

strafbar sein! 



An die Staatsanwaltschaft 

4800 Bielefeld 1 

Vlotho, 26.7.1983 

Betr. Beschlagnahme der "Historischen Tatsachen" Nr. 15 
mittels AmtsgerichtsbeschluB vom 26.4.1983 AZ: 5 Gs 222/83 

Zu der Beschlagnahme auftere ich mich in einer Vorabstellung- 
nahme wie folgt: 

Es handelt sich bei der beschlagnahmten Zeitschriften-Num- 
mer um eine wissenschaftliche Zeitschrift, die mehrfach — wie 
auch im Impressum angegeben — juristisch iiberpriift worden war, 
ob sie irgendwelche Strafgesetze verletze. Die mir schriftlich 
vorliegenden Rechtsanwaltauskiinfte bescheinigen, daB gegen kei- 
nerlei solcher Gesetze irgendwelche VerstoBe vorliegen. Eine 
Sachbegrundung im Gerichtsurteil ist nicht vorhanden. Einzelaus- 
fiihrungen sind nicht angegriffen. Was "historischer Tatbestand" 
ist oder nicht, mufi in einer historisch-wissenschaftlichen Zeit- 
schrift detailliert iiberpriifbar bleiben, will man die Freiheitsrechte 
fur Meinung und Wissenschaft nicht ad absurdum fuhren. Ich 
schalte zu meinem Einspruch gegen die Amtsgerichtsentscheidung 
einen Rechtsanwalt ein und kiindige diesen Einspruch bereits 
hiermitan. Udo Walendy 







Die Beschlagnahme 
erfolgte unter Bezugnah- 
me auf diesen Beschlu/3 
erst liber 3 Monate 
spater. 





** . ■ ."5"' < 



Biicherverbrennung in USA durch terroristischen Brandanschlag auf das Institute for 
Historical Review. Diese Biicher sind infolge des Brandes total unbrauchbar gewor- 
den. An Geistesfreiheit und Toleranz scheinen auch in den USA bestimmte Leute 
nicht interessiert zu sein. Das IHR hat sich nachhaltig fur eine Revision des 
verlogenen Geschichtsbildes eingesetzt. 



Ein total uberf liissiger Schriftsatz 

— nichts wurde berucksichtigt 



An das 
Landgericht 

48 00 Bielefeld 



Udo Walendy 
4973 Vlotho 



den 31.12.1983 



Betr.: AZ: 46 Js 87/83 

"Historische Tatsachen", Heft Nr. 15 "Kenntnismangel der Alliierten" 

Erwiderung auf die Antragschrift der Staatsanwaltschaft vom 8.12.1983 zur Einziehung der wissen- 
schaftlichen Zeitschriften-Nummer 1 5 der "Historischen Tatsachen" - "Kenntnismangel der Alliierten" 



Grundsatzlich ist zu riigen, daft der Schriftsatz des 
Herrn Oberstaatsanwalts Schmidt im jetzigen "objekti- 
ven Einziehungsverfahren" total identisch ist mit dem 
Schriftsatz des Herrn Oberstaatsanwalts Verleger im 
Beschlagnahmeverfahren, obgleich ich mich als "Be- 
schuldigter" eingehend und miihevoll mit dem Schrift- 
satz des Herrn Oberstaatsanwalts Verleger sachlich aus- 
einandergesetzt und die Unwissenschaftlichkeit sowie 
rechtliche Unhaltbarkeit jener Ausfiihrungen detailliert 
nachgewiesen habe. Mag Herr Oberstaatsanwalt Schmidt 
zu den einzelnen Darlegungen auch womoglich eine 
andere Auffassung haben, so ist es doch grotesk feststel- 
len zu miissen, daJ3 selbst bei nachgewiesenen Unmog- 
lichkeiten der "Anklage" — z.B. einen ganzen Absatz aus 
dem Buch des amerikanischen Professors Butz einfach 
zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen, der im 
Heft Nr. 15 iiberhaupt nicht enthalten ist! — ,Herr 
Oberstaatsanwalt Schmidt sich nicht in einem einzigen 
Satz zu revidieren veranlafit sah. Man mu!3 sich hierbei 
wirklich fragen, welchen Wert dann eigentlich noch der 
Schriftsatz eines "Beschuldigten" hat! Deutlicher kann 
doch wohl kaum zum Ausdruck kommen, da!3 fiir Herrn 
Oberstaatsanwalt Schmidt eine geistige Auseinander- 
setzung gar nicht beabsichtigt ist, sondern fiir ihn das 
Verfahren offensichtlich ein obrigkeitsstaatlicher bzw. 
politischer Kraftakt ist, der mittels der Machtapparatur 
des Staates wie "von oben" gewiinscht zu entscheiden 
sei. 

Herr Schmidt gibt seinem Schriftsatz zwei t)ber- 
schriften mit zwei Gliederungspunkten: "Beweismittel, 
I. Angaben des Einziehungsbeteiligten, II. Augenschein- 
objekte: 206 Exemplare der Druckschrift ..."; nachste 



Wberschrift: "Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen". 
Der Gliederungspunkt : Beweis f ii h r u n g fehlt. Unter 
"Ergebnis der Ermittlungen" pflegt Herr Oberstaats- 
anwalt Schmidt nur zu zitieren. Die Beweisfiihrung fiir 
seine abschlieBenden Pause half olgerungen fehlt vollig. 
Doch das hatte der "Beschuldigte" bereits dem Herrn 
Oberstaatsanwalt Verleger vorgehalten. 

1.) Zunachst wird beantragt, den Gesamtinhalt des 
Heftes Nr. 15 zum Gegenstand des Verfahrens zu 
machen, weil der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt die in 
seiner Antragschrift zum offenbaren "Strafdelikt" 
aufgefiihrten Zitate aus den vorausgehenden Inhalts- 
begriindungen wahllos herausgerissen hat. Dieses ist um 
so notwendiger, als er kein einziges Zitat detailliert 
untersucht, als falsch bezeichnet oder gar widerlegt hat. 

2.) Die Vorhaltungen gegen das Heft Nr. 15 leitet 
Herr Oberstaatsanwalt mit der Feststellung ein (und 
wiederholt dies auf S. 15),dal3 "Beschuldigter" Walendy 
hier "seine zwischenzeitlich hinlanglich bekannten 
Behauptungen wiederholt". Wenn Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt diese "zwischenzeitlich hinlanglich bekannten 
Behauptungen" — die ihm ja in gedruckter Form 
vorliegen miissen, denn der Autor hat sich mit ihm noch 
nie unterhalten — bisher nie fiir strafwiirdig betrachtet 
hatte, warum auf einmal jetzt, da sich weder die Gesetze 
in dieser Beziehung noch die Grundrechte auf freie 
Meinung usw. geandert haben? Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt begriindet seine Auffassung hierzu mit keinem 
Wort. Warum soil eine "Wiederholung" strafbar sein, 
wahrend die urspriinglichen Behauptungen von ihm 
nicht "geahndet" werden? Wenn beim Heft Nr. 15 eine 



10 




tz, Munchen 

Dem Spiegel vom 19. Juli 1982 scheint einiges aufgefallen zu sein 



solche "Einziehung im objektiven Verfahren" der "Ver- 
folgungsverjahrung nicht hinderlich sei", warum bean- 
tragt er nicht gleich die Einziehung auch der Publikatio- 
nen, in denen die Behauptungen erstmals publiziert 
worden sind? Eine Wiederholung kann doch wohl nicht 
strafbar sein! Sie ist bereits durch Nicht- Verfolgung der 
erstmaligen Behauptungen von der Staatsanwaltschaft 
selbst als nicht strafwiirdig anerkannt. 

Hiermit wird beantragt, alle jene Behauptungen des 
Autoren Walendy aus dem anhangigen Verfahren 
auszuklammern, die dem Herrn Oberstaatsanwalt 
Schmidt "zwischenzeitlich hinlanglich bekannt" waren 
und die er bislang nicht fur strafwiirdig eingestuft hatte. 
Zu diesen Behauptungen gehort, wie er selbst auf Seite 
1 seiner Antragschrift formuliert, 

"die systematische Vernichtung von Juden in der NS-Zeit sei 
nichts anderes als Propaganda, ein tagliches Aufputschmittel einer 
daran interessierten Weltpresse und ihrer weltpolitischen 
Hintermanner, zu denen der Beschuldigte insbesondere den 
Zionismus und seine Vertreter zahlt, die diese Geschichten aus 
wirtschaftlichen und politischen Griinden verbreitet haben, um 
die Grundung des Staates Israel zu erzwingen und von den 
Deutschen Wiedergutmachung zu erlangen." 

Gerade diese von Herrn Oberstaatsanwalt Schmidt 
selbst — nicht vom Autoren Walendy — formulierten 
Behauptungen funktioniert er in seiner Antragschrift 
nachfolgend ausgerechnet in die Gipfelaussagen um, 
derentwegen das Heft Nr. 15 strafwiirdig sein soil. Wenn 
dies — weil Wiederholung bisher nicht strafwiirdiger 
Behauptungen — aus der Antragschrift auszuklammern 
ist, bleibt ohnehin nichts Ubrig. 

"Der Beschuldigte" Walendy hat sich im gesamten 
Heft Nr. 15 nicht ein einziges Mai dazu geauftert, ob es 



"die systematische Judenver- 
nichtung" gegeben hat oder 
nicht, er hat sie also auch nicht 
bestritten. Vielmehr hat er sich 
dem Thema des Heftes ent- 
sprechend ausschliefilich mit 
dem damaligen Kenntnisstand 
der Alliierten befaiSt und sich 
mit der neuesten diesbeziig- 
lichen internationalen Litera- 
tur auseinandergesetzt. 

Hatte der Herr Oberstaats- 
anwalt Schmidt seine Antrags- 
schrift mit dem Satz eingelei- 
tet, 

"Der Autor der Druckschrift — 
der Einziehungsbeteiligte Udo Wa- 
lendy — nimmt die Grundung eines 
'Holocaust-Ausschusses' in den Ver- 
einigten Staaten zum Anlafi, eine 
Untersuchung iiber die Fragen, die 
sich der o.g. 'Holocaust-Ausschufi' 

selber zur Aufgabe stellte, einzulei- 

ten, was die Alliierten und Zionisten bis zum Kriegsende 1945 
iiber den 'Holocaust' nun wirklich gewufit haben", 

so hatte er redlich das gestellte Thema erfaftt. Er 
hatte dabei zugeben miissen, daft dieses gestellte und 
abgehandelte Thema fiir die historische Wissenschaft 
absolut legitim, ja selbstverstandlich eminent bedeutend 
ist. Bereits jedoch im ersten Satz selbst Sinnentstellendes 
zu formulieren und dem Autoren etwas unterzujubeln, 
bzw. als vom ihm geschrieben zu unterstellen, was er gar 
nicht geschrieben hat, ist emporend. 

3.) Im zweiten Teil des soeben zitierten Satzes 
(Antragschrift S. 1) kombiniert Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt etwas zusammen, was im Heft Nr. 15 gar nicht 
ausgefiihrt ist. So ist nirgendwo "die systematische 
Vernichtung von Juden" als "tagliches Aufputschmittel 
einer daran interessierten Weltpresse" bezeichnet, 
sondern (siehe Heft Nr. 15 S. 7 rechte Spalte) sind "die 
Geschichten angeblicher Augenzeugen, die" — und dies 
ist textlich auf die vorangehenden Ausfiihrungen 
bezogen — "technisch und sachlich gar nicht stimmen 
konnen und die sich damit einer ernsthaften 
wissenschaftlichen Erorterung entziehen" jenes "tagliche 
Aufputschmittel". Das ist doch wohl etwas grundsatz- 
lich Anderes! 

Es ist leider Tatbestand, da/3 solche technischen 
Unmoglichkeiten und nachgewiesenen tjbertreibungen 
in der Weltpresse bisher nicht richtiggestellt bzw. auf ein 
sachliches Mal3 reduziert worden sind, sondern im 
Gegenteil unvermindert weiter in die Texte und 
Oberschriften der Weltpresse ubernommen werden. Dies 
wissenschaftlich zu monieren, muG rechtens sein. Es ist 
ebenfalls Tatbestand, daft mit Hilfe der Presse Politik 



11 



gemacht wird. Dies festzustellen kann auch nicht 
strafbar sein. 

So erweisen sich die Ausfiihrungen im Heft Nr. 15 S. 
7 als sachlich richtig, die Satzkombination des Herrn 
Oberstaatsanwaltes Schmidt hingegen als Verfalschung 
des vorliegenden Drucktextes. 

4.) Der dritte Teil des langen Satzes des Herrn 
Oberstaatsan waits Schmidt (S. 1 seiner Antragschrift) 
stellt ebenfalls eine verfalschende Gedankenkombination 
dar: 

Es ist nirgendwo im Heft Nr. 15 als Meinung des 
Autoren Walendy gedruckt, daft die "Geschichten aus 
wirtschaftlichen und politischen Griinden verbreitet" 
worden seien, "um die GrUndung des Staates Israel zu 
erzwingen und von den Deutschen Wiedergutmachung 
zu erlangen". 

Was hingegen untersucht worden ist — und dies zu 
untersuchen muft ein selbstverstandlich gesichertes 
Recht fiir die historische Forschung sein! — , ist die 
Frage, wie sich maftgebende politische Vertreter des 
Zionismus selbst zu diesem Fragenkomplex geauftert 
und verhalten, wie sie ihre Politik selbst entwickelt und 
begriindet haben. Da sich das Heft Nr. 15 mit der 
Kriegszeit befaftt, ist es selbstverstandlich, da/3 diesen 
Fragen in der Zeit des Zweiten Weltkrieges 
nachgegangen wird. 

Wie stellt sich der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt 
Uberhaupt eine Geschichtsforschung vor, wenn er meint, 
je nach Opportunist die unabhangige wissenschaftliche 
Untersuchung der einen oder anderen weltpolitischen 
Fiihrungsgruppe in ihrer Lagebeurteilung und in ihrem 
Handeln fiir strafwiirdig ausgeben zu sollen? Welches 
Gesetz bietet ihm solche Auslegungskiinste? Dem 
Burger, Wissenschaftler und Forscher jedenfalls ist es 
unbekannt. Wolle er so verfahren — und das tut er 
offensichtlich gegeniiber dem Autoren Walendy! — , so 
setzt er damit jedwede Wissenschaftsfreiheit aufter Kraft. 

5.) Gegenargumente gegen die Ausfiihrungen des 
Herrn Oberstaatsanwaltes Schmidt waren sicher nicht 
moglich, hatte er dem Autoren Walendy nachgewiesen, 
daft die gedruckten Zitate von Nahum Goldmann, Ben 
Gurion, Chaim Weizmann, Martin Gilbert, Walter 
Laqueur oder wem auch immer falsch oder verfalscht 
seien. Doch der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt hat 
nicht einmal den Versuch eines solchen Nachweises 
angedeutet! Die diesbeziiglichen Passagen im Heft Nr. 15 
S. 26 + 27 hat er nicht einmal erwahnt! Statt dessen 
erklart er zum Straftatbestand, wenn in einer 
wissenschaftlich-historischen Auseinandersetzung auf 
Zitate jener Manner aufmerksam gemacht wird als 
Beispiel zur Erklarung bestimmter historischer 
Entwicklungen. Wobei es besonders delikat erscheint, 
wenn Oberstaatsanwalt Schmidt, wie in seiner 
Antragschrift geschehen, Texte von Nahum Goldmann 



und Chaim Weizmann "dem Beschuldigten" Walendy 
falschlicherweise als dessen Meinung unterstellt und 
diese dann, weil angeblich Walendy dies auftert, zum 
Strafdelikt erklart. 

6.) Es ist festzustellen, daft der Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt in seiner gesamten Antragschrift kein einziges 
vom ihm als strafwiirdig herangezogenes Zitat aus dem 
Heft Nr. 15 oder irgendeine Ausfuhrung vom Autoren 
Walendy als im Inhalt falsch bezeichnet hat, ganz zu 
schweigen davon, daft er seinen Inhalt widerlegt hatte. 
Er hat noch nicht einmal den Vorwurf erhoben, daft die 
vom Autoren Walendy angefiihrten Zitate anderer 
Autoren falschlich aus deren Zusammenhangen heraus- 
gerissen und er damit einen Eindruck zu erwecken 
versucht hatte, den jene Autoren gar nicht hatten 
erwecken wollen. Da auch nicht ein einziger 
diesbeziiglicher Ansatz in der Antragschrift enthalten ist, 
ist zu vermuten, daft Herr Oberstaatsanwalt Schmidt 
entweder gar kein einziges der im Heft Nr. 15 
untersuchten Biicher uberhaupt gelesen hat oder aber, 
daft er keinen Ansatzpunkt fiir solche Vorhaltungen 
gefunden hat. In beiden Moglichkeitsfallen hatte er von 
seinen Pauschalvorhaltungen Abstand nehmen miissen. 

7.) Herr Oberstaatsanwalt Schmidt hat 14 Seiten 
seiner Antragschrift mit Ausfiihrungen Walendy sowie 
von ihm gebrachter Zitate ausgefullt, ohne ein einziges 
Mai auch nur versucht zu haben darzutun, warum, auf 
Grund welcher Formulierung der Inhalt strafwiirdig sein 
soil. Meint er etwa, nur weil e r dies mit anklagend 
erhobenem Zeigefinger vortragt, sei schon dies allein 
Beweis fiir eine Strafwiirdigkeit? So geht es doch wohl 
nicht! 

8.) Herr Oberstaatsanwalt Schmidt mengt 
Kommentare des Autoren Walendy unterschiedlos mit 
von ihm zitierten Aufterungen anderer Autoren oder 
Politiker wahllos durcheinander und versucht auf diese 
unfaire Weise dem zum "Beschuldigten" gemachten 
Walendy die Aussagen Anderer als strafwiirdig anzu- 
lasten, ohne auf den Gedanken zu kommen, jene Auto- 
ren oder Politiker womoglich wegen " Volksverhetzung" 
vor den Kadi zu Ziehen. 

Auch fiir derlei Gemenge gilt, daft der Herr Ober- 
staatsanwalt Schmidt keinen Versuch unternommen hat, 
nachzuweisen, warum im konkreten Fall "Volksver- 
hetzung" vorliegen soil. 

Als Beispiel e hierfiir seien zitiert (zunachst aus der 
Antragschrift S. 5): 

Der Herr Oberstaatsanwalt schreibt: 

"Im Zusammenhang mit einem auf Seite 8 und 9 abgedruckten 
Zitat aus dem Buch von Walter Laqueur "Was niemand wissen 



12 



wollte: Zur Unterdriickung von Nachrichten iiber Hitlers 
'Endlosung' " fiihrt der Beschuldigte folgendes aus: 

"Der Daily Telegraph meldete im Marz 1916, dafi die 
Osterreicher und die Bulgaren 7 00.000 Serben vergast 
hatten. 

Vermutlich erinnerten sich manche Leser an diese 
Horrormeldungen, als der Daily Telegraph als erste Zei- 
tung im Juni 1942 berichtete, 700.000 Juden seien 
vergast worden. Als namlich der Erste Weltkrieg zu Ende 
war, stellte es sich bald heraus, dafi fast alle diese 
Nachrichten entweder erfunden — und manche ihrer 
Erfinder gaben das auch zu — oder stark iibertrieben 
waren. ... 

Mitte der Zwanziger Jahre gab Aufienminister Austen 
Chamberlain im britischen Parlament zu, dafi die Nach- 
richten iiber die 'Leichenverwertung' jeder Grundlage 
entbehrten. Und noch im Februar 1938, am Vorabend 
eines neuen Krieges, sagte Harold Nicolson im Unterhaus, 
dafi 'wir abscheulich gelogen', dafi die Liigen Grofibritan- 
nien immens geschadet hatten und dafi er hoffe, eine 
solche Propaganda nie wieder erleben zu miissen." .... 

Diese gesamten Ausfiihrungen hat Laqueur 
selbst geschrieben. Und diese Ausfiihrungen sind 
im Heft Nr. 15 S. 8 + 9 deutlich als Zitat- 
Laqueur gekennzeichnet. Wenn der Oberstaats- 
anwalt Schmidt nun behauptet, "der Beschuldig- 
te habe im Zusammenhang mit einem Zitat von 
Laqueur folgendes ausgefiihrt" und bringt dann 
den obigen Text, so hat er entweder die deutlich 
durch Schrifttyp und Anfiihrungszeichen gekenn- 
zeichneten Zitate nicht erkannt — dann sind 
seine Vorhaltungen gegen den "Beschuldigten" 
leichtfertig — , oder er hat die erkannten Zitate in 
Ausfiihrungen des "Beschuldigten" bewu/Jt urn- 
funktioniert, dann handelt er irrefiihrend. Beides 
ist fiir eine wissenschaftliche Auseinandersetzung 
und einen Strafantrag nicht tragbar. 

Der anschlieflend vom 
angeschlossene Kommentar enthalt lediglich eine 
nochmalige Unterstreichung des von Laqueur Gesagten 
und eine sachliche Schlufifolgerung. Beides entbehrt 
jeglicher Strafbarkeit. Auch hier gilt: Der Herr 
Oberstaatsanwalt hat keinerlei Hinweis dafiir gebracht, 
warum eigentlich die Satze von Laqueur oder von 
Walendy strafbar sein sollen! Was ist das uberhaupt fur 
eine Anklagemethode! 




Bundesjustizminister Hans A. Engelhard, FDP, angetreten, den Nutzen des 
Volkes zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden 

"Es gibt die Behauptung, dafi Volkermordhandlungen nach dem Kriege auch an 
Deutschen bei der Vertreibung und anderen Vorgangen begangen worden sind." (Vgl. 
S. 35) — Doch strafbar soil das Leugnen anderer Behauptungen sein, und zwar 
ausgerechnet iiber solche Vorgange, die sich nicht beweiskraftig — offenkundig — 
in der Offentlichkeit reflektiert haben. 



Da setzt die britische Zeitung "Daily Telegraph" im 
Marz 1916 zur psychologischen Kampfanfeuerung gegen 
die Mittelmachte die Liige in die Welt, die Osterreicher 
und Bulgaren hatten 700.000 Serben vergast; dieselbe 
Zeitung veroffentlicht im Juni 1942 als erste angel- 
sachsische Zeitung den gleichen Sachverhalt erneut; auch 
diesmal ohne jegliche nahere Angabe hinsichtlich Zeit- 
punkt, Ort, Einzelheiten. Ein auslandischer Historiker — 
Laqueur — weist auf diese ihm selbst nicht geheuer 
vorkommende Gleichartigkeit hin; ein deutscher Verlag 
— der Ullstein Verlag — veroffentlicht dies in deutscher 



Beschuldigten" Walendy Obersetzung ungehindert in Wahrnehmung des Rechtes 

auf freie Meinung. Dann aber muB sich ein anderer 
Autor und Verleger wegen "Volksverhetzung" usw. vor 
Gericht verantworten, da!3 er diesen Sachverhalt eben- 
falls zitiert! Ja, dieser Autor und Verleger mu)3 sich 
sogar vorwerfen lassen, da!3 er u.a. mit diesem Zitat "die 
Judenheit in ihrer Gesamtheit trifft und ihr das Mensch- 
sein abspricht", denn diesen Vorwurf zieht Herr Ober- 
staatsanwalt Schmidt aus der Summe der von ihm 
aufgeschriebenen Zitate. Das ist doch ein eklatanter Fall 
von Amtsmil3brauch seitens des Herrn Oberstaatsanwalts 
Schmidt! So lassen sich doch nicht historisch-wissen- 
schaftliche Analysen reglementieren ! 



leichtfertige oder 
von Zitat und 



Zweites Beispiel fiir entweder 
unfair-absichtliche Verwechslung 
Kommentar: 

Auf Seite 12 der Antragschrift kennzeichnet der Herr 
Oberstaatsanwalt Schmidt richtig die Ausfiihrungen der 
Lea Fleischmann als Zitat. Doch auf Seite 13 schreibt 
er: 



13 



"Dazu druckte der Beschuldigte folgenden Kommentar ab." 

"Es ist wohl Zufall, dajS dieses Buch wenige Tage vor der 'Woche der 
Bruderlichkeit' erscheint, und eigentlich steht sein Inhalt im krassen 
Widerspruch zum Sinn einer solchen Woche. Allerdings: Zu dem, was wir so 
gem die 'Bewaltigung unserer Vergangenheit' nennen, gehort es auch, die 
Stimme der Unversohnlichen ernst zu nehmen." 

Bei dieser Art der Formulierung erweckt er mit der 
nachfolgenden Zitierung des Kommentars den Eindruck, 
als hatte Walendy diesen verfaJ3t und prangert ihn 
offensichtlich als strafwiirdig an. In Wirklichkeit ist 
dieser nachfolgende Kommentar im Heft Nr. 15 S. 32 
deutlich als Kommentar des "Hamburger Abendblatt" 
vom 7. Marz 1980 gekennzeichnet. Der einzige 
Walendy-Kommentar hierzu macht lediglich noch einmal 
darauf aufmerksam, daft Herr Axel Springer die 
Ausfiihrungen in seinem "Hamburger Abendblatt" 
empfiehlt. — Und dies kann doch wohl nicht strafbar 
sein! 

Auch in diesem Fall hat der Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt weder angedeutet noch dargetan, warum er die 
Ausfiihrungen des Hamburger Abendblattes fiir straf- 
wiirdig, z.B. "volksverhetzend" halt, noch was er dies- 
beziiglich gegen das Hamburger Abendblatt unternom- 
men hat. Natiirlich lie/3 er auch ohne Hinweis, weshalb 
eine Betonung fiir die Empfehlung Axel Springers straf- 
wiirdig sein soil. 

Als schlielSlich drittes B e isp iel von willkurlichem 
Zitat - Kommentar - Gemenge sei die Seite 12 der 
Antragschrift angefiihrt. Dort zitiert der Herr 
Oberstaatsanwalt Schmidt Ausfiihrungen aus dem Buch 
von Prof. Arthur Butz "Der Jahrhundertbetrug", die 
sich mit dem Talmud befassen. Er reiht sie in die 
Aufzahlung der angeblich strafwiirdigen Texte ein, 
obgleich sie mit dem Heft Nr. 15 und dem anstehenden 
Verfahren uberhaupt nichts zu tun haben. Der Herr 
Oberstaatsanwalt Schmidt macht sich hier der falschen 
Anschuldigung schuldig! 

Selbst bei diesem Beispiel verzichtet er darauf zu 
untersuchen, warum diese Aussage von Prof. Butz 
sachlich falsch oder volksverhetzend sein soil: 

"Ironie ist auch, dafi die meisten sinnverwirrend erfundenen 
Darstellungen von Vernichtungen in der jiidischen Talmud- 
Literatur zu lesen sind. In dieser Talmud-Literatur finden sich 
tatsachlich die einzigen 'historischen Beweise' fiir wer weifi wieviel 
Massaker an Juden in der alten Geschichte. ... Die Talmud-Schrif- 
ten waren nicht zur allgemeinen Verbreitung gedacht, und darum 
konnten sich ihre Verfasser mehr Freiheit erlauben, als die 
Urheber des 6-Millionen-Schwindels." 

Die Einbringung dieser Passage, die, wie gesagt, in die 
Vorhaltungen gegen die Nr. 15 hineingezaubert wird, ist 
als Beispiel fiir die Methode des Herrn Oberstaatsanwalts 
Schmidt kennzeichnend: Es soil offensichtlich der Ein- 
druck erweckt werden, da!3 es bereits fiir einen deut- 
schen oder amerikanischen — jedenfalls nicht-jiidischen 
— Autoren "strafbar" sei, wenn er das Thema "Talmud" 



erwahnt. Aus welchem anderen Grund mag er diese 
Passage denn in seine Vorhaltungen gegen die Zeitschrift 
Nr. 15 eingebracht haben? Doch nicht etwa, um zu 
suggerieren, Walendy hatte vom "6-Millionen-Schwin- 
del" im Heft Nr. 15 geschrieben? So unfaires Verhalten 
war doch wohl sicher nicht seine Absicht? 

Fal3t man die drei Gemenge-Beispiele zusammen, so 
fragt man sich, was das ganze uberhaupt fur eine 
Argumentionsweise gegeniiber einer wissenschaftlichen 
Zeitschrift seitens des Herrn Oberstaatsanwaltes ist! 

9.) Der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt stellt selber 
Behauptungen ohne jegliche Beweisfiihrung 
auf, offenbar in dem Glauben, wenn e r dies "von Amts 
wegen" tue, sei dies schon in sich erwiesen, was er 
behauptet. Der Kontrast zu dem Bemiihen im Heft Nr. 
15, in dem jegliche Behauptung beweiskraftig — sei es 
mit Hilfe von Zitaten oder Fotodokumenten - unter- 
mauert ist, ist eklatant. Durch dieses Verhalten in einer 
Auseinandersetzung mit einer wissenschaftlichen Zeit- 
schrift greift er unzulassigerweise die Ehre und Wiirde 
des Verlegers und Autoren Walendy an und drangt ihn 
und seine Publikation in den Bereich des Kriminellen 
bzw. der Strafbarkeit. 

Nach blofier Aneinanderreihung von Zitaten und 
Kommentaren, die nicht in einem einzigen Fall sachlich 
als falsch bezeichnet oder gar widerlegt wurden, 
schluMolgert der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt dann 
auf Seite 14 seiner Antragschrift, nachdem er noch die 
authentischen Fotos vom Schwimmbad und Theater in 
Auschwitz und des Berliner Telefonbuches von 1941 als 
"strafwiirdig" dazuzahlt, daft "der Beschuldigte die 
judische Volksgruppe damit in ihrer Gesamtheit trifft", 
"zum Hal3 aufstachelt" und "die Juden als minderwertig 
disqualifiziert und ihnen ihr Menschsein abstreitet". 
Weiterhin fingiert er einen Satz, als habe Walendy 
geschrieben, "Die Zionisten betrieben eine von langer 
Hand betriebene Propaganda, um finanzielle und 
moralische Vorteile ... zu erpressen". 

Seine Folgerungen aus solcherart unbewiesenen 
Behauptungen entbehren gleichermal3en jedweder wis- 
senschaftlichen Qualifikation, indem er "den Beschul- 
digten" Walendy "auf eine Stufe mit jenen natio- 
nalsozialistischen Hetzern stellt" und den Vorwurf 
anschliefit, daft er dadurch "zum Ha/3 gegen jiidi- 
sche Menschen im Sinne der nationalsozialistischen 
Rassenideologie aufstachelt", "sie in ihrer Gesamtheit 
als minderwertig disqualifiziert und ihr Menschsein be- 
streitet".' 

Weder hat sich Walendy uberhaupt "mit der jiidischen 
Volksgruppe in ihrer Gesamtheit" befafit, noch je jeman- 
dem "Erpressung" unterstellt oder angelastet, noch ist 



14 



ein einziger Satz als "Hetze" nachzuweisen, noch hat er 
sich mit Rassenfragen auseinandergesetzt, ganz zu 
schweigen mit einer wie immer gearteten "Rassenideolo- 
gie", noch irgendwie "zum Haft aufgestachelt". 

Der Autor Walendy hat sich auch nicht ein einziges 
Mai mit der "Charakterisierung des jiidischen Charak- 
ters" befaftt, wie es ihm Oberstaatsanwalt Schmidt auf 
Seite 16 seiner Antragschrift in offensichtlich diskri- 
minierender Absicht ebenfalls unterjubelt. 

Sind diese Unterstellungen schon unertraglich, so 
ganz besonders die Unterstellung, der Autor Walendy 
hatte "die Juden in ihrer Gesamtheit als minderwertig 
disqualifiziert und ihnen ihr Menschsein bestritten". 

Ich erklare den Oberstaatsanwalt Schmidt auf Grund 
dieser Vorhaltung fur befangen und verlange seine Er- 
setzung durch einen anderen Staatsanwalt. Im iibrigen 
hat sich Herr Oberstaatsanwalt Schmidt fiir das an- 
stehende Verfahren allein schon dadurch disqualifiziert, 
daft er seinen Schriftsatz total von Oberstaatsanwalt 
Verleger iibernommen hat, ohne auch nur einen einzigen 
eigenen Gedanken beizusteuern und ohne auch nur auf 
ein einziges Argument "des Beschuldigten" eingegangen 
zu sein. Als "Beschuldigter" lehne ich es ab, mir von 
einem solchen Mann Vorhaltungen oder Belehrungen 
iiber wissenschaftliche Arbeitsweise machen zu lassen. 
Ich werde gegen Herrn Oberstaatsanwalt Schmidt Klage 
wegen iibler Nachrede, Verleumdung, Amtsmiftbrauch 
und Verletzung meiner Menschenwiirde einreichen. 



10.) Herr Oberstaatsanwalt Schmidt bleibt auch die 
Beweisfuhrung dafiir schuldig, daft die vorliegende 
wissenschaftlich-historische Untersuchung "den offent- 
lichen Frieden zu storen geeignet ist". 

In einem Staat, der Meinungsfreiheit, Wissenschafts- 
und Informationsfreiheit garantiert, mufi ein Staatsan- 
walt schon nachweisen, weshalb die blofte Wahrnehmung 
dieses Rechtes "den offentlichen Frieden zu storen 
geeignet" ist. Die blofte Behauptung, daft die Moglich- 
keit gegeben sei, geniigt da wohl nicht. Wenn in bezug 
auf die Zeitschriften-Nr. 15 "Kenntnismangel der Alli- 
ierten" jemand "den offentlichen Frieden stort", dann 
doch allenfalls jene Untoleranten, die anderen Biirgern 
ihr Recht auf freie Meinung absprechen und abzuer- 
kennen verlangen, die eben in bezug auf historische 
Vorgange eine andere Auffassung bzw. Erkenntnis haben 
als sie selbst. Mogen diese Leute doch bitte Geschichte 
lernen und die notwendigen Folgerungen aus erweis- 
baren Unterlagen Ziehen, dann erubrigt sich ihr dogma- 
tise her Eifer. 

11,) Statt als Verteidiger der Grundrechte aufzu- 
treten, wozu er von Staats wegen verpflichtet ware, ist 
das gesamte Pladoyer des Herrn Oberstaatsanwaltes 
Schmidt in der Bundesrepublik Deutschland darauf aus- 
gerichtet, die berechtigte Darlegung der deutschen Be- 
lange zur sachlichen Klarung jener historischen Vorgange, 
die dem ganzen deutschen Volk tagtaglich als Dauerbe- 



Wenn der Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt behauptet, der Autor Walendy 
"trifft die judische Volksgruppe in ihrer 
Gesamtheit", lediglich deshalb, weil er 
historisch-wissenschaftlich untersucht, 
wie der Kenntnisstand der Weltmachte 
einschlieftlich der Zionisten bis Kriegs- 
ende 1945 iiber den "Holocaust" ge- 
wesen ist, so sei die Frage erlaubt, 
welche Volksgruppe er damit speziell 
meint. Jene, die in der Bundesrepublik 
Deutschland lebt oder alle Juden in der 
Welt? Liegen dariiber irgendwelche Be- 
schwerden vor oder woher weift er das 
so genau? Der Autor Walendy kann fiir 
solche Schluftfolgerungen keinerlei An- 
haltspunkte finden. Da der Herr Ober- 
staatsanwalt Schmidt seine Behaup- 
tungen nicht begriindet hat, sind auch 
keine Ansatze einer Widerlegung mog- 
lich. Der Zusammenhang zwischen 
einer historisch-wissenschaftlichen Er- 
orterung iiber Entwicklungen wahrend 
der Kriegszeit und "Aufstachelung zum 
Haft gegen eine Volksgruppe" ist vollig 
herbeigezaubert. 



; :.: : 




Gestenreich versicherte GroGverleger Axel Springer bei seinem kiirzlichen Besuch in 
Jerusalem dem israelischen Ministerprasidenten Shamir erneut die Solidaritat seines 
Hauses. Volkerfreundschaft ist zweifellos wichtig. Doch liber die Art der Gleichberech- 
tigung der beiden Partner belehrte die Allgemeine jildische Wochenzeitung vom 
27.1.1984 "Zur Israelreise Kohls": "Die Bundesregierung steht in der geschichtlichen 
Verantwortung, die sie .... bindet. ... Um so dringender halten die Juden in der 
Bundesrepublik eine Anderung des Strafrechts fiir erforderlich, um die Verfolgung 
neonazistischer Aktivitaten erfolgreich durchfuhren zu konnen. Sie gehen davon aus, daft 
die Bundesregierung das 21. Strafrechtsanderungsgesetz nun unverzuglich durchsetzt." 
Mit Sicherheit hat Herr Axel Springer Herrn Shamir nicht angeraten, diese oder jene 
Gesetze in Israel durchzusetzen. 



15 



lastung — laut Menachim Begin "bis zur letzten Genera- 
tion"! — zugeordnet werden, mit Hilfe herbeigezau- 
berter Vokabeln wie "Hetze", "Rassenideologie", "Ab- 
sprechen des Menschseins", "Minderwertig", "Friedens- 
storung" usw. und ohne jegliche sachliche Auseinander- 
setzung als strafwiirdig zu deklarieren. Er fiihrt damit die 
Grundrechte selbst ad absurdura 

Ein staatsanwaltschaftliches Bemiihen, historische 
Forschungsergebnisse einer breiten Offentlichkeit vorzu- 
enthalten, nur weil sie den politisch, weitgehend ja 
parteipolitisch motivierten Darstellungen bestimmter 
Interessenten widersprechen, ist eines freiheitlichen 
Rechtsstaates unwind ig. 

12.)Der Leitende Oberstaatsanwalt beim Landgericht 
Bonn, Dr. Driigh, hat am 27.10.1965 eine Strafanzeige 
des Verlegers Kappe-Hardenberg (AZ: 8 Js 238/65) u.a. 
mit folgender Ausfiihrung eingestellt: 

"Es ist allgemein anerkannt, dafi die Wahrnehmung offent- 
licher Interessen durch die Presse im Hinblick auf deren 
Bedeutung im demokratischen Staat eine Rechtfertigung aus § 
193 StGB erfahrt. Ebenso unbestritten ist es, dafi § 193 StGB auf 
die Presse auch dann anwendbar ist, wenn der Redakteur nicht 
unmittelbar oder mittelbar eigene, sondern Interessen der AUge- 
meinheit wahrgenommen hat. Jedem Staatsburger ist durch Art. 5 
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes das Recht der freien Meinungs- 
aufierung gewahrleistet. Die Pressefreiheit geniefit gemafi Art. 5 
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes besonderen Grundrechtsschutz. 
Im demokratischen Staat kommt der Presse neben ihren belehren- 
den, unterhaltenden und gewerblichen Interessen in erster Linie 
die offentliche Funktion der Kontrolle der Meinungsbildung und 
der Meinungspflege zu. Daraus folgt auch, dafi die Presse als ein 
besonders wichtiges Mittel der Information und der Meinungs- 
bildung berechtigt ist, sich in wertender Form mit Themenkreisen 
und Personen des offentlichen Lebens zu befassen, an denen der 
politisch interessierte Staatsburger Anteil nimmt. Soweit die 
Presse nicht nur dem Sensationsbedurfnis der Bevolkerung nach- 
kommt, ist es ihr legitimes Interesse, an der Diskussion teilzu- 
nehmen und die freiheitlich-demokratische Gesinnung zu fordern. 
Dabei ist es ihr auch erlaubt, in kritischer und wertender Form 
Stellungnahmen und Berichte zu veroffentlichen. Dieses Recht 
steht der Presse um so mehr zu, als sie in Erfiillung ihrer Aufgaben 
im offentlichen Interesse darauf zu achten hat, ihr bedenklich 
erscheinende Vorgange an die Offentlichkeit zu bringen, sowie 
radikale Auffassungen und Tatigkeiten politisch anders Denken- 
der aufzuzeigen und notfalls auch zu kritisieren " 

Das Landgericht Bonn hat am 29.6.1966 in einem 
Rechtsstreit des "blick + bild Verlages S. Kappe KG, 
Velbert"(AZ: 7. O. 247/65) u.a. folgendes dargelegt: 

"Der Rezensent gibt das Zitat gerade wieder, um durch die 
Wiedergabe (objektiver und nachpriifbarer) Stellen aus dem Buch 
die Dberzeugungskraft seiner Bewertung des Buches zu erhohen. 
Die Zitate werden demnach als wirkliche Zustande mitgeteilt, 
nicht blofi als Pointierungen oder gedachte Konkretisierungen 
dessen, was der Autor nach Meinung des Rezensenten seiner 
ganzen Einstellung nach vielleicht hatte sagen konnen. 

Davon unberuhrt bleibt freilich, dafi es sich bei der Aus- 
w a h 1 der Zitate um ein Werturteil des Rezensenten dariiber 
handelt, welche Stellen des Buches er gerade fur typisch und 



charakteristisch ansieht 

Es ist ohne Belang, dafi der Rezensent sich bei der Besprech- 
ung auf einige wenige Zitate aus dem Buch beschranken mufi 

Gerade, wenn der Buchautor seine Ansieht umschreibt und 
verschleiert, mufi es dem Rezensenten gestattet sein, den Aussage- 
kern pointiert hervorzuheben. 

Dabei ist zu beachten, dafi keine iibersteigerten Anforderungen 
an die wortgetreue Wiedergabe von Zitaten gestellt werden diirfen; 
denn die Sorgfaltspflichten des Journalisten diirfen nicht iiber- 
spannt werden (vgl. Runge, GRUR 1964, 565; BGH GRUR 1963, 
638 — kleinlicher Priifungsmafistab ist fehl am Platze) " 

Diese Zitate mit amtlicher Aussagekraft werden hier 
in dieses Verfahren mit eingebracht, weil sie deutlich 
machen, von welchen selbstverstandlichen Voraussetzun- 
gen ein Publizist in der Bundesrepublik Deutschland 
ausgehen kann, sowohl bei der Untersuchung histori- 
scher Fakten, als auch bei der Kritisierung von fiihren- 
den Personlichkeiten, wobei deren Herkunft keinerlei 
Rolle spielt. Es ist also auch vollig legitim, ein Zitat von 
Nahum Goldmann Uber Chaim Weizmann zu veroffent- 
lichen, in dem dieser Chaim Weizmann als verlogen 
bezeichnet. Vollig unverstandlich ist nur, wenn dann ein 
Oberstaatsanwalt dem Zitierer jene Vorwiirfe macht, die 
bereits mehrfach erwahnt worden sind, zumal der Zitie- 
rer tatsachlich jeweils wortgetreu zitiert und 
nicht etwa sinnentstellend zitiert hat. 

13.) Zum Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 
5 Abs. 3 GG) hat das Bundesverfassungsgericht im 
BeschlulS vom 1.3.1978 (NJW 1978, 1621) unter 
Bezugnahme auf seine grundsatzlichen Ausfiihrungen im 
Hochschulurteil (BVerf.GE 39,79 112 ff = NJW 1973, 
1176) u.a. ausgefiihrt: 

"Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Be- 
miihen um Wahrheit ausrichten konnen, ist die Wissenschaft zu 
einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich person- 
licher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissen- 
schaftlers erklart worden. Damit wird zugleich zum Ausdruck 
gebracht, dafi Art. 5 III GG nicht eine bestimmte Auffassung von 
der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie 
schutzen will. Seine Freiheitsgarantie erstreckt sich vielmehr auf 
jede wissenschaftliche Tatigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt 
und Form als ernsthafter planmafiiger Versuch zur Ermittlung der 
Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzi- 
piellen Unabgeschlossenheit jeglichen wissenschaftlichen Be- 
miihens. Diese in Art. 5 III GG enthaltene Wertentscheidung 
beruht auf der Schliisselfunktion, die einer freien Wissenschaft 
sowohl fur die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch fur die 
gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt. 

Eine ausdruckliche Beschrankung der Wissenschaftsfreiheit er- 
gibt sich lediglich aus Art. 5 III 2 GG, wonach die Freiheit der 
Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Die Aus- 
legung und Bedeutung dieses Satzes ist in der bisherigen Recht- 
sprechung des BVerfG noch nicht geklart und in der Literatur 
umstritten. 

Auch die Wissenschaftsfreiheit kann nicht grenzenlos sein; ein 
Forscher darf sich z.B. bei seiner Tatigkeit, insbesondere bei 
etwaigen Versuchen, nicht iiber die Rechte seiner Mitburger auf 
Leben, Gesundheit oder Eigentum hinwegsetzen. Aus den 
gleichen Griinden wie bei der Kunstfreiheit gelten bei der Wissen- 



16 



schaftsfreiheit die in Art. 5 II und Art. 21 GG genannten 
Schranken jedoch nicht, so dafi auch etwaige Einschrankungen 
der Wissenschaftsfreiheit nur aus der Verfassurig selbst herzuleiten 
sind. Die Konflikte zwischen der Gewahrleistung der Wissen- 
schaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich 
garantierter Rechtsgiiter miissen daher nachMafigabe der grundge- 
setzlichen Wertordnung und unter Beriicksichtigung der Einheit 
dieses Wertsystems durch Verfassungsauslegung gelost werden. 

In diesem Spannungsverhaltnis kommt der Wissenschaftsfrei- 
heit gegenuber den mit ihr kollidierenden, gleichfalls verfassungs- 
rechtlich geschiitzten Werten nicht schlechthin Vorrang zu. Auch 
ohne Vorbehalt gewahrte Freiheitsrechte miissen im Rahmen 
gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (vgl. 
BVerfGE 30, 173 - 193 = NJW 1971, 1645 mw. Nachw.). 

Die durch die Riicksichtnahme auf kollidierende Verfassungs- 
werte notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung 
kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Giiterab- 
wagung vorgenommen werden. Dabei muB die Abwagung der 
Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der 
miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaat- 
lichen Grundsatz der Verhaltnismafligkeit unter 
Wahrung der Einheit des Grundgesetzes Rechnung ^ 
tragen. Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets * 
der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke * 
mit zu beriicksichtigen, dafi gerade eine von gesell- -m- 
schaftlichen Niitzlichkeits- und politischen Zweck- * 
mafiigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem * 
Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten * 
dient." ~ 



vermitteln. 

Der Autor Walendy hat sich mit den neuesten Publi- 
kationen zum gestellten Thema auseinandergesetzt und 
damit den neuesten Erkenntnisstand der internationalen 
Publizistik untersucht. Nirgendwo hat er geschrieben, 
dalS damit der wissenschaftliche Erkenntnisfortschritt als 
abgeschlossen zu betrachten sei. Ein "ernsthaftes Be- 
miihen zur Ermittlung der Wahrheit" ist gar nicht denk- 
bar, ohne sich mit den neuesten Publikationen der 
internationalen Literatur auseinanderzusetzen. Walendy 
hat somit das Optimum dessen getan, was uberhaupt ein 
Wissenschaftler tun kann! 

Doch das, was Herr Oberstaatsanwalt Schmidt "dem 
Beschuldigten" Walendy ohne Beweisfiihrung unter- 
jubelt, praktiziert er selber: Er selbst weist Behaup- 
tungen "als endgiiltig feststehend" aus, "die nichts Vor- 
laufiges an sich haben", indem er die Globalbehaup- 



Skandal in Wien 

Die Gedanken- 
polizei schlug zu 



Der ehemalige Bundeskanzler Helmut 
Schmidt — oder gelten heute womoglich wie- 
der neue Richtlinien, dann aber sollten sie 
bewiesen und nicht nur behauptet werden! — 
hat auf dem Historikertag am 4. Oktober 
1978 in Hamburg zum Ausdruck gebracht, 
dal3 sich die Geschichtswissenschaft "nicht 
von aktuellen Interessen und Fragestellungen 
leiten lassen" diirfe, sondern sich "zu den 
Konflikten stellen" miisse, da!3 sie "ihre Ver- 
pflichtung zu Toleranz und Meinungsplura- 
lismus ernst nehmen und darin sogar Vor- 
bilder setzen", daJ3 "die Pluralitat der Mei- 
nungen und Positionen alien Widerstanden 
zum Trotz bejaht und auch tatsachlich ver- 
wirklicht werden" miisse, dal3 "fur die Wissen- 
schaft der Wille zur Wahrheit verbindlich" sei. 

(Bulletin — Presse- und Infnrmationsamt der Bundes- 
regierung Nr. 1 14/S. 1065 - 1072, den 10. Oktober 1978) 



w- 
-w- 




•yjC'"-' 



Der englische Historiker 
David Irving wurde in Wien 
f estgenommen und des Lan- 
des verwiesen 



Der auslandische Historiker hatte in seinen Vortriigen Thesen vertreten, die 
das Geschichtsbild des herrschenden Systems schlichtweg als Manipulation ent- 
larven wurde. Urn dies im Keime zu ersticken, erhalt die Geheimpolizei Order, 
den Wissenschafter sofort bei Grenzubertritt dingf est zu maehen und aufier Lan- 
des zu deportieren. Dennoch gelang es ihm, unerkannt die Grenze zu passie- 
ren und in die Hauptstadt zu kommen. Dort erst wurde er nach einer rasch ein- 
berufenen Pressekonferenz von einem GroGaufgebot von Geheimpolizisten 
festgenommen und sofort abgeschoben. Seine Vortriige fanden nieht statt, die 
spektakularen Ergebnisse seiner zeitgeschichtlichen Forschungsarbeit gelang- 
ten nicht an die Offentlichkeit des Landes.die ..Staatsraison" hatte iiberdie Frei- 
heit gesiegt. 

All dies ist im Juni dieses Jahres tatsachlich vorgefallen, nicht in einer von 
Kommunisten beherrschten Volksrepublik und nicht in einer lateinamerikani- 
schen Militardiktatur, sondern - in der demokratischen Republik Osterreich. 



Urn dem Autoren Walendy liber die Rechte auf freie □□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□□ 



Meinung auch jene auf Wissenschaftsfreiheit abzu- 
sprechen, behauptet der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt 
kurzerhand ohne Beweisfiihrung in seiner Antragschrift 
auf Seite 15, die Zeitschriften-Nr. 15 enthalte "kein 
ernsthaftes, planmalMges Bemiihen zur Ermittlung der 
Wahrheit", sondern enthalte lediglich "Propaganda mit 
schein barer Wissenschaftlichkeit", wobei "der Beschul- 
digte Walendy andere fur sich sprechen lal3t". Seine 
Methode ist insoweit das Zitat, das fur ihn das Mittel ist, 
dem Leser seine Ergebnisse, die nichts Vorlaufiges an 
sich haben, sondern fur ihn endgiiltig feststehen, zu 



tungen aus dem Jahre der deutschen Kapitulation 1945 
auch heute noch — 1983 — unverandert aufrechterhalt 
und fur die Zukunft zu erhalten sucht, ohne sich 
uberhaupt auch nur in Detailfragen an Hand neuer 
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu revidieren. Ja, er 
treibt es noch schlimmer: Er deklariert neue Erkennt- 
nisse in historischen Detailfragen zum Strafdelikt! Das 
sollte einmal der Autor Walendy wagen! Das gehort zu 
jenen Methoden, "die den offentlichen Frieden storen"; 
dies aber betreibt Herr Oberstaatsanwalt Schmidt, nicht 
hingegen "der Beschuldigte"! 



17 



14.) Die Behauptung des Herrn Oberstaatsanwalts 
Schmidt, da/3 die in der Zeitschrift Nr. 15 vermittelten 
Zitate fur den Autoren Walendy "nichts Vorlaufiges an 
sich haben, sondern fiir ihn endgiiltig feststehen", ist 
willkiirlich herbeigezaubert und auch nicht in Ansatzen 
versucht worden zu beweisen. 

Waren "Quellen fiir ihn von vornherein nicht beweis- 
fahig", dann ware doch wohl sicher nicht "seine Me- 
thode insoweit das Zitat", wie Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt auf Seite 15 seiner Schrift vermerkt. Zitate 
fiihrender Politiker oder Historiker sind in der Tat 
"Quellen", und Autor Walendy hat sie sehr zahlreich fiir 
seine Beweisfiihrung verwendet. Es ist also objektiv 
unwahr, wenn Herr Oberstaatsanwalt Schmidt schreibt, 
"Quellen sind fiir ihn von vornherein nicht beweisfahig". 
Der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt wird hiermit aufge- 
fordert, fiir diese und auch die anderen Behauptungen 
die Beweise zu liefern oder seine Unterstellungen zuriick- 
zuziehen! Wenn Walendy Behauptungen aufgestellt hat 
in bezug auf gefalschte Dokumente oder Falschaussagen 
— so etwas soil es ja geben! — , dann stets bezogen auf 
einen konkreten Fall mit konkreter Beweisfiihrung! 
Und das wird ja wohl noch erlaubt sein! 

Wiirde der Autor Walendy auch nur einen einzigen 
solchen unqualifizierten, wissenschaftlichen Denkkate- 
gorien Hohn sprechenden Satz publiziert haben, so 
wiirde Herr Oberstaatsanwalt Schmidt mit vollmundiger 
Emporung dariiber herziehen. Doch einen solchen Satz 
findet er in den Walendy-Publikationen nicht. Er dage- 
gen kann offenbar Vorwiirfe frei nach Belieben kon- 
struieren und zwar ohne Riicksicht darauf, ob sie stim- 
men oder nicht. Und dies, obgleich er als Staatsanwalt 
verpflichtet ist, auch Tatbestande, die zugunsten des 
"Beschuldigten" sprechen, zu beriicksichtigen! 

Ausgerechnet das, was der Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt "dem Beschuldigten" vorwirft, "sich nicht mit 
den Quellen wissenschaftlich auseinanderzusetzen", ist 
jeder Seite der Antragschrift des Herrn Oberstaats- 
anwalts Schmidt zu entnehmen. Er hat sich mit keiner 
einzigen der vielen zitierten Quellen auseinandergesetzt. 

15.) 

Leider ist dies, "sich nicht mit den Quellen wissen- 
schaftlich auseinanderzusetzen", auch im erstinstanz- 
lichen Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen durch 
Herrn Richter Peuker geschehen (Beschlu/3 vom 
26.4.1983, AZ: 5 Gs 222/83), leider gleichermalSen im 
LandgerichtsbeschlulS zum Beschlagnahmeverfahren (Qs 
928/83 (IV) LG Bielefeld). 

Im AmtsgerichtsbeschlulS lauten die einzigen inhalts- 
bezogenen Satze zwecks Beschlagnahme: 

"Der Autor versucht, die historisch erwiesene Tatsache zu 
widerlegen, dad wahrend der NS-Zeit auf Betreiben der damals 
politisch Verantwortlichen Millionen jiidischer Menschen ihr Le- 
ben verloren haben. Anders lautende Berichte werden als Liigen, 
bewuftte Irrefiihrung und Propaganda hingestellt." 



Schon der Versuch soil hiernach strafbar sein! 
Dabei ist Wissenschaft ohne Zweifel an vorgetragenen 
Behauptungen und Versuche gar nicht denkbar! 

Weder ist es das Anliegen noch Gegenstand des 
Heftes, sich dariiber zu aufiern, was wirklich im Zuge der 
"Endlosung der Judenfrage" geschehen ist — dafiir ist 
das Thema viel zu komplex, als dalS es in 40 Druckseiten 
abgehandelt werden kann — , sondern es ist ausschlieG- 
lich Anliegen und Gegenstand, was die Alliierten in Ost 
und West sowie die weltweit organisierten Zionisten bis 
Kriegsende 1945 davon gewufit haben. Das Ergebnis: sie 
haben dariiber so gut wie nichts gewulSt! Dieses Faktum 
ist durch vielerlei Recherchen inzwischen belegt. Man 
kann es nicht mehr aus der Welt schaffen. Und wozu 
sollte man es auch versuchen zu verheimlichen oder 
womoglich zu unterdriicken? Weder ist die Unter- 
suchung noch die Feststellung dieses Faktum s strafbar. 
Weder die Untersuchung noch die Feststellung dieses 
Faktums sind identisch mit einer Untersuchung oder 
Feststellung dessen, was nun wirklich im Zuge der 
"Endlosung der Judenfrage" geschehen ist. Das sind 
zwei ganz verschiedene Sachverhalte. Herr Amtsrichter 
Peuker hat diese Sachverhalte nicht auseinandergehalten. 
Er hat auch dem Autoren Walendy falschlicherweise 
vorgeworfen — und zwar pauschal! : 

"Anders lautende Berichte werden als Liigen, bewufite Irre- 
fiihrung und Propaganda hingestellt." 

Solche Pauschalvokabeln gegeniiber einer detailliert 
vorgetragenen, jeweils konkret bewiesenen wissenschaft- 
lichen Sachschilderung bedeuten eine Aufierkraftsetzung 
der Wissenschaftsfreiheit kraft RichterbeschluG. Als ob 
es keine Liigen, bewufite Irrefiihrung oder Propaganda 
gegeben habe oder gebe! Wann sind diese Machenschaf- 
ten eigentlich einmal vom Herrn Staatsanwalt angepran- 
gert worden? Sie haben seit Jahrzehnten freies Spiel! 
Konkrete Untersuchungen dieser Verhaltnisse werden 
mit Pauschalvokabeln verurteilt. So etwas kann doch 
nicht unwidersprochen als Sinngehalt der Grundrechte 
akzeptiert werden! 

Leider hat sich das Landgericht Bielefeld hinter die 
Formulierungen und Auffassungen des Amtsgerichtes 
Bad Oeynhausen gestellt, ohne den wirklichen Inhalt der 
wissenschaftlichen Darlegungen im Heft Nr. 15 als etwas 
anderes zu erkennen, als ihm mit den vorgetragenen 
Vorwiirfen seitens der Staatsanwaltschaft und des Amts- 
gerichts Bad Oeynhausen unterstellt wird. Leider folgte 
das Landgericht im Beschlagnahmeverfahren der Art der 
Pauschalvorwiirfe und erklart auf diese Weise zum Straf- 
tatbestand, wenn ein deutscher Historiker mit konkreter 
wissenschaftlicher Beweisfiihrung nachweist, da!3 z.B. 
Nahum Goldmann davon schrieb, "wie man mit Ge- 
schichten erzahlen Millionen verdient", oder wie er im 
Biltmore Hotel in New York 1942 Prophezeiungen iiber 
die Vernichtung von 6 Millionen Juden durch Deutsch- 



18 



land machte und selbst zugab, dafiir keine Beweise zu 
haben, oder wenn ein deutscher Historiker nachweist, 
daft Herr Lichtheim aus der Schweiz den Amerikanern 
den Rat gab, "Laftt Eure Phantasie walten, Freunde", 
oder wenn er nachweist, da/3 weder die amerikanische 
noch die britische Luftwaffe den ganzen Krieg iiber 
etwas von einem Vernichtungszentrum in Auschwitz 
gewuftt oder mit Hilfe ihrer Luftbilder erkannt haben. 
Ich konnte diese Aufzahlung fortsetzen. Im Heft Nr. 15 
sind nur solcherlei konkrete Falle benannt und nachge- 
wiesen worden. 

Es widerspricht alien wissenschaftlichen Denkkate- 
gorien, Detailbelege dieser Art mit Pauschalvorwiirfen 
anzuprangern und zu kriminalisieren. Es gibt auch kein 




Das Hakenkreuz links in der Brosche der Arbeitsmaid ist offenbar 
sehr gefahrlich; jenes rechts im Bild von Rudolf Augstein abgesegnet 

(Naheres hieriiber in Deutsche Wochenzeitung , Rosenheim, vom 28.1.1983) 



Gesetz, das solches zulaftt oder gar vorschreibt. Wie soil 
denn eine wissenschaftlich-historische Untersuchung 
anders vorgenommen werden, als mit solchen Detail- 
untersuchungen? Solche Detailuntersuchungen sind legi- 
tim und durch die Grundrechte abgesichert. Wenn es 
schlie/Slich Herrn Lichtheim erlaubt war, zur Phantasie 
aufzufordern, dem Historiker Martin Gilbert erlaubt 
war, davon zu berichten, es dem Verlag C.H. Beck 
erlaubt war, dies zu publizieren, dann verlangt es die 
Gleichheit eines jedem vor dem Gesetz, dal3 es auch 
einem Autoren Walendy erlaubt sein mufi, diesen Sach- 
verhalt zu zitieren, zumal er historisch einen nicht 
unbedeutenden Stellenwert hat. 

Im Beschlagnahmeverfahren hat das Landgericht ei- 
nen weiteren Satz angefiigt, der in dem beschlagnahmten 
Heft nicht enthalten ist, namlich: 



"Es sei durch wissenschaftliche Erkenntnisse in keiner Weise 
nachgewiesen, dafi wahrend der Herrschaft des Dritten Reiches 
uberhaupt eine nennenswerte Anzahl von Juden getotet worden 
sei." 

Ich mache flir dieses "objektive Einziehungs- 
verfahren" noch einmal ausdriicklich darauf aufmerk- 
sam, daft eine solche Aussage in dem beschlagnahmten 
Heft nicht enthalten ist, schon aus dem Grunde 
nicht, weil dieser Sachkomplex nicht Gegenstand der 
Untersuchung dieses Heftes ist. Gleichermaften ist der 
Formulierung im Landgerichtsurteil des Beschlagnahme- 
verfahrens zu widersprechen, wo es pauschal heiflt: 

"Samtliche insofern genannten Zahlen seien nicht an der 
Realitat orientiert, sondern der Phantasie entsprungen." 



Nirgendwo hat der Autor 
Walendy derartiges geschrie- 
ben. "Samtliche insofern ge- 
nannten Zahlen" — eine solche 
Pauschalformulierung kann 
dem Autoren Walendy weder 
in diesem Sachkomplex noch 
sonst in der Gesamtheit seiner 
zahlreichen Schriften irgendwo 
nachgewiesen werden. Derar- 
tige Pauschalformulierungen 
lehnt er als Wissenschaftler von 
vornherein ab. 

Da der Landgerichtsbe- 
schluft im Beschlagnahmever- 
fahren keine weitere Aussage 
zum In halt des beschlagnahm- 
ten Heftes enthalt, kann nur 
noch einmal wiederholt wer- 
den, dalS auch diese Instanz 
sich nicht mit den Quellen der 
Auseinandersetzung befaftt 
hat. 



Wenn "dem Beschuldigten" solches Verhalten, "sich 
mit den Quellen nicht wissenschaftlich auseinanderzu- 
setzen" — ein Vorwurf, der im vorliegenden Fall ohne- 
hin vollig sachwidrig und daher unberechtigt ist! — , als 
Strafdelikt angelastet wird, kann ein solches Verhalten 
fiir andere nicht rechtens sein. Artikel 3 GG verlangt die 
Gleichbehandlung eines jeden Menschen! 

In keinem der genannten Gerichtsurteile findet sich 
ein Detailbeleg dafiir, dal3 dieser oder jener Satz der 
Zeitschriften-Nr. 15 falsch oder strafbar sei, dal3 ein 
veroffentlichtes Zitat fehlerhaft oder in einen falschen 
Zusammenhang gestellt worden sei. Sondern es wird 
verfiigt, was als "feststehende Tatsache" zu gelten habe 
und nicht angezweifelt werden diirfe. Dieses Nicht - 
Anzweifeln-diirfen steht zwar in keinem Gesetz, sondern 
ist lediglich in einem BundesgerichtshofbeschlulS in ei- 



19 



nem Zivilverfahren im Herbst 1979 erwahnt worden und 
kann doch auf keinen Fall auf ernsthafte wissenschaft- 
liche Untersuchungen angewendet werden, es sei denn, 
man hebelt das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit 
kraft oberstem Richterspruch aufier Kraft. 

16.) Um die Aberkennung der "Wissenschaftlichkeit" 
fiir die Zeitschriften-Nr. 15 noch breiter auszufiihren, 
behauptet der Herr Oberstaatsanwalt Schmidt, "der 
Beschuldigte bediene sich fiir die Vermittlung der von 
ihm erwiinschten Zitate auch solcher Schriften, deren 
Verfassern er die wissenschaftliche Qualifikation ab- 
spricht, sofern ihre AusfUhrungen nur Abhandlungen 
enthalten, die seinen Zielen ("nicht" — wurde wohl 
vergessen) zu dienen geeignet sind". 

Hierzu sei nur festgestellt, da!3 Walter Laqueur, 
Martin Gilbert, Nahum Goldmann, Glas-Larsson, 
Klieger, Raul Hilberg die neuesten Exponenten in der 
diesbeziiglichen internationalen Literatur darstellen. Sie 
sind also keineswegs "willkurlich ausgesucht", und ent- 
halten somit nicht nur "Abhandlungen", die vom Auto- 
ren Walendy erwiinscht oder nicht erwiinscht sind. Aber 
selbst wenn es anders ware, — ware das strafbar, Autoren 
nach seinen WUnschen auszuwahlen? Wenn "der Be- 
schuldigte" jemandem wissenschaftliches Bemiihen, 
Sachlichkeit oder Logik abspricht, dann hat er dies am 
konkreten Beispiel belegt. Und das ist ja wohl noch 
erlaubt! Nicht erlaubt hingegen sind jene Pause halvor- 
wiirfe des Herrn Oberstaatsanwaltes Schmidt, die er 
nicht am konkreten Beispiel belegt! 

17.) 

Selbst wenn unterstellt werden sollte — was weder 
durch Herrn Oberstaatsanwalt Schmidt noch durch die 
beiden bisherigen Gerichtsinstanzen im Beschlagnahme- 
verfahren geschehen ist — , irgendeine Darlegung in der 
Zeitschriften-Nr. 15 sei falsch, so kann sie deshalb 
immer noch nicht gleichzeitig als rechtswidrig angesehen 
werden. Fiir die Rechtswidrigkeit bedarf es einer be- 
sonderen Begriindung. Sie ist nur dann anzunehmen, 
wenn sie unlauter ist, wider besseren Wissens geschieht 
oder eine bewulSte Irrefiihrung betrifft (Adolf Arndt, 
NJW 1964, 1310, 1313). Solche Vorhaltungen hat Herr 
Oberstaatsanwalt Schmidt "dem Beschuldigten" weder 
gemacht noch nachgewiesen. 

Es sei noch einmal wiederholt, da!3 der Herr Ober- 
staatsanwalt Schmidt nach 14 Seiten Antragschrift 
pauschale SchluMolgerungen zieht, ohne sich mit einem 
einzigen gedruckten Satz im Heft Nr. 15 konkret aus- 
einanderzusetzen. Er hat es somit total versaumt, 
nachzuweisen, welcher Satz sachlich falsch und warum 
er strafwiirdig sei. Auf diese 16 Seiten Antrag- 
schrift sind somit gar keine Antworten moglich,da nichts 
konkret angegriffen worden ist. Beweisantrage eriibrigen 
sich daher, weil eine Weiterfiihrung historischer Wissen- 



schaftserkenntnis nicht mit den Methoden der Justiz 
gewahrleistet werden kann und im Grundgesetz auch 
nicht vorgesehen ist. 

Wenn, wie es den Anschein hat, der Herr Oberstaats- 
anwalt Schmidt keines der in der Zeitschriften-Nr. 15 
untersuchten Biicher, also von Laqueur, Gilbert, Glas- 
Larsson, Klieger, Nahum Goldmann usw., iiberhaupt 
gelesen hat, wie will er sich dann sachgerecht iiber 
wissenschaftliche Arbeitsweise im Bereich der Ge- 
schichtsforschung ein Urteil bilden oder gar dafiir die 
MaJSstabe setzen bzw. richten? Denn "der Beschuldigte" 
Walendy hat zweifellos die Arbeitsweise der anderen 
Autoren seiner eigenen Diktion zugrundegelegt. Die 
Freiheit der Wortwahl der anderen steht auch "dem 
Beschuldigten" zu. 

18.) In zahlreichen Urteilen hat das Bundesver- 
fassungsgericht die Bedeutung unterstrichen, die dem 
politischen Schrifttum im demokratischen Staat bei der 
Forderung der politischen Meinungsbildung zukommt. 
Denn die im Art. 5 Abs. 1, S. 1 GG geschiitzte Freiheit 
der Meinungsaufierung und die Wichtigkeit der Freiheit 
in Vertretung politischer Auffassungen steht nicht nur 
der Presse, sondern auch dem politischen Scbriftsteller 
und Historiker zu. Dieses Recht dient nicht nur der 
Presse wie der Personlichkeit des politischen Schriftstel- 
lers und Historikers selbst, sondern der Bevolkerung in 
ihrer Gesamtheit, die ein berechtigtes Interesse daran 
hat, von der Meinung und Auffassung der Presse wie des 
politischen Schrifttums Kenntnis zu erhalten. 

Naheres dariiber ist im Urteil Hollenfeuer des VI. 
Zivilsenats BGHZ 45, 296, 307, 308 ausgefiihrt, teil- 
weise unter Bezug auf die Entscheidungen des BVerfGE 
7, 198; 12, 113. Dort wird das Recht auf Pressefreiheit 
als unmittelbarer Ausdruck der Personlichkeit in der 
Gesellschaft und damit als eines der vornehmsten 
Menschenrechte bezeichnet. Dariiber hinaus sei es 
schlechthin konstituierend, indem es den geistigen 
Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und 
Interessen gewahrleiste, die fiir das Funktionieren der 
Staatsordnung lebensnotwendig sei. Jedem Staatsbiirger 
sei das Recht gewahrleistet, an der offentlichen Diskus- 
sion teilzunehmen. 

In der o.a. Bundesgerichtshofsentscheidung des VI. 
Zivilsenats wurde die Klage gegen die Verlegerin der 
Wochenzeitung "Der Stern ", die sich auf die schweren 
Vorwiirfe der "leichtfertigen Verfalschung", der "Kon- 
fessionshetze", sein Mafistab sei "die StralSe'" stiitzte, 
abgewiesen. Der VI. Zivilsenat hatte befunden, daft die 
Vermutung fiir die Zulassigkeit der freien Rede 
streite, wenn es um einen Beitrag zum geistigen 
Meinungskampf in einer die Offentlichkeit wesentlich 
beriihrenden Frage handle. Um die freie Diskussion 
gemeinschaftswichtiger Fragen zu sichern, kann, so fiihrt 
das Urteil aus, geboten sein, den Schutz privater Rechte 



20 



dahinter zuriicktreten zu lassen. Weiter wird ausgefuhrt, 
gegen liber dem Wagnis der Freiheit sei es hinzunehmen, 
daft das Recht dem Betroffenen nicht gegeniiber jeder 
unangemessenen scharfen Meinungsaufierung Schutz ge- 
wahrt. 

Das genannte Urteil nimmt dabei auch auf die Ent- 
scheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 
113 = NJW 1961, 819 ff Bezug. Dort hat das Bundesver- 
fassungsgericht dem Grundrecht der freien Meinungs- 
auBerung ebenfalls besondere Bedeutung zugebilligt. 
Auch "der Art" der MeinungsaulSerung sei von Rechts 
wegengrofie Freiheit zu gewahren. 

In der Entscheidung des BVerfG NJW 1969, 1161 
hat das BVerfG durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG selbst 
einen Boykottaufruf fiir zulassig erachtet, wenn er als 
Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die 
Offentlichkeit wesentlich beriihrenden Frage eingesetzt 
wird, wenn also keine private Auseinandersetzung, 
sondern die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale 
oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde 
liegt. 

Der Antrag des Herrn Oberstaatsanwalts Schmidt 
widerspricht alien diesen Grundsatzentscheidungen und 
lauft im Ergebnis auf eine Knebelung des politisch- 
historischen Schr if turns hinaus. 

Weder in der Amtsgerichtsentscheidung von Bad 
Oeynhausen noch im Landgerichtsbeschlufi des Be- 
schlagnahmeverfahrens ist beriicksichtigt worden, dafi 
der Herr Oberstaatsanwalt Verleger — gleiches prakti- 
ziert Oberstaatsanwalt Schmidt — eine' Grundrechtsver- 
letzung fordert und da!3 dieser Grundrechtsverletzung 
bisher stattgegeben worden ist, ohne sich mit dem Art. 5 
GG oder auch anderen Grundrechtsparagraphen ausein- 
andergesetzt zu haben. 

Die Anwendung der in dieser Entscheidung niederge- 
legten Grundsatze, auf die sich die genannten Beschliisse 
stiitzen, muJ3 daher ohne weiteres zu einer Abweisung 
des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Einziehung der 
Schrift "Kenntnismangel der Alliierten" im objektiven 
Verfahren fuhren, ebenso wie sie zur Einstellung eines 
Strafverfahrens gegen "den Beschuldigten" Walendy 
hatten fuhren miissen, hatte sich ein solches Verfahren 
nicht wegen Verfolgungsverjahrung von selbst erledigt. 
Dennoch sollte man bedenken, daft die Einziehung einer 
Publikation "im objektiven Verfahren" ja ein Strafdelikt 
zur Grundlage hat, das auch zur Bestrafung des Verlegers 
und Autoren mit Geld und Gefangnis fuhren miil3te, 
sofern die Verfolgungsverjahrung dies nicht verhindere. 
Es mufiten mit anderen Worten schon gravierende 
Rechtsverletzungen vorliegen. Da "der Beschuldigte" 
sich vor Drucklegung umfassend nach der vorhandenen 
Rechtslage bei zwei sachkundigen Rechtsanwalten er- 
kundigt hat, ob Rechtsverletzungen in irgendeiner Form 
vorliegen konnten und schriftlich bestatigt bekommen 
hat, da/3 dies nicht der Fall sei (Kopien hiervon als 



Anlage anbei), so kann weder ein Vorsatz zur Rechtsver- 
letzung noch gar eine Rechtsverletzung in sich "dem 
Beschuldigten" angelastet werden. 

19.) Zum Vorwurf "Volksverhetzung": 
Zur naheren Begriffsdefinition dessen, was "Volks- 
verhetzung" sei, hat das Schoffengericht Frankfurt/Main 
mit Urteil vom 21.6.1979 in der Strafsache gegen den 
Verleger Erwin Schonborn ausgefiihrt (Gesch.Nr. : 50 Js 
12.828/78): 

"Durch das Tatbestandsmerkmal des Angriffs auf die Men- 
schenwiirde anderer wird der Tatbestand des § 130 StGB erheb- 
lich eingeschrankt. Ein solcher Angriff liegt namlich nicht schon 
dann vor, wenn einzelne Personlichkeitsrechte anderer angegrif fen 
werden, z.B. die Ehre. Diffamierende Angriffe gegen andere durch 
Beschimpfungen oder durch Behauptungen von Unwahrheiten 
oder unwahre Unterstellungen sind noch kein Angriff auf die 
Menschenwiirde anderer. Vielmehr ist erforderlich, dafi sich die 
Angriffe gegen den Kern des Personlichkeitsrechts anderer, gegen 
deren Menschsein schlechthin richten. Das ist dann der Fall, wenn 
anderen die Menschheitsqualitat als solche und die sich daraus 
ergebenden Grundrechte abgesprochen werden, dies in Zweifel 
gezogen wird oder der Angriff auf andere Weise in diese Richtung 
geht. Der Tater mufi den anderen im Kernbereich seiner Person- 
lichkeit treffen wollen, d.h. in dem, was das Wesen des Menschen 
ausmacht (vgl. von MANGOLD-KLEIN: Das Bonner Grundgesetz, 
2. Auflage, Anm. III-2a; Leipziger Kommentar zum Strafgesetz- 
buch, 9. Auflage, § 130 Anm. 9; SCHOENKE-SCHRODER, 
Strafgesetzbuch, 19. Auflage, § 130 Anm 3; DREHER, Straf- 
gesetzbuch, § 1 30 Anm. 8). 

§ 130 Strafgesetzbuch verlangt weiterhin, dafi sich der Angrifl 
gegen Teile der Bevolkerung richtet. Als solche kommen fiir das 
Verhalten des Angeklagten nur die Juden in Betracht. 

Hinsichtlich antijiidischer Aufierungen hat der Bundesgerichts- 
hof in seinem Urteil vom 11.11.1976 in Sachen 2 STR 508/76 
u.a. folgendes ausgefuhrt: 

'Zur Anwendung des § 130 StGB gilt, dafi antisemitische 
Agitation, die sich bewufit an das nationalsozialistische Vorbild 
halt, regelmafiig geeignet ist, den offentlichen Frieden zu storen, 
und den Tatbestand dieser Vorschrift mindestens in der Be- 
gehungsform des Aufstachelns zum Hafi verwirklicht. Der Angriff 
auf die Menschenwiirde ergibt sich in diesen Fallen allein schon 
aus der Identifizierung mit der nationalsozialistischen Grundein- 
stellung, die den jiidischen Mitbiirger allgemein als minderwertig 
einstufte, und mit dem Zwang zum Tragen sogenannter Juden- 
sterne formlich brandmarkte.' 

Hinsichtlich der Einstellung gegeniiber jiidischen Mitbiirgern ist 
jedoch eine Identifizierung des Angeklagten mit der nationalsozia- 
listischen Grundeinstellung nicht zu erkennen. Denn einmal be- 
streitet der Angeklagte ja geradezu die nationalsozialistische 
Grundeinstellung den Juden gegeniiber zumindest in ihrer letzten 
Konsequenz und behauptet. Plane zur Ausrottung der Juden habe 
es nie gegeben. Das Protokoll Uber die sogenannte Wannsee- 
Konferenz sei eine Falschung. Zum anderen greift er in seinen 
Schriften nicht nur Juden an, sondern wendet sich vielmehr gegen 
alle Personen und Institutionen, die ihm Angriffspunkte hinsicht- 
lich seiner Behauptung bieten, Judenvergasungen hatten niemals 
stattgefunden. Dabei greift er Nichtjuden ebenso an wie Juden, 
z.B. die Zentralstelle zur Verfolgung nationalsozialistischer Ge- 
waltverbrechen in Ludwigsburg oder in den hier zur Aburteilung 
stehenden Fallen das Zweite deutsche Fernsehen oder, wie er 
ausdriicklich sagt, jeden, der heute noch behauptet, Judenver- 
gasungen hatten stattgefunden. Auch sind seine Ziele nicht mit 



21 



der nationalsozialistischen Grundeinstellung vergleichbar. 

Die nationalsozialistische Grundeinstellung gegeniiber den 
Juden bestand darin, dafi die Juden als Schadlinge und Feinde des 
deutschen Volkskorpers angesehen wurden mit der Konsequenz, 
dafi es gait, diese Schadlinge aus dem Volk zu eliminieren. Das 
wurde anfangs versucht durch alle moglichen menschenun- 
wiirdigen Behandlungen, Schadigungen und Drangsalierungen aller 
Art, bis man schliefilich wahrend des Krieges damit begann, alle 
im nationalsozialistischen Machtbereich befindlichen Juden zu 
vernichten. 

Die Ziele des Angeklagten sind jedoch ganz andere. Ihm geht 
es darUm, das deutsche Volk von dem Makel des Massenmordes zu 
befreien und zu rehabilitieren. Er will seiner Meinung zum 
Durchbruch verhelfen und damit die Deutschen von dem Vorwurf 
des millionenfachen Mordes an jiidischen Menschen entlasten. Das 
hatte nach dem Wunsch des Angeklagten die Konsequenz, dafi 
NSG-Verfahren eingestellt wurden, Verurteilte frei- 
gelassen und Wiedergutmachungszahlungen ein- 
gestellt wurden. Seine Ziele richten sich also nicht 
gegen den Juden als Menschen und gleichberechtigten 
Mitbiirger an sich und sind deshalb mit der national- 
sozialistischen Grundeinstellung gegeniiber den Juden 
nicht vergleichbar." 



♦ 

♦ 
♦ 
♦ 



♦ 



Nun mag zwar Herr Oberstaatsanwalt 
Schmidt dieses Urteil aus Frankfurt/Main fiir 
ihn als nicht verbindlich ausgeben, obgleich 
deutliche Parallelen zum anhangigen Verfah- 
ren aufscheinen, doch ist von ihm zu erwar- 
ten, dal3 er seine diesbeziiglichen Anklagen 
spezifiziert und Beweise aus dem Text des 
angeprangerten Heftes Nr. 15 liefert und u.a. 
dartut, inwiefern "der Beschuldigte" iiber- 
haupt jemals "Teile der inlandischen Bevol- 
kerung" fiir irgend etwas benannt oder gar 
verantwortlich gemacht hat. 

Denn gerade auf diese "Teile der inlandi- 
schen Bevblkerung" ist der § 130 zugeschnit- 
ten. 

Ebenso verlangt § 131 StGB ganz konkre- 
te Belege fiir den Vorwurf "Aufstachelung 
zum RassenhaG". Einfache Hinweise darauf, 
da/3 man dies "zwischen den Zeilen" heraus- 
lesen konne, geniigen nicht (vgl. DREHER/ 
TRONDLE, Strafgesetzbuch, 38. Aufl., Rand- 
nr. 5 + 6zu§131). Auch miifite ein Angriffs- 
schwerpunkt gegen das Judentum erkennbar 
sein. Herr Oberstaatsanwalt Schmidt hat 
nichts dergleichen nachgewiesen. 

Da seitens der Staatsanwaltschaft keine 
inhaltlichen Ausfiihrungen in der Sache aus 
der Zeitschriften-Nr. "Kenntnismangel der 
Alliierten" bestritten worden sind, eriibrigen 
sich auch Beweisantrage. 



Aus den genannten Griinden ist der Antrag der 
Staatsanwaltschaft zuriickzuweisen und sind die be- 
schlagnahmten Hefte wieder freizugeben, damit die 6f- 
fentliche Diskussion iiber die vortragenen Sachverhalte 
in der iiblichen Weise mit den Fachkraften der inter- 
nationalen Historikerschaft fortgefiihrt werden kann. 

Udo Walendy 



***************************************** ****** *** **** 




Hilde Benjamin , geb. Lange, seit 1927 Mitglied der KPD, 1928 Rechts- 
anwaltin in Berlin, 1933 Berufsverbot, bis 1945 in einem Verlag und einer 
Konfektion tatig. 

Nach dem 8. Mai 1945 von den Russen als Oberstaatsanwaltin eingesetzt, 
1947 Leiterin der Personalabteilung in der kommunistischen Zentralverwal- 
tung der Justiz, organisierte zahlreiche "Sauberungen" und schuf die Kaste 
der " Volksrichter" und " Volksstaatsanwalte". Seit 7.12.1949 Vizeprasidentin 
des Obersten Gerichts in Ost-Berlin, seit 15.7.1953 Justizminister der 
"DDR", kurz darauf auch Mitglied des Zentralkomitees der SED. 

Beruchtigt und gefiirchtet wegen ihrer Schauprozesse und brutalen Urteile, 
in denen hemmungsloseste Siegerwillkiir in den Mantel der "Justiz", des 
"Rechtes" gekleidet wurde. Sie hat Tausende von deutschen Menschen auf 
dem Gewissen. 



22 



Man kann sich nicht alles gefallen lassen 



Staatsanwaltschaft Bielefeld 
4800 Bielefeld 1, 12.01.84 



Gesch.Nr. 26 Js 26/84 

Herrn 

Dipl. Pol. UdoWalendy 

— personlich — 

4973 Vlotho 



Sehr geehrter Herr Walendy! 

Ihre Strafanzeige vom 06.01.1984 gegen die Oberstaatsanwalte 
Verleger und Schmidt wird unter obigem Aktenzeichen von mir 
bearbeitet. 

Unabhangig davon, dafi aller Voraussicht nach — nach ihren 
eigenen Ausfiihrungen — der objektive Tatbestand der iiblen 
Nachrede aber auch der Verleumdung nicht erfullt sein diirfte, 
wird eine Strafverfolgung zumindest daran scheitern, dafi die 
subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben sind. 

Ich teile Ihnen dieses vorsorglich bereits jetzt mit, da ich damit 
rechne, dafi die Akten des betreffenden Verfahrens 46 Js 87/83 
voraussichtlich geraume Zeit nicht entbehrlich sein werden. 

Hochachtungsvoll 

Grunau 

Oberstaatsanwalt 

VAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAVAV/ 

An die Staatsanwaltschaft 
z.H. Herrn Oberstaatsanwalt 

Grunau 
Postfach 
48 Bielefeld 



20.1.1984 
Betr.: AZ : 26 Js 26/84 
Bezug: Ihr Schreiben vom 12.1.1984 (heute eingetroffen) 

Sehr geehrter Herr Grunau! 

Ich bedanke mich fur Ihr Schreiben vom 12.1.1984, doch bin 
ich mit dem von Ihnen verfafiten Inhalt — zumal ohne jede 
Begriindung! — nicht einverstanden. 

Fur mich bleibt unverstandlich, wie Sie formulieren konnen, 
"der objektive Tatbestand der iiblen Nachrede usw. diirfte nicht 
erfullt sein, weil die subjektiven Voraussetzungen nicht gegeben 
seien". Der objektive Tatbestand ist doch der, dafi die beiden 
Oberstaatsanwalte Verleger und Schmidt mir ganz konkret in 
einem "objektiven Einziehungsverfahren" — mir also als "Sub- 
jekt"! — vorgeworfen haben, "ich hatte die Juden in ihrer 
Gesamtheit als minderwertig disqualifiziert und ihnen das Mensch- 
sein abgesprochen". Dies ist ein objektiver Tatbestand, der wie 
gesagt, mir als "Subjekt" vorgeworfen worden ist. Mir ist daher 
mit Recht unverstandlich, wie Sie angesichts dieses Sachverhaltes 
"die objektiven sowie die subjektiven Voraussetzungen" leugnen 
konnen. 

Was die Frage der Akten anbetrifft, so sind Sie in Beurteilung 
sowohl der von mir angestrengten Strafanzeige als auch der 



Dienstaufsichtsbeschwerde nur angewiesen auf meine Anzeige, das 
Heft Nr. 15 "Kenntnismangel der Alliierten", das Sie sich muhelos 
aus den beschlagnahmten Bestanden entnehmen konnen, und eine 
Kopie der Antragsschrift der beiden genannten Oberstaatsanwalte, 
die Herr Verleger und Herr Schmidt gewifi noch in Ihrem 
Dienstzimmer verfiigbar haben oder ggfs. kopieren konnten. Wenn 
nicht, konnte ich Ihnen eine Kopie zusenden. Es geht aber 
keineswegs an, mit dem Hinweis, dafi jetzt womoglich jahrelang 
die Akten anderweitig benotigt wiirden, den Fall damit in der 
Praxis ruhend einschlafen zu lassen. 

Im ubrigen meine ich, dafi solche Verfahren gegen zwei 
Oberstaatsanwalte zumindest eine ranghohere Instanz, nach mei- 
nem Dafiirhalten ein Generalstaatsanwalt bearbeiten miifite. 

Ich mache bei der Beurteilung dieses Falles beider Verfahren 
noch einmal darauf aufmerksam, dafi ich als Publizist und Ver- 
leger im offentlichen Leben stehe und die mir "objektiv und 
subjektiv" gemachten Vorwiirfe ein Offentlichkeitsdelikt darstel- 
len. Wenn solche Vorwiirfe mir zwei Oberstaatsanwalte ungestraft 
schriftlich in einer Anklage vorhalten diirfen, dann darf das auch 
der Reporter von "Stern" und "Spiegel" bzw. Hinz und Kunz. 
Wenn diese aber mit Hinweis auf den inzwischen geschehenen 
Tatbestand und seine ebenso erwiesene Straflosigkeit so in ihren 
Blattern gegen mich herziehen, so wiirde damit ein Sachverhalt 
geschaffen sein, den Sie gar nicht verantworten konnen. Sie 
wiirden damit einen Burger zum offentlichen Freiwild erklaren, 
der, weil er anderen "das Menschsein abgesprochen" habe, auch 
selbst keinen Anspruch mehr habe, von seinen Mitmenschen "das 
Menschsein" zuerkannt zu bekommen. Insbesondere der jiidische 
Geheimdienst konnte daraus Folgerungen ziehen, die Sie, wie 
gesagt, gar nicht verantworten konnen. Ich lasse mir jedenfalls 
eine derartige Verleumdung nicht ungestraft nachsagen, zumal die 
Frage, ob man als Lebewesen in dieser Welt als "Mensch" 
anerkannt wird oder nicht, eine Frage von Leben und Tod ist. Ich 
hoffe, Sie verstehen mit diesem Hinweis die Tragweite dieser mir 
gemachten Vorwiirfe und die Verantwortung, die Ihnen mit der 
Bearbeitung dieses von mir beantragten Straf verfahrens sowie des 
Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens auferlegt worden ist. 

Sie konnen sicher sein, dafi ich in Verfolg dieser Verfahren 
auch die letztmogliche Entscheidungsinstanz anrufen und diese 
zwingen werde, eine rechtsverbindliche Entscheidung im Namen 
der Bundesrepublik Deutschland gegeniiber solchen mir als deut- 
schem Burger gemachten Vorwiirfen zu fallen. Da eine solche 
Entscheidung beispielgebenden Charakter fur die deutschen 
Staatsanwaltschaften gegeniiber deutschen Burgern allgemein ha- 
ben wird, wird die Offentlichkeit dariiber unterrichtet werden 
miissen. 

Ich fiige einen Durchschlag dieses Schreibens bei, den Sie bitte 
den Akten des entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerdeverfah- 
rens einheften mochten, da dieses Schreiben gleichlautend fur 
jenes Verfahren gilt. Aufierdem fiige ich dieses Schreiben im 
Nachgang meiner Antwort an das Landgericht fur das "objektive 
Einziehungsverfahren" hinzu. 

In der Hoffnung, dafi die genannten Falle kurzfristig weiter- 
bearbeitet werden, sende ich Ihnen 

meine hochachtungsvollen rechtsstaatlichen Empfehlungen 

Udo Walendy 



23 



VERFAHREN EINGESTELLT 



An die Generalstaatsanwaltschaft 

z.H. Herrn Oberstaatsanwalt Wagner 

Hefilerstrafie 53 

4700 Hamm 1 VIotho, den 29.3.1984 

Betr.: Gesch.Nr. 4 Js 5/84 

Bezug: Ihr Einstellungsbescheid vom 22.3.1984 auf 

meine Strafanzeige gegen die Oberstaatsanwalte Ver- 

leger und Schmidt in Bielefeld 

Nur aus dem Grunde, urn die in Ihrem Hause offen- 
bar ubliehen Gebrauche nicht zu verletzen, bleibt auch 
mein personlich an Sie adressierter Brief ohne ehrende 
Anrede. Ich bin das sonst anders gewohnt. 

Doch zur Sache. 

Sie lehnen ein strafrechtliches Einschreiten gegen die 
beiden Oberstaatsanwalte Verleger und Schmidt ab, weil 
"zureichende Anhaltspunkte fiir ein strafrechtliches Ver- 
halten der genannten Herren von mir nicht vorgetragen 
worden seien". Dabei habe ich in meiner Strafanzeige 
deutlich gemacht, dafi die Art der Vorwiirfe der ge- 
nannten Herren in ihrer Strafklage zwecks Einziehung 
der wissenschaftlichen Zeitschriften-Nr. 15 "Historische 
Tatsachen" mit dem Titel "Kenntnismangel der Alliier- 
ten" nicht nur eine unqualifizierte und in nichts konkret 
begriindete personliche Diffamierung meiner Person dar- 
stellt, sondern geradezu volksaufhetzenden Charakter 
hat. Denn "von Amts wegen" gaben sie — und das noch, 
wie gesagt, ohne jegliche konkrete Beweisfiihrung! — die 
Parolen dafiir aus, wie man jemanden beschuldigen kann, 
er hatte anderen "das Menschsein abgesprochen", womit 
sie zweifellos Reaktionen der Offentlichkeit "um der 
Gerechtigkeit willen" provozieren, ihrerseits "dem Be- 
schuldigten" ebenfalls "das Menschsein abzusprechen". 
1st nicht nur diese Methode in sich fiir Oberstaatsanwalte 
schon eine Ungeheuerlichkeit, so erst recht fiir Ihre 
Billigung im Namen der dienstaufsichtsfiihrenden Gene- 
ralstaatsanwaltschaft. 

Mit einer solchen Methode werden Burger, Wissen- 
schaftler der Bundesrepublik Deutschland zum offent- 
lichen Freiwild erklart! Und Sie, Herr Oberstaatsanwalt 
Wagner, leugnen nicht nur den Straftatbestand einer 
solchen Anklagemethode, sondern erklaren sogar, dafi 
die beiden Oberstaatsanwalte in Bielefeld dazu "ver- 



pflichtet" gewesen seien! Sie begriinden das aber auch 
nicht mit einem einzigen von mir geschriebenen Satz. 
Vielmehr bemiihen Sie die Ihnen offenbar zugangliche 
"Sicht eines objektiven Durchschnittslesers", der aus 
den Seiten 4 ff, 15 ff "der Druckschrift 'Historische 
Tatsachen' Nr. 15" das herausliest, was Sie kurzerhand 
pauschal als "Leugnung einer planmafiigen Vernichtung 
der Juden unter dem Nazi-Regime" unterstellen. Sie 
ersparen sich auf diese Weise — ebenso wie die Ober- 
staatsanwalte in Bielefeld — einen oder mehrere Satze 
konkret herauszugreifen, in denen so etwas behauptet 
worden sei. Nicht nur, dafi Sie die gleichartige Pauschal- 
diffamierung der beiden Oberstaatsanwalte Verleger und 
Schmidt abdecken, — Sie bedienen sich der gleichen 
Methode und halten das fiir pflichtangemessen "zur 
Wahrung der Rechte auf eine unabhangige Meinung und 
Respektierung der Wissenschaftsfreiheit", von denen 
zwar in Ihrem Einstellungsbescheid nichts zu lesen ist, 
fiir deren Respektierung Sie doch aber hoffentlich 
sorgen sollen. 

Mit dieser gleichen Methode, diesmal beschrieben mit 
"objektiver Betrachtung und Auslegung im Gesamtzu- 
sammenhang", weisen Sie auf die "Seiten 29 und 30 der 
Druckschrift" hin und formulieren als Inhalt dieser 
Seiten einfach das, was Sie wollen und zwar ebenfalls in 
Diffamierung des beschuldigten Autoren. Sie wagen 
auch hier nicht einen einzigen von mir geschriebenen 
Satz zu zitieren, um den casus knacktus beim Schopf zu 
prasentieren! Mit der von Ihnen angewandten und der 
von den beiden Oberstaatsanwalten in Bielefeld bereits 
vorpraktizierten Methode lafit sich jeder Schriftsatz, 
natiirlich erst recht jede "Druckschrift" in einen Straf- 
tatbestand umfunktionieren. Nur ist dies weder mit 
Recht und Ehrlichkeit, noch mit Wissenschaft vereinbar, 
auch nicht mit den Pflichten eines Staatsanwaltes. Denn 
ein Staatsanwalt hat keine falschen Straftatbestande zu 
konstruieren und er hat auch keine Texte zu ver- 
falschen! "Bei objektiver Betrachtung und Auslegung im 
Gesamtzusammenhang" mochte ich meinen, dafi es dar- 
iiber keine Meinungsverschiedenheiten geben diirfte. 

Dennoch formulieren Sie in Ihrem Einstellungsbe- 
scheid ais angeblich meine Ausfiihrung etwas, was nir- 
gendwo in der "Druckschrift Nr. 15" enthalten ist: 



24 



"Der In halt des weiteren Artikels mit der Oberschrift 'Die 
Weisen mit dem weiten Blick' (S. 29 bis 30 der Druckschrift) 
enthalt — bei objektiver Betrachtung und Auslegung im Gesamt- 
zusammenhang — die Aussage, dafi die 'Massenvernichtungsliige' 
von Juden und jiidischen Organisationen gleichsam inszeniert 
worden sei, (auch) um (zu Unrecht) Wiedergutmachungsleis- 
tungen zu erhalten." 

Im Gegensatz zu Ihnen, Herr Oberstaatsanwalt 
Wagner, kann ich ganz genau Ihre genauen Worte 
zitieren und dazu eindeutig Stellung nehmen. Sie konn- 
ten das mit keinem einzigen Satz von mir! Sie miissen 
eine "Auslegung im Gesamtzusammenhang" bemiihen, 
weil namlich das nicht so drinsteht, was Sie da behaup- 
ten! 

Ihre Inhalts- und Rechtsverfalschung geht aber noch 
weiter, indem Sie es als rechtens ("nicht zu bean- 
standen") und vertretbar bezeichnen, dafi die Herren 
Oberstaatsanwalte Verleger und Schmidt in Bielefeld in 
ihre Anklageschrift gegen die "Historischen Tatsachen" 
Nr. 15 freiweg, ohne jedwede inhaltliche Berechtigung 
und auch jede Begriindung einen ihnen geeignet er- 
scheinenden Abschnitt aus dem Buch von Prof. Arthur 
Butz "Der Jahrhundertbetrug" einbeziehen und mit der 
Eingliederung in die Auffiihrung der angeblich straf- 
relevanten Zitate den Eindruck erwecken (um nicht zu 
sagen "erwecken wollen"), als stiinde er in der beschlag- 
nahmten "Druckschrift". Es gibt in der Tat nicht die 
geringste Begriindung, ihn da einfach einzuschieben! Sie 
aber verfugen, solches Tun sei "nicht zu beanstanden". 
Solche Unredlichkeit hat weder etwas mit Rechtsstaat 
noch mit Sachlichkeit zu tun! Auch kann solches nicht 
mit Ihren Amtspflichten vereinbar sein, denn Sie haben 
auch Sachverhalte, die zugunsten des Beschuldig- 
ten sprechen, zu berucksichtigen und zu wiirdigen! 

Im nachfolgenden Absatz Ihrer Seite 2 unterstellen 
Sie "meinen Ausfuhrungen" erneut ohne jegliche Be- 
weisfuhrung etwas, was nirgendwo im Heft Nr. 1 5 steht, 
um dann unter Verweis auf zwei Gerichtsurteile (OLG 
Hamm, Urteil vom 23.6.83- 6Js 1381/81) sowie BGH, 
Urteil vom 10.11.76 (- 2 StR 508/76 -) die Strafbar- 
keit Ihrer Unterstellung und die Berechtigung fur das 
Handeln der beiden Bielefelder Oberstaatsanwalte dar- 
zutun. Sie zitieren diese Urteile mit den Worten: 

"Wer das (die planmaijige Verfolgung und Vernichtung der 
Juden durch das Nazi-Regime) leugnet und anderslautende Aus- 
sagen als Luge und Betrug zu dem Zvveck, Wiedergutmachungsleis- 
tungen zu erlangen, bezeichnet, stellt sich in der Tat auf eine 
Stufe mit nationalsozialistischen Hetzern. Dariiber hinaus werden 
die Juden durch solche Behauptungen in ihrer Gesamtheit als 
minderwertig disqualifiziert und in ihrer Menschenwiirde schwer 
herabgewiirdigt . ' ' 

Mir ist nicht bekannt, welche Sachverhalte den zitier- 
ten Gerichtsurteilen zugrundeliegen, und ich befasse 
mich hier nicht mit einer Kritik an den Formulierungen 
dieser Urteile. Ich wehre mich nur entschieden dagegen, 
dafi Sie — ebenso wie die Herren Verleger und Schmidt 



in Bielefeld — mir einfach pauschal und ohne jegliche 
Beweise Unterstellungen fur das, was ich angeblich ge- 
schrieben haben soil, unterjubeln, um mir dann mit dem 
Hinweis auf ein Bundesgerichtshof- und Oberlandesge- 
richtsurteil die Strafbarkeit und die Berechtigung fur die 
Beschlagnahme der "Historischen Tatsachen" Nr. 15 
sowie fur die Art und Weise des Vorgehens der Biele- 
felder Staatsanwaltschaft "darzulegen". Wie gesagt: Mit 
dieser Methode kann man alles fur strafwiirdig dekla- 
rieren, was man will! 

Ich wiederhole hier noch einmal in aller Deutlichkeit: 
In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung in der 
Zeitschrift Nr. 15 geht es um die Frage, was die 
Alliierten bis Kriegsende iiber den "Holocaust" gewufit 
haben. Es ist dort nirgendwo beschrieben worden, was 
im Zuge der "Endlosung" nun wirklich passiert ist. Es ist 
aufierdem nirgendwo geschrieben worden, dafi Liigen im 
Zusammenhang mit Wiedergutmachungsleistungen oder 
-forderungen erfunden worden sind. Mithin liegen zwei 
wesentliche Kriterien der angefuhrten Gerichtsurteile in 
meinem Fall uberhaupt nicht vor! 

Da Ihre Ausfuhrungen in Ihrem Einstellungsbescheid 
vom 22.3.1984 inhaltlich nichts weiter hergeben, bleibt 
nur abschliefiend festzustellen, dafi ich — wie ange- 
kiindigt — jegliche Mittel des Rechtsweges ausschopfen 
werde, um mich gegen die von Ihnen gedeckten Mafi- 
nahmen der Diffamierung meiner Person und Beein- 
trachtigung meiner Meinungs-, Presse- und Wissenschafts- 
freiheit zu verwahren. Wie ebenfalls angekiindigt, werde 
ich der Bedeutung des anstehenden Sachverhaltes wegen 
meine Stellungnahmen veroffentiichen. 

Im ubrigen verwahre ich mich dagegen, meine ohne 
Emotion geschriebenen wissenschaftlich-historischen 
Analysen mit den Mitteln des Strafprozesses reglemen- 
tieren und wissenschaftliche Detailanalysen mit juris- 
tischen Pauschalbehauptungen kriminalisieren zu wollen. 
Im ubrigen ist zu bedenken, was ich auch bereits mehr- 
fach publiziert habe — auch in der Nummer 15 "Kennt- 
nismangel der Alliierten" S. 39 — , dafi selbst das "Insti- 
tut fiir Zeitgeschichte" in Munchen bekundet hat: 

"Es mufi angenommen werden, dafi dieser Verbrechenskom- 
plex trotz der umfangreichen historischen und — vor allem — 
gerichtlichen Ermittlungen, die seiner Aufklarung dienten, und 
obwohl auf ihn innerhalb und aufierhalb der Bundesrepublik so 
haufig Bezug genommen wird, sich auch heute noch im Halb- 
dunkel sehr ungenauen Wissens befindet, wobei zuzugeben ist, 
dafi sich die historische Detailaufhellung z. T. noch immer in 
einem fragmentarischen Zustand befindet." 

Insbesondere unter Beriicksichtigung gerade dieses 
zitierten Zustandes ist es dringender denn je, die grund- 
gesetzlich garantierte Forschungsfreiheit auch gerade auf 
diesem Gebiet der Geschichtswissenschaft zu gewahr- 
leisten. Ihr Einstellungsbescheid zielt genau in die gegen- 
teilige Richtung. 

Mit rechtsstaatlichen Empfehlungen 

Udo Walendy 



25 




Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes billigte am 16.2.1983 unter seinem Vorsitzenden Dr. Wolfgang Zeidler die vorzeitige 
Parlamentsauflosung auf Grund der politischen Ausnahmesituation nach dem Koalitionswechsel der FDP zur CDU/CSU. 



Sind Richter 



dilettierende Historiker in Robe ? 



Es sei erlaubt, eine solche Frage zu stellen. 

Dal3 Richter "dilettierende Historiker in Robe" sind 
(also ohne Fragezeichen), haben sowohl der Spiegel vom 
11.6.1984, Seite 83 ("Amateurhistoriker in Richter- 
robe"), die Jiidische Allgemeine Wochenzeitung vom 
27.7.1984 und der Vorwarts vom 1.9.1984 ungeriigt und 
ungestraft als Tatsachenbehauptung von sich gegeben. 
Fur die Jiidische Allgemeine Wochenzeitung vom 
17.8.1984 kann ein Gerichtsurteil auch ein "Skandal" 
sein. In den hier genannten Fallen bezogen sich solche 
Urteile auf das Oberverwaltungsgerichtsurteil Munster 
vom 6.1.1984 (AZ: 20 A 1143/81), das die Indizierung 
des Buches "Wahrheit fiir Deutschland" nach 5 Jahren 
mit der BegrUndung wieder aufgehoben hat, daJS zur 
Beurteilung der Schuldfrage des Zweiten Weltkrieges 
Sachkenntnis erforderlich sei, die das Bundespriifstellen- 
gremium nachweisbar nicht gehabt habe. — Wir verwei- 
sen lediglich der historischen Chronik wegen auf diesen 
Sachverhalt.*) 

Doch zur Sache: Inzwischen liegt das Urteil der 
Grol3en Strafkammer Bielefeld vom 1.8.1984 im objek- 
tiven Einziehungsverfahren beziiglich der "Hlstorhchen 
Tatsachen" Nr. 15 mit dem Titel "Kenntnismangel der 
Alliierten" vor (AZ: W 11/83 IV). 

Die Grol3e Strafkammer hat trotz vorher verfiigter 
Aufhebung der Beschlagnahme die Einziehung und Ver- 
nichtung dieser Druckschrift beschlossen. (Inzwischen 



*) Das Bundesverwaltungsgericht, bei dem das Verfahren nunmehr an- 
hangig ist, hat inzwischen das OVG-Urteil Miinster wieder aufgehoben. 



habe ich gegen dieses Urteil Revision eingelegt. l)ber die 
Weiterentwicklung dieses Verfahrens kann erst im 
nachsten Jahr berichtet werden). 

Argumente meiner Schriftsatze und miindlichen Aus- 
fiihrungen fanden keine Berucksichtigung. Auf meine 
mehrfache Frage an den Staatsanwalt, welcher im Heft 
Nr. 15 gedruckte Satz denn nun sachlich falsch oder 
strafbar sei, hat der Herr Staatsanwalt keinen Satz zu 
nennen gewu!3t. Der Sinngehalt des Heftes sei "Leugnen 
der millionenfachen Judenvernichtung", "Leugnen" 
aber sei nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts- 
hofes nicht durch das Recht auf freie Meinung gedeckt. 
Mein Einwand, selbst wenn dieser Urteilstenor des Bun- 
desgerichtshofes vom 18. September 1979 (AZ: IV ZR 
140/78) zugrundegelegt wiirde, konnte doch allenfalls 
das "Leugnen" als "Beleidigung" eingestuft werden, was 
jedoch eine Beleidigungsklage eines sich durch meine 
Publikation beleidigt Fuhlenden voraussetze. Eine solche 
Beleidigungsklage lag jedoch nicht vor. Anklage und 
Urteil wurden — unter Berufung auf diesen besagten 
BundesgerichtshofbeschlulS, der sich weder mit Wissen- 
schaft noch mit Volksverhetzung befalSt hat — kurzer- 
hand auf "Volksverhetzung" und "Aufstachelung zum 
Rassenhaft" umgestellt. MuBte bisher "Volksver- 
hetzung" mittels klar definierter Kriterien nachgewiesen 
werden — z.B. durch Aufruf zur Gewalt, MiBachtung der 
Menschenwiirde anderer, Friedensstorung usw. — , so 
geniigte der Groften Strafkammer hierfiir bereits das 
"Leugnen der systematischen millionenfachen Juden- 
vernichtung", wobei Formulierungen "in verletzender 



26 



Form" zusatzlich unterstellt wurden, die in Wirklichkeit 
gar nicht vorliegen. Was hingegen publiziert worden ist, 
sind Vokabeln, die fiir das Verstandnis eines normalen 
Publizisten in jedwedem Themenbereich zur selbstver- 
standlichen Ausdrucksweise gehoren und nichts Ver- 
letzendes gegenuber irgend jemandeman sich haben. Wie 
gesagt, es hat auch niemanden gegeben, der als sich 
verletzt Fuhlender Anzeige erstattet hatte. 

Als Historiker, der gewillt ist, die Gesetze zu befolgen 
und auch moglichen juristischen Spitzfindigkeiten aus- 
zuweichen, tut man sich schwer, das Urteil der GroGen 
Strafkammer zu kritisieren, das historische Detail- 
analysen zum Strafdelikt erklart. 

Vorausschicken mochte ich auch hier, da!3 mir kein 
einziger Satz als sachlich falsch vorgehalten und ich 
daher auch um keinerlei Beweisfiihrung vom Gericht 
ersucht wurde (meine fiir alle Falle ins Gericht mitge- 
brachten Beweismittel waren uberhaupt nicht gefragt). 
So brauchte und konnte ich — dies nur als Beispiel — das 
Buch von Nahum Goldmann "Das Judische Paradox" 
(Europaische Verlagsanstalt , Koln - Frankfurt/M 1976) 
dem Gericht nicht unterbreiten, wo Nahum Goldmann 
auf Seite 180 ein ganzes Kapitel mit der von ihm 
formulierten Aussage geschrieben hat, "Wie man mit 
Geschichten erzahlen Millionen verdient". Auf Seite 
47**) des Urteils der GroBen Strafkammer Bielefeld 
wird mir jedoch zum Strafdelikt zugerechnet, dal3 ich 
diese Formulierung von Nahum Goldmann zitiert und 
ihm auch deshalb abgesprochen habe, ein Vorbild fiir die 
Menschheit zu sein. Sollte sich der richterliche Straf- 
vorwurf jedoch lediglich auf den Satz anschliefiend 
beziehen, "Sie (Nahum Goldmann und Chaim Weiz- 
mann, wie aus dem vorhergehenden Text der Publika- 
tion eindeutig hervorgeht) lediglich als LUgner zu be- 
zeichnen, ware freilich zu einfach", so sei an das Zitat 
von Nahum Goldmann auf Seite 27 links im Heft Nr. 15 
erinnert, wo Nahum Goldmann genau das seinem 
Freund Chaim Weizmann vorgeworfen hatte. Ich habe 
nur den Text dieses Zitates wiederholt und auf Nahum 
Goldmann ausgedehnt. Weder hatte Chaim Weizmann 
dem Herrn Goldmann diesen Vorwurf iibel genommen, 
noch der Staatsanwalt , als Nahum Goldmann dies im 
Langen-Muller Verlag veroffentlichte. Und Nahum Gold- 
mann auf Grund seiner Verbffentlichungen kritisieren zu 
durfen, kann ja wohl nicht strafbar sein, denn ein 
Personenkult ist im STGB nicht vermerkt. 

Zwar wird im Urteil (S. 43) vermerkt, da!3 es nicht 
darum ginge, ob die Zitate richtig sind, sondern "um die 
eigenen Ausfuhrungen des Verfassers, mit denen er 
kommentierend zu den angefiihrten Zitaten Stellung 
nimmt". Zwar wird auf gleicher Seite im Urteil aner- 
kannt, "da!3 ein Teil der Druckschrift eine Auseinander- 
setzung mit geschichtlichen Vorgangen bezwecken mag 
und keinen strafrechtlich bedeutsamen Inn alt hat". — 



**) Praktisch handelt es sich um Seite 7 der Urteilsbegriindung, da 40 
Seiten lediglich als Fotokopien der originalen Heftseiten zwischengefiigt . 
worden sind. 



Doch auf Seite 47 des Urteils werden dem Autoren "die 
aufgefiihrten Zitate" strafrechtlich zur Last gelegt, weil 
sie "seine Haltung und die Zielrichtung seiner Ausfiih- 
rungen sehr deutlich zeigen, wobei auch besonders mar- 
kant die von dem Verfasser mit Anfiihrungszeichen und 
Ausrufezeichen versehenen Stellen sind". 

Wurde ich nunmehr jedoch weitere Beispiele dieser 
Art nennen, die mir das Gericht riigend als "Volksver- 
hetzung" im Stil einer Anklage, aber ohne sachliche 
BegrUndung im einzelnen vorhalt, so fiirchte ich, da/3 — 
wie es schon einmal im Fall Thies Christ ophersen ge- 
schehen war — daraus eine "Wiederholungstat" mit 
einem neuen Strafverfahren konstruiert werden konnte. 
Nur aus diesem Grunde mochte ich darauf verzichten, 
das vollstandige Urteil zu veroffentlichen. 

Dennoch bleibt fiir die Analyse genug. Sie wird hier 
der Offentlichkeit unterbreitet, um den Bundesbiirger, 
vornehmlich den Publizisten und Wissenschaftler vor 
dem Risiko zu bewahren, den Schranken des Gerichtes 
kiinftig konfrontiert zu werden. 

Zwar ist die Grofie Strafkammer nicht der Auffas- 
sung des Staatsanwaltes gefolgt, bereits die Veroffent- 
lichung der Fotodokumente vom Schwimmbad und 
Theater im Stammlager Auschwitz sowie der Telefon- 
adressen des Berliner Telefonbuches von 1941 unter der 
Rubrik "Judische" oder auch zahlreich angefiihrter Zi- 
tate anderer Autoren (von Ausnahmen abgesehen) zum 
Strafdelikt zu deklarieren, doch fallen sie auch ohne 
besondere Erwahnung in den "Sinngehalt der Druck- 
schrift" und damit der verfiigten Einziehung und Ver- 
nichtung anheim. 

Obgleich von mir als Einziehungsbeteiligtem mehr- 
fach mit Nachdruck darauf hingewiesen worden war, 
da!3 sich das Heft Nr. 15 nicht damit befaGt, was 
geschehen ist, sondern damit, was die Alliierten bis 
Kriegsende davon gewufit haben und z.T., was aus diesen 
und jenen beweiskraftig dargelegten Griinden nicht ge- 
schehen sein konnte, stellte das Landgericht alles 
unter den "Straftatbestand des Leugnens der systema- 
tischen Massenvernichtung". 

Da wird zunachst der Begriff "Holocaust-Historiker" 
geriigt, obgleich er nichts anderes aussagt, als z.B. der 
Begriff "Kriegsschuldforscher", der also einen Historiker 
kennzeichnet, der sich auf ein Spezialthema konzentriert 
hat. Fallt man jedoch mit einem solchen Begriff in 
richterliche Ungnade, so kann — wie im hier be- 
schriebenen Fall geschehen — , dem Beschuldigten kur- 
zerhand unterstellt werden, er hatte behauptet, "die 
Holocaust-Historiker" hatten lediglich Behauptungen 
aufgestellt, aber nichts bewiesen. Zwar hatte der 
Beschuldigte zeitig genug in seinen Schriftsatzen beson- 
ders deutlich gemacht — weil ihm derartige Pauschal- 
formulierungen bereits vom Staatsanwalt sowie der Be- 
schlagnahmekammer vorgeworfen worden waren — , da!3 
er als Wissenschaftler nirgendwo in seinen gesamten 
Publikationen auch nur annahernd ahnliche Pauschal- 
formulierungen verbffentlicht hat, aber das mul3 wohl 



27 



die GrolSe Strafkammer auch Uberlesen haben. 

Nachster Punkt: Was soil man sagen, wenn das 
Gericht formuliert, der Autor hatte "ohne jeden wissen- 
schaftlichen Beleg angebliche Griinde" genannt, die eine 
systematische Vernichtung in solchem AusmaB gar nicht 
zugelassen hatten, wahrend in Wirklichkeit die konkre- 
ten Belege und Griinde fiir die jeweiligen Einzelaussagen 
genannt waren? Offensichtlich sind somit auch Ein- 
zelbelege dafiir, was nicht geschehen sein konnte, als 
nicht existent anzusehen und die Folgerungen aus diesen 
Belegen, weil sie auf "Leugnen" hinauslaufen, strafbar. 
Man moge diese Feinheiten kiinftig beachten. 

Dann ist vermerkt, daft "diese Tendenz, andere Dar- 
stellungen als die eigene in polemischer' Form abzuqua- 
lifizieren, die gesamte Schrift durchzieht". Zwar ist 
unerfindlich, selbst wenn diese Behauptung stimmen 
sollte, was an diesem Vorwurf strafbar, volksverhetzend 
sein soil. Wurde ich dieser Logik folgen, so miiftte langst 
der Staatsanwalt gegen eine Fulle von Zeitungs- und 
Buchverlegern tatig geworden sein, weil sie seit Jahren 
am laufenden Band "diese Tendenz, andere Darstellun- 
gen als die eigene in polemischer Form abzuqualifizie- 
ren, die die gesamten Schriften durchzieht", handhaben. 
Mir ist jedoch bisher kein Fall bekannt, da sich ein 
Staatsanwalt dieserhalb der hier angesprochenen MUhe 
unterzogen hatte. 

Doch abgesehen hiervon wird man seltsam beriihrt, 
wenn die mit dem Hinweis auf diesen Vorwurf nach- 
folgend ausgewahlten Passagen des Heftes Nr. 15 im 
Urteil der Groften Strafkammer Bielefeld nicht in einem 
einzigen Fall eine Abqualifizierung eines Autoren, ge- 
schweige denn "in polemischer Form" enthalten. Als 
abschlielSendes Beispiel dieser angeblich strafbaren, weil 
polemischen Abqualifizierungen (die anderen angefiihr- 
ten Passagen sind analog gelagert) fiihrt die Grofte 
Strafkammer die Satze an: 

"Als Schlufifolgerung bleibt: Tatsachen, wahrheitsgemafie 
Feststellungen von Tatsachen, sind offenbar nicht so wichtig. 
Wichtig bleibt allein 'der weite Blick', um ein gestecktes Ziel zu 
erreichen." 

Wenn nachf olgend im Gerichtsurteil unterstellt wird, 
der beschuldigte Autor hatte sich in Verfolg der be- 
haupteten "polemischen Abqualifizierungen anderer 
Darstellungen" des Begriffes "Hetzkampagne" bedient 
(im Urteilstext steht es in Anfiihrungszeichen), so findet 
der Leser des Heftes Nr. 15 ein solches Wort an keiner 
Stelle. Aus den vorgenannten Griinden, eine "Wieder- 
holungstat" durch Anfiihrung der vom Gericht als Beleg 
fiir diese unterstellte "Hetzkampagne" zitierten Passagen 
des Heftes Nr. 15 zu vermeiden, bleibt nur festzustellen, 
da/3 eine historisch sachgerechte Lageschilderung auf 
diese Weise zum Strafdelikt erklart wird. Wurde Gleiches 
oder Annaherndes, sogar scharfer Formuliertes (mog- 
licherweise mit anderem politischen Vorzeichen) im 
Spiegel, Stern, Vorwdrts, in der Welt , der Frankfurter 
Allgemeinen oder anderen Massenblattern stehen, man 
denke auch an Bild, so ware das alles gewiB durch 



Meinungs- und Pressefreiheit abgesegnet und hatte einen 
sachgerechten Platz in der offentlichen Diskussion. Denn 
um mehr ginge es ja eigentlich nicht, als um das Recht 
eines Diskussionsbeitrages in einer die Meinungsfreiheit 
garantierenden Demokratie. 

Und zur Sicherung dieses Rechtes, nicht etwa seiner 
Unterbindung, sind doch letztinstanzlich die Gerichte 
aufgerufen. Es ware zu erwarten, da£ sie auch in der 
"Holocaust "-Thematik dem Historiker zugestehen 
miiGten, dort konkret von "Liigen", "gewaltsam ok- 
troyierten Pramissen" und "Dokumentenfalschungen" 
zu sprechen, wo solche Vorhaltungen berechtigt und 
nachweisbar sind. Die GroGe Strafkammer Bielefeld 
negierte eine solche wissenschaftliche Freiheit und rech- 
nete die soeben genannten Vokabeln den Strafdelikten 
zu. Damit ist eine sachgerechte Forschungsanalyse in 
Detailbereichen dieser Thematik kraft richterlichen Be- 
schlusses unmoglich gemacht, wahrend auf der anderen 
Seite jeder Liigner und Dokumentenfalscher, der sich 
dieser Thematik zu Lasten des deutschen Volkes be- 
dient, rechtlich abgesegnetes SchuMeld hat. 

Wir zitieren abschlieBend aus dem Urteil: 

"Es ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt, dafi 
durch Verbreitung von Druckschriften, in denen die systematische 
Judenvernichtung in der Zeit des Dritten Reiches bestritten wird, 
die Menschenwiirde der in der Bundesrepublik lebenden Juden 
verletzt wird. Es gehort zu dem personlichen Selbstverstandnis der 
Juden in Deutschland, als zugehorig zu dieser durch das Schicksal 
herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegen- 
iiber eine besondere Verantwortlichkeit aller anderen besteht; die 
Achtung dieses Selbstverstandnisses ist fiir jeden von ihnen gerade- 
zu eine Grundlage fiir ihr Leben in der Bundesrepublik. Werjene 
Vorgange zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen 
diese personliche Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. 

Die Druckschrift ist auch konkret geeignet, den offentlichen 
Frieden zu storen. Da es sich insoweit um ein 'potentielles 
Gefahrdungsdelikt' handelt, ist der tatsachliche Eintritt einer 
solchen Storung nicht erforderlich. 

Die Eignung der Schrift fiir eine solche Storung des offent- 
lichen Friedens folgt schon aus den bereits oben zitierten Passa- 
gen. Weiter ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang auch, 
dafi der Leser dazu gebracht werden soil, die Ansichten des 
Autors zu iibernehmen, da dieser immer wieder mehr oder 
weniger deutlich darauf hinweist, dafi nur er zusammen mit 
einigen wenigen anderen Historikern um die korrekte Darstellung 
der Geschehnisse hinsichtlich der Judenvernichtung in Deutsch- 
land unter der nationalsozialistischen Herrschaft bemiiht sei. 
Dieser Eindruck wird besonders bestarkt durch das auf Blatt 10 
der Schrift wiedergegebene Photo, auf dem unter anderem der 
Verfasser selbst abgebildet und als 'ernsthafter historischer For- 
scher' bezeichnet ist, wahrend wissenschaftliche Autoren, die zu 
anderen Ergebnissen kommen, in polemischer Form abqualifiziert 
werden. 

Die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Meinungsaufierung 
und der Presse sowie der Forschung und Wissenschaft steht der 
Einziehung von Druckschriften nicht entgegen. Wer die histori- 
sche Tatsache der systematischen Judenvernichtung schlechthin 
leugnet, kann sich auf die Ge wahrleistung dieser Rechte nicht 
berufen. Das gilt zumindest dann, wenn dies in einer solch 
verletzenden Form, wie sie vom Verfasser der Schrift erfolgt ist, 
geschieht. ..." 



28 



ANFRAGE AN BUNDESJUSTIZMINISTER 



851 Fiirth, den 24.3.1984 

Herrn J ustizminister 

Hans A. Engelhard 

Heinemannstr. 6 

5300 Bonn 2 

Betrifft: Geplantes 21. Strafrechtsanderungsgesetz 

Sehr geehrter Herr Minister! 

Nach Pressemeldungen bereiten Sie einen Gesetzesentwurf vor, 
wonach u.a. das "Leugnen und Verharmlosen des nationalsozialis- 
tischen Volkermords" als Offizialdelikt kiinftig verfolgt werden 
und mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafen 
geahndet werden soil. 

Als ausgebildeter Historiker und Politiker frage ich Sie, ob Sie 
dieses Gesetz mit Ihrer Grundauffassung von Liberalismus ver- 
einbaren konnen und ob Ihnen klar ist, welchen Schaden Sie 
damit dem deutschen Volk zufiigen, dessen Nutzen zu mehren, 
Sie einen Amtseid geschworen haben.... 

Sie wiirden mit Ihrem Gesetz — ein einmaliger Vorganginder 
Geschichte demokratischer Staaten — den Stand der Zeitge- 
schichtsforschung auf die Behauptungen aus der Zeit der Kriegs- 
propaganda gegen Deutschland amtlich festschreiben, obwohl es 
bis heute noch kein wissenschaftlich abgesichertes Werk iiber 
diesen Bereich gibt. Da ich selbst seit Jahren als Fachmann an der 
bisher weitgehend unterbliebenen wissenschaftlichen Auswertung 
der vorhandenen Quellen und Akten im Bereich Konzentrations- 
lager/Judenverfolgung arbeite, kann ich nur feststellen, dafi die 
bisherigen Behauptungen iiber Art und Ausmafi der Judenver- 
nichtung, insbesondere in Auschwitz, wissenschaftlich unhaltbar 
sind. 

Entgegen Ihren Ansichten wiirde dieses Gesetz den Gegnern 
unseres Rechtsstaates und den Vertretern des Antisemitismus 
Moglichkeiten zu erfolgreicher Agitation geben. Mit Recht und 
aus gutem Grund haben die Vater des Grundgesetzes der 
Meinungsfreiheit einen hohen Rang eingeraumt. Das Streben nach 
Wahrheit und Gerechtigkeit sollte fiir Juristen wie Historiker 
gleichermafien oberster Grundsatz ihres Handelns sein. Ihr Gesetz 
wiirde jedoch entgegen den ausdriicklichen Bestimmungen unserer 
Verfassung den Wesensgehalt des Artikels 5 antasten, er geht aber 
auch sachlich von falschen Voraussetzungen aus. 

Die ernstzunehmenden Historiker wissen heute, selbst das 
Institut fiir Zeitgeschichte als Vertreter der orthodoxen Ge- 
schichtsschreibung der Sieger macht hier keine Ausnahme, dafi die 
Zahl von 6 Millionen ermordeten Juden eine reine Phantasiezahl*) 
ist, die nach Auswertung statistischer Unterlagen und nachpriif- 
baren Tatbestanden als mafilose Obertreibung einer antideutschen 
Kriegspropaganda angesehen werden mufi. Auch wer hier das 
Argument einer moralischen Bewertung vorbringt, wonach die 
Zahlen fiir die Verurteilung des Vorgangs gleichgiiltig seien, mufi 
sich fragen lassen, warum dann mit einer solchen Hartnackigkeit 
eine reine Phantasiezahl aufrechterhalten wird. 

Kritischer Nachpriifung halten die bisherigen Behauptungen in 
zentralen Fragen der Judenvernichtung nicht stand. Die Wannsee- 
konferenz im Januar 1942 soil angeblich die Ausrottung der 



Juden beschlossen haben, obschon dies weder von den Teil- 
nehmern noch durch einen offiziellen Aktenvorgang bestatigt 
wird. Da es bis heute keinen nachweisbaren Befehl fiir eine 
Judenvernichtung durch die Reichsregierung gibt, wird ohne klare 
Beweise behauptet, es sei damals eine Tarnsprache verwendet 
worden, wobei mit dem Wort Endlosung die Ausrottung der 
Juden gemeint gewesen sei. Wie verhalt es sich dann aber mit dem 
Dokument PS- 4025, einem Briefwechsel zwischen der Reichs- 
kanzlei und dem Reichsjustizminister im Marz/April 1942, nach 
dem Hitler die Endlosung der Judenfrage auf die Zeit nach dem 
Kriege aufgeschoben wissen wollte? In der gangigen Forschung ist 
dieses Dokument entweder iiberhaupt noch nicht bekannt oder 
nicht beriicksichtigt. Wir kennen aber auch z.B. Anweisungen 
Himmlers an die KZ-Kommandanten, dafi Sorge fiir eine bessere 
Versorgung und geringere Todeszahlen in den KZs zu tragen sei. 
Ziel war danach nicht die Vernichtung von Menschen, sondern die 
bestmogliche Verwertung der Arbeitskraft von Haftlingen. Die 
Behauptung von Gaskammern zum Zwecke der Massenver- 
nichtung von Juden und anderen Haftlingen beruht allein auf 
Zeugenaussagen, die in sich widerspriichlich sind und denen 
andere Zeugenaussagen — auch von Juden — gegeniiberstehen, die 
dies bestreiten. Irgendwelche Sachbeweise liegen nicht vor. Die 
deutsche Justiz hat es bis heute versaumt, ein Gutachten zu dieser 
Frage erstellen zu lassen, ein Versaumnis, das der Rechtspflege in 
unserem Lande kein gutes Zeugnis ausstellt. Ware es da nicht auch 
die Aufgabe des Justizministers, sich fiir eine objektive wissen- 
schaftliche Grundlagenforschung in diesem Bereich einzusetzen, 
damit die vielen ungeklarten Fragen dieses traurigen Kapitels 
deutscher Geschichte geklart werden konnen und diese Aufgabe 
nicht allein Aufienseitern oder gar entschiedenen Gegnern unserer 
Demokratie uberlassen bleibt? 

Schon aus diesen wenigen Hinweisen sollte deutlich werden, 



*) Vor Verbffentlichung dieses Begriffes in einem Privatschreiben an den 
Herrn Bundesjustizminister haben wir uns juristisch dahingehend bera- 
ten lassen, daR die Publizierung dieses Begriffes in einer wissenschaft- 
lichen Zeitschrift selbst unter Berucksichtigung der durch die genannten 
Bundesgerichtshofbeschliisse neu ausgerichteten BRD-Rechtsprechung 
nicht strafbar sein kann; vorausgesetzt, dafi VerfolgungsmaGnahmen 
nicht grundsatzlich geleugnet werden. — Hiermit wird ausdriicklich 
erklart: solche VerfolgungsmaRnahmen hat es gegeben; sie sind zu 
bedauern und zu verurteilen! - Dennoch miissen AnlalS, Einzelheiten, 
Quantitat und Qualitat wissenschaftlich Oberprijfbar bleiben und in klaren 
Definitionen ausgedriickt werden durfen, wie bei alien anderen historischen 
Tatbestanden ebenfalls. Im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, 
weil u.a. 

a) der Direktor des Instituts fur Zeitgeschichte in Miinchen, Prof. Dr. 
Martin Broszat, am 3.5.1979 als Vereidigter Sachverstandiger vor dem 
Schoffengericht in Frankfurt/M (AZ: 50 Js 1 2 828/79 919 Ls) die Zahl 
"6 Millionen" selbst als eine "symbolische Zahl" bezeichnet hatte 
(vergl. Hstorische Tatsachen Nr. 13, S. 39; - bis heute weder wider- 
rufen, noch seitens der Staatsanwaltschaft beanstandetl, was gleich- 
bedeutend mit "Phantasiezahl" ist, 

b) der Bundesjustizminister in seiner Antwort nach Fiirth an diesem 
Begriff keinen AnstolS genommen, die Nennung eines erbetenen wissen- 
schaftlichen Standardbuches zum Beleg fiir die Behauptung der "6 
Millionen" versagt und auf die rechtshilfeersuchende Anf rage des Ver- 
legers infolge seines Schweigens keine Bedenklichkeitswarnung fiir nbtig 
befunden hat, 

c) selbst das beabsichtigte 21. Strafrechtsanderungsgesetz nichts unter 
Strafandrohung stellt, was historisch erweislich ist. 



29 



dafi die bisherigcn Behauptungen iiber die Judenvernichtung nicht 
nur keine "offenkundigen Tatsachen" sind, sondern vielmehr 
durch weitergehende Zeitgeschichtsforschung zum grofien Teil 
bereits als Kriegspropaganda erkannt sind. Ihr Gesetzesentwurf 
wiirde also den Forschungsstand der letzten Jahrzehnte aufier acht 
lassen und die Darstellungen aus der Zeit der sog. schwarzen 
Propaganda gegen Deutschland fur Gerichte, Universitaten und 
Offentlichkeit verbindlich festschreiben. 

Im Gegensatz zu Ihnen, Herr Justizminister, mafit sich die 
franzosische Justiz nicht an, ihren Historikern vorzuschreiben, 
was sie iiber Zeitgeschichte darzustellen haben und zu welchem 
Ergebnis ihre Nachforschungen kommen miissen, wenn sie nicht 
strafrechtlich verfolgt werden wollen. Ihre in Antwortbriefen 
verbreitete Darstellung, der Volkermord an Millionen Juden sei 
durch Akten und Quellen klar belegt, ist schlichtweg unwahr. 
Auch der Richter, der ein diesbeziiglich umstrittenes BGH-Urteil 
1979 gefallt hatte, konnte Anfragen nach konkreten Belegen 
nicht beantworten. Rein politische Urteile dieser Art sollten wir 
aber lieber totalitaren Staaten iiberlassen. 

Das Problem, das sich im Augenblick stellt, ist doch die 
Tatsache, dafi die Einwande und Forschungsergebnisse politisch 
unabhangiger Historiker durch die bisherige Geschichtsschreibung, 
z.B. des IfZ, *) nicht entkraftet werden konnten. Professor 
Faurisson, zu dessen Werk der angesehene jiidische Wissenschaftler 
Chomsky aus den USA ein Vorwort geschrieben hat, wurde vom 
franzosischen Berufungsgericht im April 1983 in Paris entgegen 
dem Vorwurf der klagenden jiidischen Organisationen sorgfal- 
tige wissenschaftliche Arbeit bestatigt, wohingegen dem dortigen 
Komitee jiidischer Gruppen kein schlussiger Beweis gelungen ist, 
dafi es je Gaskammern zum Zwecke der Menschenvernichtung in 
der NS-Zeit gegeben hat. Auch jiidische Forscher wenden sich 
gelegentlich gegen die mafilosen Ubertreibungen.... 

Ihr geplantes Gesetz pafit in einen totalitaren Staat wie dem 
kommunistischen, wo der Stand der Geschichtsschreibung nach 
der jeweiligen Parteilinie festgeschrieben wird, aber es ist eines 
demokratischen Rechtsstaates unwiirdig. Eine derartige Einengung 
der Geschichtswissenschaft hat es nicht einmal im Dritten Reich 
gegeben, wie kein geringerer als Professor Ritter bestatigt hat. 

Ihr Gesetz geht jedoch auch politisch fehl, denn es wiirde eben 
nicht Rechtsextreme und deren Agitation erreichen, dafiir ge- 
niigen die bisherigen Strafgesetze vollauf, sondern wiirde gerade 
jene gesetzestreuen Staatsbiirger der Demokratie entfremden, 
welche sich aus personlichem Verantwortungsgefiihl und aufgrund 
von Sachkenntnis gegen falsche Geschichtsdarstellungen wehren 
und der Meinung sind, es diirfe nicht Rechtsextremen iiberlassen 
bleiben, fur die historische Wahrheit zu kampfen. 

Es bleibt im iibrigen auch unerfindlich, warum das Zeigen eines 
Hakenkreuzes gefahrlicher als das von Hammer und Sichel sein 
soil, eher trifft das Gegenteil zu, ist doch fur den Nationalsozialis- 
mus nirgendwo in der Welt eine nennenswerte politische Macht- 
grundlage vorhanden, wohingegen der expansive Kommunismus 
eine leider allzu wirkliche Bedrohung unserer Demokratie dar- 
stellt. 

Wenn Herr Galinski aus Berlin argumentiert, es sei fur Juden 
unzumutbar, hier personlich klagen zu miissen, dann sei er daran 
erinnert, dafi Juden durch unsere Gerichte eindeutig gegen jeg- 
liche Beleidigung geschiitzt sind, wohingegen sich Deutsche eines 
solchen Schutzes nicht riihmen diirfen, weil beispielsweise deut- 
sche Soldaten der Bundeswehr als bezahlte Morder und Heimat- 
vertriebene als Kettenhunde der Reaktion ungestraft beschimpft 
werden diirfen. 

Ihr Gesetz verrat auch den ehernen juristischen Grundsatz, der 

*) Institut fur Zeitgeschichte in Miinchen, Leonrod-str. 43 

— off izielles Institut, wenngleich es als "unabhangige Stiftung" 
firmiert 



w 







Bundespriifstellenleiter Stefen, diesmal befaftt mit Porno- 
grafie: bereits iiber 450 Video- Kassetten auf dem Index. 
Seine jahrelange Tatigkeit auf diesem Gebiet ist frappierend, 
wie man sich bei jedem Gang durch Kioske, Zeitschriften- 
laden und Videotheken iiberzeugen kann. 

V\AA^AAA/\A/V\AAAAAAA/\AAAAAA^A/\^VV\A/V\ A/W 
in demokratischen Staaten bisher Gultigkeit hatte, wonach nie- 
mand schuldig gesprochen werden kann, ehe ihm seine Tat nicht 
zweifelsfrei nachgewiesen ist. Genau dies aber kann kein Fach- 
mann von dem genannten Bereich der Zeitgeschichte ernsthaft 
behaupten. 

Konnten deutsche Gerichte nicht einmal statt dessen folgendes 
Urteil fallen: 

"Menschen deutscher Abstammung haben auf Grund ihres 
Personlichkeitswertes in der Bundesrepublik Anspruch auf Aner- 
kennung des Verfolgungsschicksals der Deutschen seit dem Ver- 
sailler Frieden 1919, wahrend des Zweiten Weltkrieges, insbe- 
sondere in bezug auf den zivilen Bombenkrieg und die Massen- 
austreibung aus den deutschen Ostprovinzen, die Behandlung der 
deutschen Kriegsgefangenen und in bezug auf die Rachejustiz 
nach 1945. Wer die Deutschenmorde aus dieser Zeit leugnet oder 
verharmlost, beleidigt jeden einzelnen von ihnen und kann sich 
hierbei nicht auf das Grundrecht der freien Meinung berufen. 
Betroffen sind durch solche Aufierungen auch erst nach 1945 
geborene Personen, wenn sie als Reichs- oder Auslandsdeutsche in 
jener Zeit verfolgt worden waren." 

Im Namen und Auftrag der Mitglieder und der Vorstandschaft 
des Arbeitskreises fiir Zeitgeschichte und Politik bitte ich Sie 
dringend, im Interesse des deutschen Volkes und seines Ansehens 
in der Welt die Widerlegung falscher zeitgeschichtlicher Anklagen 
gegen Deutschland durch unabhangige Forschung nicht zu be- 
hindern und dieses unheilvolle Gesetz unverziiglich zuriickzu- 
ziehen. 

Mit vorziiglicher Hochachtung 

Hans-Jiirgen Witzsch 

Studien direktor 



30 



HERRN BUNDESJUSTIZMINISTER 



8510 Fiirth, 15.5.1984 



Herrn J ustizminister 
Hans A. Engelhard 
Heinemannstr. 6 
5300 Bonn 

Betrifft: Geplantes 21. Strafrechtsanderungsgesetz 
hier: 4021 -2-2-23 110/84 



Sehr geehrter Herr J ustizminister! 

Von Justizamtsrat a.D. Weinlein, dem Further Kreisvor- 
sitzenden des Beamtenbundes — mir seit langem personlich 
bekannt — erhielt ich Kenntnis von Ihrem Antwortschreiben auf 
den massiven Protest des hiesigen Beamtenbundvertreters gegen 
Ihr geplantes 21. Strafrechtsanderungsgesetz. 

Die Antwort Ihres Mitarbeiters Fieberg lafit erkennen, dafi 
man in Ihrem Haus die Problematik des geplanten "Maulkorbge- 
setzes" fur Zeitgeschichte offenkundig hartnackig ubersieht und 
von den sachlichen Einwanden vieler Historiker gegen bisherige 
Darstellungen iiber die NS-Zeit,' wie sie aus der Sicht des Siegers 
entstanden waren, keine Kenntnis nehmen will. In ahnlicher Weise 
wurde bereits friiher von der sozialliberalen Regierung versucht, 
aus politischen Riicksichten mit den deutsch-polnischen Schul- 
buchempfehlungen die Cbernahme des polnischen Geschichts- 
bildes durchzusetzen, obschon deren geschichtsfalscherischer 
Charakter jedem Historiker klar sein mufite, womit erstmals in der 
Geschichte unserer Nation eine frei gewahlte deutsche Regierung 
Geschichtsfalschung zu Gunsten eines fremdcyi Volkes betrieb. 

Gegen die Ausfiihrungen Ihres Referenten in obigem Schreiben 
sind folgende Einwande zu erheben: 

Ihre Behauptung Nr. 1: , 

Nationalsozialistische Volkermordhandlungen seien vor deut- 
schen Gerichten in zahlreichen Strafverfahren gepriift worden, 
deren Urteile auf Dokumenten, Zeugenaussagen sowie gut- 
achterlichen Stellungnahmen beruhten. 

Einwand Nr. 1: 

a) 

Die von deutschen Gerichten durchgefiihrten Strafverfahren 
hatten die Aufgabe, die personliche SchuldEinzelner hinsichtlich 
strafbarer Handlungen wahrend der NS-Zeit festzustellen und 
diese abzuurteilen. Die Strafverfahren dienten jedoch nicht der 
Aufgabe, bestimmte historische Vorgange insgesamt zu iiberpriifen 
und die Richtigkeit politisch motivierter Behauptungen festzu- 
stellen. Die bisher bekannten Dokumente erlauben es nicht, 
daraus den SchluB zu ziehen, die Ausrottung der Juden im 
NS-Machtbereich sei unbezweifelbar die Absicht der damaligen 
Reichsregierung gewesen und auch tatsachlich durchgefuhrt 
worden. Bisher unwidersprochen blieb die Feststellung des Histo- 
rikers Irving, es gebe keinen Beweis, dafi Hitler die Totung auch 
nur eines einzigen Juden aus rassischen Griinden angeordnet habe. 

b) 

Die Zeugenaussagen zu den Vorgangen iiber die behauptete 
Judenvernichtung in Gaskammern sind grofitenteils so wider- 
spriichlich, dafi sie schon allein deshalb hatten kritisch iiberpriift 



werden miissen. Dies hatte spatestens dann geschehen miissen, als 
bekannt wurde, dafi im Altreich keine Gaskammern in Betrieb 
waren, obschon dies in beeideten Aussagen, namentlich iiber 
Dachau, behauptet worden war. 

Es ist bekannt, dafi es sog. Berufszeugen gibt, deren Falschaus- 
sagen schon manchen Angeklagten zum Verhangnis wurden, und 
dafi Belastungszeugen aus aller Welt ohne Riicksicht auf Kosten 
und Glaubwiirdigkeit vorgeladen werden, woriiber der jiidische 
Schriftsteller Burg als Sachkundiger markante Aufschliisse ge- 
geben hat. Ebenso bekannt ist, unter welchem Druck jene 
jiidischen Zeugen stehen, die entlastende Aussagen zu Gunsten 
von NS- Angeklagten vorbringen. Es ist im iibrigen kein Fall 
bekannt geworden, dafi uneidliche Falschaussagen und Meineide 
— in NS-Verfahren zu Lasten von Angeklagten vorgetragen — je 
bestraft wurden, womit auch jedes Risiko einer Falschaussage 
entfallt. Die Naivitat deutscher Gerichte ist unverkennbar, wenn 
Zeugen aus dem kommunistischen Machtbereich ernst genommen 
werden, obschon jedem Juristen klar sein mufi, welche Folgen 
entlastende Aussagen fur einen Zeugen aus dem totalitaren 6st- 
lichen Zwangssystem nach seiner Ruckkehr haben. Verschiedene 
Fehlurteile durch falsche Zeugenaussagen, welche Angeklagte 
teilweise jahrelang unschuldig ins Gefangnis brachten, sind be- 
kannt geworden. 

c) 

Die gutachterlichen Stellungnahmen der Sachverstandigen 
haben infolgedessen nur einen bedingten Wert. Dabei ist zu 
beachten, dafi durch die jahrzehntelange Aktensperre eine um 
Wahrheit bemiihte Forschung behindert war, weshalb ihr die 
Vorlaufigkeit und Unvollstandigkeit ihrer Ergebnisse klar sein 
mufite. Es fallt auf, dafi die offiziellen Sachverstandigen in ihren 
Gutachten von den neuen Forschungsergebnissen kaum Kenntnis 
nehmen. Gerade in den Bereichen Kriegsursachen und Judenver- 
folgung ist eine Vorabverurteilung der NS-Zeit auch heute noch 
iiblich. Zudem ist festzustellen, dafi eben auch Richter und 
Staatsanwalte ohne ausreichende fachliche Kenntnis quellen- 
kritischer Methoden der Geschichtswissenschaft ein einseitiges 
Bild der damaligen Zeit entwerfen und danach ihre Urteile fallen, 
weil ihnen abweichende Lehrmeinungen und Forschungsergeb- 
nisse durch eine weitgehend eingehaltene Informationsblockade 
der Massenmedien in Deutschland meist unbekannt bleiben. So 
z.B. iiber den Bau einer Gaskammer in Dachau nach dem Kriege, 
die False hungen im Tagebuch der Anne Frank sowie die Ge- 
schichtsfalschungen der angeblichen Gesprache Rauschnings mit 
Hitler, um nur einiges zu nennen. 

Abweichende Lehrmeinungen, welche die NS-Zeit ent- 
scheidend entlasten, werden von den Massenmedien, so begriindet 
sie auch sein mogen, in der Regel der Offentlichkeit unterschlagen 
und nach Moglichkeit in die neonazistische oder rechtsradikale 
Ecke verwiesen. Dies trifft seinerzeitige Anhanger und Gegner der 
NS-Zeit gleichermafien und fiihrt manchmal zu Grotesken, dafi 
KZ-Haftlinge als ehemalige Opfer der NS-Verfolgung heute 
wiederum abgelehnt und verfolgt werden, wenn sie die NS-Zeit 
vor mafilosen Ubertreibungen in Schutz nehmen. Wenn sich 
bedeutende Vertreter abweichender Lehrmeinungen nicht mehr 
totschweigen lassen und zu sog. Expertenrunden eingeladen 
werden, wohl um der Aufienwelt eine scheinbar offene Diskussion 



31 



vorzuspiegeln, dann geschieht das, was in der letzten Holocaust- 
Diskussion deutlich wurde, als man den Vertreter abweichender 
Lehrmeinungen, den englischen Historiker Irving, in flegelhafter 
Weise angriff und beleidigte, ohne dafi es dem Gesprachsleiter 
Gerd Ruge in den Sinn kam, ihm ein Mindestmafi an Fairnefi zu 
sichern. Um die Gefahr auszuschliefien, Millionen Zuschauer 
konnten erkennen, auf welch fragwiirdiger Grundlage das Ge- 
schichtsbild der sog. Experten stand, liefi man ihn nur bruchstuck- 
haft zu Wort kommen und schnitt ihm das Gesprach ab. 

Unberiicksichtigt bleibt der Ausgangspunkt des sog. Niirn- 
berger Geschichtsbildes, das im IMT-Verfahren**) entwickelt 
wurde. Der ProzeB wurde nach angelsachsischem Recht gefuhrt, 
d.h. die Anklage hatte nicht die Aufgabe, an einer objektiven 
Wahrheitfindung interessiert zu sein — die politische Funktion 
des Prozesses einmal aufier acht gelassen — , wobei iiber die 
unterschiedliche Rechtsauffassung hinaus die Verteidigung massiv 
behindert wurde und Zeugen in teilweise extremer Weise unter 
Druck gesetzt wurden. 

Auf solcher Grundlage und unter diesen Voraussetzungen sind 
viele Urteile in NS-Verfahren als fragwiirdige historische Quelle zu 
betrachten, was nicht im Widerspruch damit steht, dafi viele 
Richter um Wahrheitsfindung und gerechte Urteile bemiiht waren. 
Derartige Urteile aber werden dann von den offiziellen Gut- 
achtern wiederum als Beweis fiir die Richtigkeit neuerlicher 
Gutachten angefuhrt. 

Aufgrund eigener Erfahrung in mehrjahrigen Gerichtsverfahren 
weifi ich, welche Unkenntnis iiber den Stand der Zeitgeschichts- 
forschung bei den meisten Richtern und offiziell damit befafiten 
Stellen besteht, wo man sich auf Gutachten des IfZ**) bezieht, 
auch wenn sie noch so fragwiirdig und offenkundig falsch sind, ja 
sogar dann, wenn ihre Aussagen den personlichen Erfahrungen 
von Hunderttausenden deutscher Betroffener entgegenstehen. 

Im Kernbereich Ihres geplanten Gesetzes steht die Be- 
hauptung, es sei auf Befehl der NS-Regierung ein millionenfacher 
Mord an Juden in Gaskammern durchgefiihrt worden. Fiir die 
Leichtfertigkeit Ihres Gesetzesvorhabens ist die Tatsache be- 
zeichnend, dafi diese Behauptung damit zu einem offiziellen 
Dogma erhoben werden soil, obwohl bis heute kein einziges 
Gutachten durch die deutsche Justiz erstellt wurde, ob, wann, wo 
und wie iiberhaupt ein derartiges gigantisches Verbrechen in 
Gaskammern hatte durchgefiihrt werden konnen. Physikalisch 
unmogliche Angaben in Zeugenaussagen — Sachbeweise dazu 
liegen nicht vor wurden ohne Widerspruch von deutschen 

Gerichten in NS-Verfahren wie im Auschwitz-Prozefi von Frank- 
furt hingenommen, obschon die Justiz sonst bereits in vergleichs- 
weise geringfiigigen Fallen mit Sorgfalt nachweist, dafi z.B. ein 
Messerstich in einem Totschlagsverfahren niemals so gefuhrt 
werden konnte, wie ein Zeuge behauptete. Die Forschungsergeb- 
nisse des franzosischen Professors Faurisson, der nach lang- 
jahrigem sorgfaltigem Studium aller greifbaren Unterlagen zu 
dieser Frage zum Ergebnis kam, dafi es nirgendwo im Machtbe- 
reich des NS-Staates jemals Gaskammern zum Zwecke der 
Menschenvernichtung gegeben hat, werden nicht zur Kenntnis 
genommen und, indem man sie kurzerhand als rechtsextrem 
disqualif iziert, glaubt man sich der Miihe entheben zu konnen, 
diese Forschungsergebnisse sorgfaltig zu priifen. 

Dies verwundert allerdings nicht, wenn man bedenkt, dafi die 
deutsche Justiz in Spitzenstellungen bis heute ohne klaren Wider- 
spruch hingenommen hat, dafi nach dem Kriege fundamentale 
abendlandische Rechtsgrundsatze wie nulla poena sine lege und 
nulla poe na sine crimen laufend verletzt wurden und sie zum 
Handlanger einer einseitigen Strafverfolgung durch die NS-Ver- 

**) IMT = "Internationales Militartribunal", in Wirklichkeit = Alliiertes 
tagte 1945/1946 zur Aburteilung der "Hauptkriegsverbrecher" 



fahren degradiert wurde, da ihr die Strafverfolgung von alliierten 
Verbrechen an Deutschen untersagt wurde. 

Ihre Behauptung Nr. 2: 

Historische Tatsachen gaben den deutsch-jiidischen Bezieh- 
ungen eine im Verhaltnis zu anderen Volkern einmalige Pragung, 
die es erlaubten, der jiidischen Bevolkerung bei uns ein besonderes 
Schutzbediirfnis zuzuerkennen. 

Einwand Nr. 2: 

Zunachst stellte das Grundgesetz ohne Wenn und Aber fest, 
dafi vor dem Gesetz alle Burger gleich sind. Eine besondere 
Rechtsstellung von Juden vor Deutschen ist demnach grundgesetz- 
widrig. Lediglich in einem totalitaren Staat sind derartige Selbst- 
verstandlichkeiten nicht gegeben, denn dort sind, wie Orwell 
persifliert, zwar alle vor dem Gesetz gleich, aber einige sind 
gleicher. Folgte man Ihrer Auffassung eines besonderen deutsch- 
jiidischen Verhaltnisses, dann miifite es aufgrund der alliierten 
Kriegsverbrechen in Ost und West auch umgekehrt eine Vielzahl 
derartiger besonderer Verhaltnisse uns gegeniiber geben. Es ist bis 
jetzt nicht bekannt, dafi die tschechische Regierung wegen des an 
Sudetendeutschen nach Kriegsende veriibten Volkermords und 
der millionenfachen Vertreibung, denen kein vergleichbares Ver- 
brechen der deutschen Seite friiher gegeniibersteht, je von einem 
in diesem Sinne besonderen tschechisch-deutschen Verhaltnis 
gesprochen hatte. 

Ihre Behauptung Nr. 3: 

Das Gesetz richte sich nur gegen jene, die historisch erwiesene 
Volkermordhandlungen, die in Wahrheit unbezweifelbar vorge- 
nommen worden sind, billigen oder sie leugnen. 

Einwand Nr. 3: 

Wer hat denn festgestellt und wo ist denn nachzulesen, wobei 
eine einwandfreie historische Beweisfiihrung beachtet wurde, dafi 
bestimmte Volkermordhandlungen in Wahrheit unbezweifelbar 
vorgenommen wurden, wenn die wissenschaftliche Erforschung 
dieses Themenbereichs, zumindest von den offiziellen Stellen 
ware dies zu sagen, beim Stand der Siegerpropaganda von 1945 
und des IMT von 1946 stehengeblieben ist, wohingegen ab- 
weichende Forschungsergebnisse unabhangiger Historiker unbe- 
riicksichtigt geblieben sind. Nennen Sie der Offentlichkeit bitte 
ein einziges historisches Werk, das ihrer Meinung nach diesen 
Anspriichen gerecht wird. 

Ihre Behauptung Nr. 4: 

Das Gesetzesvorhaben bedrohe weder die Meinungsfreiheit 
noch die Moglichkeit weiterer historischer Forschungen. 

Einwand Nr. 4: 

Hier mufi die Frage erlaubt sein, ob Ihr Referent diese Aussage 
bei klarem Verstande geschrieben hat, denn wenn eine bestimmte 
historische Aussage bei Gerichten als verbindlich erklart wird 
millionenfacher Judenmord usw. , dann kann doch von 
Meinungsfreiheit nicht mehr die Rede sein, wenn gleichzeitig 
abweichende Auffassungen strafrechtlich verfolgt werden so lien. 
Doch Ihr Gesetzesentwurf geht ja noch weiter, indem er Verharm- 
losung dieser NS-Verbrechen unter Strafe stellen will, d.h. jeder 
Wissenschaftler und Staatsbiirger, der in den letzten Jahren in 
einzelnen Bereichen der Zeitgeschichte die Greuelpropaganda der 
Sieger durch exakte Forschungen widerlegt hat, ware im Gefang- 
nis gelandet, wenn es Ihr Gesetz damals bereits gegeben hatte. Auf 
einen derartigen Unsinn ist nicht einmal die Politik der Umer- 
ziehung der Sieger vor Griindung der Bundesrepublik verfallen. 

Wenn wissenschaftliche Forschungen zu anderen als heute 
behaupteten Ergebnissen kommen, namentlich im Tabubereich 
Judenverfolgung, dann werden sie bereits jetzt — so bei Dr. 
Staglichs wissenschaftlichem Werk "Der Auschwitz-Mythos" 
kurzerhand als nicht wissenschaftlich abgetan, ohne dafi man sich 
sachlich mit den Ausfiihrungen des Verfassers auseinandersetzte, 



32 



wobei dem Autor obendrein noch sein wissenschaftlicher Grad 
aberkannt werden soil unter Berufung auf ein diesbeziiglich noch 
giiltiges NS-Gesetz; Vorgange, die eindeutige Parallelen in der 
NS-Zeit haben, wo wir sie zu Recht verurteilen. 

Herr Minister, Sie sollten vorsichtshalber auch einmal beim 
Bundesverfassungsgericht nachfragen, ehe Sie ein Gesetz durch- 
peitschen wollen, das so eindeutig unserem Grundgesetz 
widerspricht. Sollte Ihnen dervom Bundesverfassungsgericht fest- 
gestellte Grundsatz nicht bekannt sein — von jedem einsichtigen 
Staatsbiirger als Selbstverstandlichkeit bejaht — , wonach der 
Kampf der Meinungen das Lebenselement der freiheitlich-demo- 
kratischen Grundordnung und fiir sie schlechthin konstituierend 
sei? 

Ziehen sie Ihr Gesetzesvorhaben zuriick, ehe Sie sich vom 
Bundesverfassungsgericht eines Besseren belehren lassen miissen, 
und vermeiden Sie es in Zukunft, mit derartigen widersinnigen 
und absurden Begriindungen ein Gesetzesvorhaben zu verteidigen, 
das von jedem iiberzeugten Demokraten — gleich welcher poli- 
tischen Richtung — nur mit Emporung zuriickgewiesen werden 
kann. 

Im iibrigen ist Metternich schon seit weit iiber 100 Jahren tot 
und Galinski eignet sich gewifi nicht zu seinem Nachfolger. 
Mit freundlichen GriiBen 
Hans-Jiirgen Witzsch 
Studiendirektor 

Nach begriindeter Anmahnung kam eine Antwort aus 
Bonn, die (sinngemaG wiedergegeben) sich auf die Mit- 
teilung beschrankte, daJ3 die StrafprozeiSurteile der 
letzten 30 Jahre die historische Wahrheit ermittelt 
hatten und es fruchtlos sei, mit Leuten zu korrespon- 



ERNEUTE 



4973 Vlotho/Weser 
den 20. Juli 1984 



Herrn Bundesjustizminister 
Hans A. Engelhard 
Heine mannstr. 6 
5300 Bonn 2 

Betrifft Schriftwechsel des Studiendirektors Hans-Jiirgen 
Witzsch mit Ihnen vom 24.3.84 + 15.5.1984 

Sehr geehrter Herr Bundesjustizminister! 

Als Wissenschaftler, Autor zahlreicher historischer Biicher und 
Abhandlungen sowie als Verleger unterbreite ich Ihnen heute 
noch einmal in gedruckter Form die beiden Briefe des Herrn H.J. 
Witzsch aus Fiirth in bezug auf das von Ihnen bereits seit langerer 
Zeit immer wieder ins Gesprach gebrachte 21. Strafrechtsander- 
ungsgesetz. 

Wie Sie meinen personlichen Veroffentlichungen entnehmen 
konnen, die Ihnen vorliegen, konnen Sie ersehen, daB ich mich 
angesichts der Hektik der Strafverfolgungsbehorden in den ver- 
gangcnen Jahren, wissenschaftlich-historische Detailanalysen 
kriminalistisch zu verfolgen, bemiiht habe, meine Publikationen 
vor Drucklegung durch jeweils zwei Rechtsanwalte dahingehend 
iiberprufen zu lassen, ob irgendwelche Strafgesetze oder Richter- 
spriiche verletzt worden sein konnten. 

Wie sich aber mittlerweile herausstellt, scheint selbst das nicht 
mehr genug zu sein. Eine Schrift von mir wurde trotz der 
Tatsache beschlagnahmt, daB ich sie vorher durch zwei Juristen 
habe iiberpriifen lassen, damit ja keine VerstoBe gegen irgend- 
welche Paragraphen vorliegen konnen. Das Ergebnis ist zur Zeit 
ein langwieriges Justizverfahren. Es handelt sich um das Heft Nr. 
15 meiner wissenschaftlichen Schriftenreihe "Historische Tat- 
sachen mit dem Titel "Kenntnismangel der Alliierten", in dem 
ich in wissenschaftlicher Griindlichkeit unter Verwertung aller 
wesentlichen neuen in- und auslandischen Veroffentlichungen 



dieren, die die dortigen Feststellungen negierten. 

Fragwiirdige ProzeGgrundlagen (einseitige Strafver- 
folgung, keine Meineidhaftung fiir auslandische Zeugen 
in NSG-Verfahren, weitgehend fehlende Dokumente, 
unkritische Ubernahme von Fotokopien unbeglaubigter 
Abschriften von nie gesuchten oder gefundenen Origi- 
nalen, ungeprUfte Ubernahme zweifelhafter Sachgut- 
achten des Instituts fiir Zeitgeschichte, Ubernahme 
selbst technisch-naturwissenschaftlicher Unmoglich- 
keiten in Zeugenaussagen, verweigerte OberprUfung 
wesentlicher technischer Zusammenhange, Unzugang- 
lichkeit unveranderter Tatorte, die in das Belieben der 
Gerichte gestellte Einstufung von Aussagen in "glaub- 
wiirdig" oder "unglaubwiirdig", die meist zu ungunsten 
von Angeklagten erfolgte usw.), dazu eine fachun- 
kundige Justiz*), scheinen nach dem Schreiben des 
Bundesjustizministeriums nicht zu existieren und hatten 
so mit offenbar die Geschichtswissenschaft nicht zu 
tangieren. Auf diese Weise "vereinfacht" das Bundes- 
justizministerium den Problemkomplex und entzieht 
sich samtlichen wissenschaftlichen Einwanden. Mit 
derlei Spriichen wird das Herrschaftsinstrument der poli- 
tischen Justiz ausgedehnt zur Einschrankung bzw. Auf- 
hebung der Meinungs-, Forschungs- und Wissenschafts- 
freiheit. Dieser Eindruck drangt sich jedenfalls auf. Doch 
zum Gliick soil es ja anders sein. (Siehe eingerahmte 
Ausfiihrungen, rechte Spalte Seite 34) 

*) Vergl. Seite 26, linke Spalte "dilettierende Historiker in Robe"? 

ANFRAGE IN BONN 

nachgewiesen habe, daB die Alliierten bis zum Kriegsende vom 
sogenannten "Holocaust" — dem Massenmord an Millionen Juden 
— nichts gewuBt haben und das, was wahrend des Krieges in ihren 
Zeitungen dariiber stand, selbst nicht geglaubt und daraufhin auch 
nichts veranlafit haben. 

Doch dies nur vorweg. 

Herr Studiendirektor Hans-Jiirgen Witzsch hat mir die Korres- 
pondenz mit Ihnen zur Verfiigung gestellt. Ich sehe seine beiden 
Briefe an Sie fiir so wesentlich an, daB ich diese Briefe veroffent- 
lichen mochte. Herr Witzsch hat eingewilligt und sich juristisch 
dahingehend beraten lassen, daB vom juristischen Standpunkt aus 
einer Veroffentlichung nichts im Wege steht. 

Um jedoch nicht noch einmal mir von Rechtsanwalte n be- 
statigen zu lassen, daB keinerlei Strafnormen verletzt seien, 
wahrend anschliefiend die Staatsanwaltschaft dennoch ein Straf- 
und Einziehungsverfahren eroffnet und Richter dem zustimmen, 
mochte ich in bezug auf diese beiden o.g. Schreiben unmittelbar 
bei Ihnen anfragen, 

a) ob eine Veroffentlichung dieser beiden Briefe gegenwartig 
strafbar ist, 

b) ob eine Veroffentlichung dieser beiden Briefe strafbar ist, 
wenn kurz vor Publizierung Ihr beantragtes 21. Strafrechts- 
anderungsgesetz in Kraft getreten sein sollte. 

Ihre Entscheidung in dieser Frage wird viele Zweifel aus- 
raumen, die heute jeder unabhangige Historiker hegt. Daher bitte 
ich unbedingt um eine Antwort, die fiir Publizisten wie fiir die 
Richter von bleibender Bedeutung sein diirfte. 

Mit rechtsstaatlichen Empfehlungen 

Dipl.Pol. Udo Walendy 



33 



SEINE ANTWORT WAR SCHWEIGEN 



Auf mein rechtshilfeersuchendes Schreiben vom 20. 
Juli 1984 hat sich Bundesminister Engelhard weder 
veranlalSt gesehen, personlich zu antworten noch durch 
einen sachkundigen Mitarbeiter seines Hauses reagieren 
zu lassen. Meine an ihn gerichteten Fragen waren klar, 
kurz und angesichts der angekiindigten Strafrechts- 
anderungsabsicht fiir die BUrger, Historiker und Publi- 
zisten unseres Landes von erheblicher B'edeutung. 

Die einzige Folgerung, die fiir mich als Historiker und 
Verleger aus diesem Schweigen zu ziehen bleibt, ist die 
Erkenntnis, da!3 der Herr Bundesjustizminister Engel- 
hard in Wirklichkeit gerade die historische Forschung in 
dem genahnten Fragenkomplex — grundgesetzwidrig! — 
bekampfen will, dies jedoch der Offentlichkeit gegen- 
Uber zu vernebeln sucht. Das heifit nichts anderes, als 
da!3 er die 1945 einem wehrlosen Volk aufgezwungenen 
Dogmen iiber seine Schuld und die ihm angelasteten 
Massenverbrechen vor konkreten wissenschaftlichen 
Untersuchungen mit den Mitteln des Strafrechts ab- 
schirmen und daher dauerhaft verankern will. Die 
standig zitierte Behauptung, die seit 1945 unablassig 
vorgetragenen Beschuldigungen seien "offenkundig und 
daher eines Beweises nicht mehr bedUrftig" verdeut- 
lichen seit langem, dafi amtlicherseits konkrete wissen- 
schaftliche Untersuchungen nicht nur nicht veranlalSt, 
sondern abgeblockt werden. Mit Methoden politischer 
Prozesse und deren Ergebnissen kann sich nun einmal 
die Geschichtswissenschaft nicht zufrieden geben. Von 
einem Bundesjustizminister ist zu erwarten, dal3 auch 
e r dies einsieht. Diese ganze Art und Weise der ver- 
suchten Kriminalisierung historisch-wissenschaftlicher 
Forschung zielt eindeutig gegen die Wahrnehmung 
unseres Selbstbestimmungsrechtes, gegen jene Frei- 
heiten, auf die ein Volk Anspruch hat. Niemals in der 
menschlichen Geschichte hat sich ein souveranes Volk 
seine eigene Vergangenheit von fremden Machten 
schreiben oder gar diktieren lassen! Wer solches dem 
deutschen Volk zumutet, handelt gewissenlos und ist als 
politischer Verantwortungstrager fehl am Platze. 

Das zwielichtige Verhalten des Herrn Bundesjustiz- 
ministers Engelhard, das sowohl in seinem Schweigen zu 
meiner Anfrage als auch in seinen ubrigen offentlichen 
Stellungnahmen zum Sachkomplex seines 21. Straf- 
rechtsanderungsgesetzes zum Ausdruck kommt, kann 
unter rechtsstaatlichen Verhaltnissen nicht zu Lasten der 
von ihm vorsatzlich oder fahrlassig dUpierten Geschichts- 
forscher und Publizisten ausgelegt werden. 

Mir bleibt daher nur iibrig, ihn auf seine nachfolgend 
besonders eingerahmten Ausfiihrungen festzulegen, die 
er in der Fernseh-Report-Sendung des Sudwestfunks am 



17. Juli 1984 um 21 Uhr zur Frage der Wissenschafts- 
und Forschungsfreiheit gemacht hat: 

"Moser: Wie soil ein solches Gesetz in der Praxis funk- 
tionieren? Wenn etwa jemand behauptet, es seien nur zwei 
Millionen oder auch nureine Million J uden ermordet worden, soil 
der nun bestraft werden? 

Engelhard: Es wird wohl niemand ohne eine besondere Ab- 
sicht eine Schrift dieses Inhalts veroffentlichen. Davon ist auszu- 
gehen. Und es wird dann Sache des Gerichts sein, Uberlegungen 
dahin anzustellen, ob der Tatbestand, so wie vorgesehen, durch 
diese Schrift erfiillt ist, namlich ob damit eine Gewalt- und 
Willkiirherrschaft des Nationalsozialismus verharmlost werden 
soil. 

Moser: Wenn einer leugnet, dafi es Gaskammern gegeben hat, 
ab ins Gefangnis? 

Engelhard: Es gilt hier ganz sicherlich das gleiche, und es gibt 
Schriften, die ganz eindeutig in der Absicht der Verharmlosung 
des Regimes nicht der offensiven Verherrlichung, sondern jenen 
Umweg, den ich vorhin kurz geschildert habe, die Dinge einzu- 
nebeln und im Sinne einer nachtraglichen nationalsozialistischen 
Werbung doch einen sehr wesentlichen Beitrag zu leisten.*) Auf 
solche Schriften wird ganz sicherlich dieses vorgesehene Gesetz 
Anwendung zu finden haben. 

Moser: Und was ist mit Hochschulprofessoren, wie etwa dem 
Erlanger Historiker Hellmut Diwald? Diwald hat ja behauptet, 
das, was in Auschwitz geschehen ist, sei in — so seine wortliche 
Einlassung — 'zentralen Fragen immer noch ungeklart'. Hatte 
Diwald sich damit straffallig gemacht wenn das geplante Gesetz 
schon damals vorhanden gewesen ware? 

I I I II I I I I I I I I I I II I I II I I I I I I I Ml III I II I I II I II I 



C 



< 



^ Engelhard: Wir haben ausdriicklich in das Gesetz k 

^ aufgenommen, dafi alle Schriften, die der staatsbiirger- ^ 

^ lichen Aufklarung dienen, die der Forschung dienen, die ^ 

C der Wissenschaft dienen, davon nicht erfafit werden. ^ 

S Allerdings hier ist nach unserer Verfassung der Wissen- ^ 

^ schaft ein breiter Raum eingeraumt, der allerdings nicht ^ 

^ von der Treue zur Verfassung entbindet. % 

^ ^ 

^ Ansonsten aber kann es, wie die Gegner dieses s 

^ Gesetzes und auch in vielen Zuschriften an mich uns s 

^ glauben machen mochten, natiirlich uberhaupt nicht der ^ 

^ Sinn unserer Gesetzgebung sein, die Wissenschaft in ^ 

«J irgendeiner Weise einzuschranken. ^ 

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I 

Moser: Also ein Historiker kann iiber die sogenannte End- 
losung der Judenfrage behaupten, was er will. Es mull nicht 
stimmen, Hauptsache er ist Historiker. Ist das so richtig? 

Engelhard: Es gibt uberhaupt keinen Bereich, der der wissen- 
schaftlichen Erorterung entzogen ware und der wissenschaftlichen 
Forschung. 

Moser: Nun wollen Sie ja nicht das Billigen und Leugnen des 
Volkermordes an den europaischen Juden unter Strafe stellen, 
sondern auch Volkermordhandlungen an deutschen Nicht-Juden. 



*) Bei diesem Satz haben wir besondere Sorgfalt walten lassen, ihn 
orginalgetreu wiederzugeben. 



34 



Soil denn kiinftig bestraft werden, wer etwa leugnet oder billigt, 
dad Karl der Grofie im Jahre 782 in Verden an der Aller tausende 
von Sachsen hat hinschlachten lassen? 

Engelhard: Das wird, aufier in der historischen Forschung, 
heute wohl niemand**) mehr bewegen. Nein, es steht**) im 
Vordergrund die Volkermordhandlungen des Nationalsozialismus. 
Dies steht im Mittelpunkt unddiesist das Wichtigste, und es kann 
nicht richtig sein, dafi jiidische Mitbiirger nach unserem geltenden 
Recht, wenn sie in dieser Weise herabgesetzt werden, zwar Recht 
bekommen, aber zunachst einmal einen Strafantrag wegen Beleidi- 
gung stellen miissen. Nein, dies mufi schon von Amts wegen 
verfolgt werden. Es bestand nun der Plan, alle Volkermord- 
handlungen in der Vergangenheit und in der Gegenwart rund um 
unseren Erdball zu erfassen. Und das, in der Tat, hatte natiirlich 



die gerichtliche Praxis vollig iiberfordert. 

Moser: Aber was gibt es an Volkermordhandlungen an Deut- 
schen? Was haben Sie da im Auge? 

Engelhard: Es gibt die Behauptung, dad Volkermordhand- 
lungen nach dem Kriege auch an Deutschen bei der Vertreibung 
und anderen Vorgangen begangen worden sind. Ich sehe aber in 
der Praxis dies nicht als den groBen Streitpunkt an, weil ja 
erfreulicherweise in unserem Lande noch niemals jemand mit 
einer Schrift hervorgetreten ist, die derartige Grausamkeiten, die 
an Deutschen begangen wurden, in Abrede stellt oder in irgend- 
einer Weise zu verharmlosen sucht. 

Moderation Dr. Franz Alt 

Wenn sich schon der zustandige Minister etwas schwer tut, das 
Anti-Nazismusgesetz zu erklaren, um wieviel schwerer wird es 
dann wohl fiir die Richter sein, es anzuwenden? 



UN 



UN 

Portfw* 400215 

4630 Bochum 4. 



Dokumente zum Zeitgeschehen 



U N 8/84. Seite 2 



Diese Postkarte ist im 
„freien Berlin" verboten! 



Zum 90. Geburtstag des trotz menschenunwiirdiger holier- 
haft unbeugsamen Rudolf HelS wurden viele Tausende die- 
ser Postkarten versandt. (Anzufordern bei UN, siehe oben). 

Im ,,Freien Berlin" werden die Absender verfolgt: 



„VerstoB gegen die 
alliierte Anordnung" 



Amtsgericht Tiergarten 



, '7 



Be'lin-Tifrcfrlrn. Twrm'VtSr PI / W.linrcler S'roQe 3-5 
Fe'"..i« (Vvrr.rlllg ): ?'. CM. Ir.tf.-rn: (S i.3;, ftpp.-N(. nebemt. 
PteKKto der Juitakeise 6c -!tn 
BtnW 332-1C; (ELZ 10: 1C0 Ki) 



RUDOLF HESS 

a 26A.1?§4: < 




IE ein 90-jahriger _ 
HI steht ein fiir sein Volk. — 
Q Und Du? C) 

IN FOLTERHAFT 



351 Gs mfc/r.a 



< 



i Geschcftsnummer 
bitte Eteto angeben 



C Delum 



BeschluB 

In der Ermitilungssache gegen 

wegen VerstoBps gogen die Alliierten Anordnung 

wird auf Antrag der 

St BBtasnwaltschaft Berlin vom 12. 6. 1984 

gemafj§§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Hohn-, GeGrhBfte^ 

und NebenrSume dee Beschuldlgten In 

angeordnet, da 

die Durchsuchung vermutlich zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere 
erer Postkarten 



V welt 



fuhren wird. - Es besteht der Verdacht ,j DB VeretoBoa gegen die Alliierten 
Anordnung. ' v j t 'J>> 



P r 1 e b e 



V'Xi» f '\ Auegefertlgt 

• : v:l ! Vi |\^_^- v 

! ;5 J <-/ Justizengeetelltf 



grammatikalisch richtig miiRte es heiRen: "niemanden", "stehen". 



35 



An die 

Staatsanwaltschaft 
Postfach 
4800 Bielefeld 



4973 Vlotho, den 19.5.1984 



Strafanzeige 



gegen den Axel Springer Verlag bzw. den verantwortlichen Redaktionsdirektor Gtinter Prinz bzw. 
Chefredakteur Horst Fust, — samtl.: Kaiser-Wilhelm-str. 6, 2000 Hamburg 36. 

— wegen Volksverhetzuhg (§ 130 STPO), Aufstachelung zum Rassenhafi (§ 131), Verun- 
glimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189) sowie Verstofi gegen das Pressegesetz (§ 6, 
Verletzung der Sorgfaltspflicht). 

Gegebenenfalls ist dieser Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Hamburg weiterzuleiten. 

In der als Anlage original beigefiigten Ausgabe der Tageszeitung "Bild — unabhangig, 
iiberparteilich" vom 17.5.1984 ist auf Seite 2 rechte Spalte unten mit Bildkasten vermerkt: 

".... Rauff (Walter Rauff, SS-Obersturmbannfiihrer, Erfinder der rollenden Gaskammern), 
verantwortlich fiir den Mord an 250 Millionen Juden, starb in Chile an Lungenkrebs." 



Es ist offenkundig, dafi wahrend des Zweiten 
Weltkrieges niemals 250 Millionen Juden iiber- 
haupt gelebt haben, infolgedessen auch nicht 
umgebracht worden sein konnen, geschweige 
denn auf Grund der Initiative eines einzelnen 
Mannes! Dieser Sachverhalt ist so offenkundig, 
dafi hierfiir eine nahere Beweisfiihrung nicht not- 
wendig ist (§ 244 Abs. 3 STPO). 

Die fiir Millionen Leser zuganglich gemachte 
gedruckte Behauptung, allein ein einziger Mann 
im Dienstrang eines Majors sei in der Lage ge- 
wesen, wahrend des Krieges im Dritten Reich 
iiber den Tod von 250 Millionen Menschen zu 
befinden, ist so unglaublich, dafi fiir die Tatbe- 
stande der Volksverhetzung, der Rassenhetze so- 
wie der Verunglimpfung des Andenkens von 
Verstorbenen wegen Offenkundigkeit ebenso- 
wenig eine nahere Beweisfiihrung notwendig ist. 
Dafi mit derlei Behauptungen ein erneuter Anti- 
semitismus angefacht wird, ist gleichfalls ebenso 
offenkundig, wie die Verletzung der presserecht- 
lich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht (§ 6 
Pressegesetz). 

Uber das Ergebnis Ihrer Entscheidung bitte 
ich, mich zu unterrichten. 

Mit rechtsstaatlichen Griifien 
Udo Walendy 



Staatsanwaltschaft 

bei dem Landgericht Hamburg 



Sievekingplatz 3, Strafjustizgebiude, 2000 Hamburg 36 

Postanschrift : Postfach 30 52 21, 2000 Hamburg 36 
Geschaftszeit montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr 
Fernsprecher (040) *34 97-1 (Vermittlung) 
Behordennetz 9 43 

Telex 02 162 235 jbhh d 



Dipl. Pol . Udo Walendy 
HochstraGe 6 



4973 Vlotho/Weser 










Ihr Sctireiben vom 








Gescnatts-Nr {Dei alien Schreiben angeCenj 

141 Js 391/84 


Zimmer d Geach Stelte 

415 


FernsD'echer [Durchwahli 

•34 97- 697 


2 7. Jursi \m 



Ihre Strafanzeige vom 19.5.1984 

gegen den Axel Springer Verlag bzw. den 

verantiwortlichen Redaktionsdirektor 

Gunter Prinz bzw. Chefredakteur Horst fust 

- samtl.: Kaiser-Wilhelm-Str. 6, 2ooo Hamburg 36 

- wegen Volksverhetzung (§ 13o StPD), Aufstachelung 
zum RassenhaG (§ 131), Verunglimpfung des Andenkens 
Verstorbener (§ 189) sowie VerstoB gegen das Presse- 
gesetz (§ 6, Verletzung der Sorgfaltspflicht) 
(Artikel auf Seite 2 der Bild-Zeitung vom 17.5.1984 
betr. den verstorbenen Walter Rauff) 



Sehr geehrter Herr Walendy! 

Das zustandigkeitshalber nach hier ubernommene Verfahren 
ist gemaB § 1 7 o II i.V.m. § 152 II StPO eingestellt worden, 
da durch den Inhalt des Artikeis keiner der von Ihnen ange- 
fuhrten Oder sonstige Straftatbestande erfullt werden. 
Selbst wenn es sich bei dem beanstandeten leil des Artikeis 
bezuglich der genannten Zahl nicht urn einen offenkundigen 
Druckfehler handeln wurde, der jedem verstandigen Leser sofort 
aufgefallen sein durfte, ware der Artikel gleichwohl nicht 
geeignet, irgendwelche Straftatbestande zu erfuilen. 




36 



Besatzungsrecht in Berlin wirkt sich praktisch in Westdeutschland aus 



Im Marz 1981 wurden im Westsektor Berlins anlafi- 
lich einer Wohnungsdurchsuchung bei einem 78-jahrigen 
Rentner mehrere Druckschriften beschlagnahmt, die die- 
ser sich ordnungsgemafi Jahre vorher gekauft hatte. 

Am 24.3.1982 hatte die Staatsanwaltschaft in Berlin 
Strafklage gegen den Rentner zwecks Einziehung folgen- 
der Biicher bzw. Zeitschriften-Nr. der "Historischen 
Tatmchen" eingeleitet: 

Arthur Butz, "Der Jahrhundertbetrug" 

Richard Harwood "Starben wirklich 6 Millionen? " 

Richard Harwood "Did six millions really die? " 

Dr. Wilhelm Staglich und Udo Walendy "NS-Bewal- 
tigung — Deutsche Schreibtischtater". 

Alleinauslieferer der deutschen Titel ist der Verlag fur 
Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, D-4973 Vlotho, 
Postfach 1643. 

Alle vier Biicher bzw. Zeitschriften-Nr. waren schon 
einmal bei ihrer Einfuhr von England nach Deutschland 
beschlagnahmt gewesen, doch hat das Landgericht Kleve 
mit Beschlufi vom 3.4.1980 (AZ: 1 Qs 26/80) die 
Beschlagnahme mit der Begriindung wieder aufgehoben, 
da/3 weder ihr Inhalt strafbar sei, noch die Presseverjah- 
rung (Ersterscheinung der Publikationen 1975 bzw. 
1979) Beschlagnahmungen zulasse. 

Die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat nun 
am 28.4.1983 die Einziehung und Vernichtung der 
Schriften bei dem 78-jahrigen Rentner verfiigt (AZ: 
(502) 4 P Js 21/81 C 10/83). (Der Verlag war hiervon 
nicht betroffen und verkaufte weiter legal). In der 
Begriindung heifit es u.a.: 

"... Aufgrund der Beschlagnahme der Druckschriften und der 
weiter durchgefiihrten Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft 
am 19.2.1982 Anklage gegen den jetzigen Einziehungsbeteiligten 
und beantragte, das Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin 
zu eroffnen. 

Mit der Anklage warf sie dem Einziehungsbeteiligten vor, 
Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, 
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisa- 
tion fortzusetzen, im raumlichen Bereich des Strafgesetzbuches 
vorratig gehalten zu haben sowie Schriften, die zur Verbreitung 
antidemokratischer Ideen beitragen, ohne Genehmigung des zu- 
standigen Sektorenkommandanten oder dessen ermachtigten Ver- 
treters besessen zu haben... 

...Samtliche Schriften bilden in ihrer Zielsetzung und Gesamt- 
aussage der Erzeugung von Feindseligkeiten gegen jiidische Men- 
schen durch schwerste Verunglimpf ung und Beschimpfungen eine 
Einheit, so dafi nur einzelne Textstellen aus den Druckschriften 
nicht ausgeschieden werden konnen..." 



Weil sich nun der 78-jahrige Rentner nicht auch noch 
den Aufregungen und Scherereien eines Berufungsver- 
fahrens aussetzen wollte und monatelang zudem im 
Krankenhaus lag, verzichtete er auf einen Einspruch 
gegen diesen Gerichtsbeschlufi, so dafi dieser rechtskraf- 
tig wurde. — 

Wenn nun aber ein Gericht in einer rechtskraftigen 
Entscheidung feststellt, dafi eine Schrift pornographisch 
ist oder einen in § 1'31 des Strafgesetzbuches bezeichne- 
ten Inhalt hat, so nimmt der Vorsitzende der Bundes- 
priifstelle fiir jugendgefahrdende Schriften in Bad Go- 
desberg It. § 18 Abs. 1 GJS die Schrift unter Hinweis auf 
die Gerichtsentscheidung in die Liste der jugendgefahr- 
denden Schriften auf. Eines Antrages der sonst dafiir 
antragsberechtigten Stellen bedarf es dann nicht. 

Aus diesem Grunde erhielten dann die Verfasser der 
oben an 4. Stelle angefiihrten Schrift, "NS-Bewaltigung 
— Deutsche Schreibtischtater", Dr. Wilhelm Staglich und 
Udo Walendy, mit einem Schreiben der Bundesprufstelle 
fiir jugendgefahrdende Schriften vom 23.6.83 und unter 
Beifiigung eines Auszuges aus dem Beschlufi des Land- 
gerichts Berlin die Mitteilung, dafi durch Beschlufi des 
Landgerichts Berlin vom 28.4.83 die o.g. Zeitschriften- 
Nr. als rassenhetzerisch gemafi § 131 StGB beurteilt 
worden sei. Weiter heifit es dann, dafi im Hinblick auf 
die gesetzliche Eintragungspflicht (in die Liste der ju- 
gendgefahrdenden Schriften) gemafi § 18 Abs. 1 GjS 
(des Gesetzes fiir jugendgefahrdende Schriften) Gele- 
genheit zur Stellungnahme innerhalb von 1 4 Tagen 
gegeben wird. 

"Insbesondere wird um Mitteilung gebeten, ob andere rechts- 
kraftige Gerichtsentscheidungen bekannt sind, durch welche die 
Schrift nicht als rassenhetzerisch beurteilt worden ist." 

Wenn nun nicht zufallig diese Broschiire mit den drei 
anderen erwahnten Schriften bei ihrer Einfiihrung in die 
Bundesrepublik einmal beschlagnahmt worden ware und 
wenn dieserhalb nicht ein Urteil des Landgerichts Kleve 
(vom 3.4.1980 — AZ:1 Qs 26/80) vorlage, das den Inhalt 
der Schriften als nicht gegen das Strafgesetz verstofiend 
beurteilt und damit die Beschlagnahme wieder aufgeho- 
ben hatte, ware jetzt die Broschiire "NS-Bewaltigung — 
Deutsche Schreibtischtater" automatisch ohne jede wei- 
tere Verhandlung in die Liste der jugendgefahrdenden 
Schriften aufgenommen worden. 

Bezeichnend jedoch fiir diesen Vorfall und von 
hochster Bedeutung der sich damit auch fiir die Bundes- 
republik ergebenden Rechtslage ist aber, dafi sich auf 



37 



diesem Wege das in Berlin noch voll bestehende Be- 
satzungsrecht auch hier in Westdeutschland praktisch 
auswirkt. 

Wenn es darauf ankommt, bestimmen die Sektoren- 
kommandanten der alliierten Streitkrafte in Berlin, wel- 
che Schriften in Westdeutschland auf die Liste der 
jugendgefahrdenden Schriften zu setzen und als "anti- 
demokratisch" zu beurteilen sind. 



Unrechtshandlung Nr. 1) 

Zu Unrecht verfiigte Straftatbestande gegen Ernst 
Ziindel in Canada. (Auch dies wurde durch die spatere 
Stuttgarter Gerichtsentscheidung bestatigt). 

Unrechtshandlung Nr. 2) 

Verletzung des Bankgeheimnisses und Datenschutzes 
beim Postscheckamt Stuttgart fiir das Postscheckkonto 
Ernst Ziindel, Canada 



Hierbei bleibt weiterhin beachtlich, daft davon sogar 
Schriften erfaftt werden, die in England sowie den USA 
verfaftt und verlegt w or den sind und in jenen Landern 
keinerlei Behinderung erfahren. "Demokratie" hier ist 
somit etwas anderes als "Demokratie" dort. 

Die o.g. Wohnungsdurchsuchung bezog sich auf eine 
bundesweite Aktion gegen kleine Geldspender fiir Ernst 
Ziindel in Toronto, Canada, die inzwischen als Unrechts- 
handlung vom Amts- und Landgericht Stuttgart erklart 
wurde (Beschluft vom 23.8.1982 Amtsgericht Stuttgart, 
AZ: B 23 Cs 1236/82). Leider zu spat. Der Unrechts- 
beschluft (AZ: STA: 10 (5) Js 3452/80) erfolgte andert- 
halb Jahre friiher und fiihrte am 24.3.1981 zur Ver- 
letzung des Bankgeheimnisses und Datenschutzes beim 
Postscheckamt Stuttgart und zu jener bundesweiten 
Durchsuchungsaktion, selbst bei Rentnern, die nichts 
weiter getan hatten, als einmal 10,- DM Herrn Ziindel zu 
iiberweisen, sei es als Spende oder Kaufbetrag. 

Eine Sachauseinandersetzung iiber die erhobenen 
Vorwiirfe, iiber den Inhalt der Publikationen sowie iiber 
die Rechtslage zum Erwerb, zum Besitz und zur Nut- 
zung wissenschaftlicher Literatur hat nicht stattgefun- 
den. Wie gesagt, der Verlag erfuhr offiziell hiervon 
iiberhaupt nichts und verkaufte unbehindert weiter. 

Erst zwei Monate spater, nachdem die Zeitschriften- 
Nr. "Historische Tatsachen" Nr. 5 — "NS-Bewaltigung — 
Deutsche Schreibtischtater" im Bundesanzeiger vom 
31.12.1983 (Nr. 245) als auf dem Index stehend ausge- 
wiesen worden war, erfahrt zufallig der Verlag davon, 
der laut § 12 GjS hatte unterrichtet werden miissen. Wir 
haben gegen diesen Entscheid am 8.3.1984 Klage beim 
Verwaltungsgericht Koln eingereicht. Wieder ein Prozeft. 
Auch dies scheint Methode zu sein. 

Der hier vorliegende Fall "NS-Bewaltigung — Deut- 
sche Schreibtischtater" hat folgenden Nachweis er- 
bracht: Eine wissenschaftliche Zeitschriften-Nummer 
(Nr. 5 der "Hirtorischen Tatsachen" ) wurde kurzerhand 
ohne jegliche Sachauseinandersetzung mit einer FUlle 
von Unrechtshandlungen auf den Index gesetzt und 
damit zum publizistischen Tod verurteilt, und dies in 
einem Staat, der die Wissenschaftsfreiheit grundgesetz- 
lich verankert und in zahlreichen Richterspriichen be- 
scheinigt hat: 



Unrechtshandlung Nr. 3) 

Hausdurchsuchungsbefehle gegen Personen, die 
nichts weiter getan haben, als Herrn Ziindel einmal 
irgendwelche Geldbetrage zu iiberweisen. 

Unrechtshandlung Nr. 4) 

Beschlagnahme von Biichern, die jahrelang im offent- 
lichen Buchhandel unbeanstandet vertrieben worden 
waren und weiterhin vertrieben werden, — bei Privat- 
personen, ohne den Verlag zu behelligen. 

Unrechtshandlung Nr. 5) 

Richterspruchbeziige auf Besatzungsrecht mit Inhalts- 
behauptungen, die in den verfahrensgegenstandlichen 
Publikationen iiberhaupt nicht enthalten sind. 

Unrechtshandlung Nr. 6) 

Verweigerte Anhorung des betroffenen Autoren und 
Verlegers trotz Vorliegens eines Landgerichtsurteils, das 
eindeutig festgestellt hatte, daft kein strafbarer Inhalt 
vor liege. 

Unrechtshandlung Nr. 7) 

Indizierung einer politisch-historischen, wissenschaft- 
lichen Zeitschriftennummer trotz des eindeutigen Ge- 
setzestextes, demzufolge weder politische Zeitschriften 
indiziert werden diirfen noch wissenschaftliche, bzw. 
Medien, "die der Wissenschaft dienen". 

Unrechtshandlung Nr. 8) 

Besatzungsrecht in Berlin-West wird in der Bundes- 
priifstelle fiir jugendgefahrdende Schriften in Bad Godes- 
berg kommentarlos hoher bewertet, als "voll souvera- 
nes" Recht in der Bundesrepublik Deutschland. 

Unrechtshandlung Nr. 9) 

Verweigerte nachtragliche Unterrichtung des Autoren 
und Verlegers, so daft ihnen nicht bekannt gemacht 
worden ist, wer die Indizierungsentscheidung gef allt hat 
— also entweder der Bundespriifstellenleiter allein oder 
das Bundespriifstellengremium — und mit welcher Be- 
griindung dies geschehen ist. Auf Grund der eingereich- 
ten Klage wurde diese Unterrichtung nunmehr mit 
9-monatiger Verspatung zugestellt. 

Unrechtshandlung Nr. 10) 
Verweigerte Rechtsmittelbelehrung. 



38 



An die 

Sicherheitsdirektion 
fur das Land Salzburg 
z.H. Herrn OR Dr. Strasser 
Postfach 520 
A-5010 Salzburg 

Vlotho, den 5.3.1984 
Betr.: Ihr Bescheid vom 20.2.1984 - AZ: III - Fr - 

5862/2/82 

Sehr geehrter, bedauernswerter Herr Dr. Strasser! 

Nach zweijahrigen Ermittlungen ist es Ihnen ge- 
lungen, mir einen amtlichen Bescheid zukommen zu 
lassen, der mein 10-jahriges Einreiseverbot nach Oster- 
reich bestatigt. 

Ihre Begriindung, dafi seit 1945 nach wie vor im 
Jahre 1984 als Rechtsgrundlage fur das Verhalten und 
die erlaubten Denkkategorien Ihrer Menschen im 
Bruderland Osterreich sowie fiir die deutschsprechenden 
"Fremden" 

a) die "Feststellungen des Interalliierten Militar- 
gerichtshofes in Niirnberg", 

b) der osterreichische Staatsvertrag vom Jahre 1955 
mit seinen die Meinungsfreiheit einschrankenden Be- 
stimmungen, 

c) die "internationale Meinung" 

d) die als total einheitlich anzusehende "Auffassung 
des osterreichischen Volkes" bindend sind, ist fiir einen 
frei und unabhangig zu denken gewohnten Menschen 
erschiitternd. Daher mein Bedauern fiir Sie, Ihre Mit- 
arbeiter und das "osterreichische Volk". Konnen Sie 
meine Trauer nachempfinden, dafi man als Deutscher 40 
Jahre nach Kriegsende erleben mufi, wie alle anderen 
Menschen und Volker, sofern sie zumindest in einer 
westlichen Demokratie leben, von ihrer freien Meinung 
Gebrauch machen konnen, wie es ihnen beliebt, nur 
ausgerechnet die "fremden Deutschen" nicht und auch 
die Osterreicher nicht? Zu diesem Trauerspiel kommt 
hinzu, dafi es ja wohl doch die fiihrenden deutschen 
bzw. osterreichischen fiir die "Sicherheit des Landes" 
zustandigen Beamten oder Politiker sind, die die aus der 
Besatzungszeit herriihrenden fremden Willensbekun- 
dungen eher engherzig als im Sinne einer den normalen 
Grundrechten entsprechenden Weise freiheitsbewufit 
auslegen. 

Sie heben als besonders gravierend meinen Zweifel an 
der Kriegsschuld des Dritten Reiches und der Vernich- 
tung von Millionen Juden hervor, um das Einreiseverbot 
als den "offentlichen Interessen des osterreichischen 
Volkes zuwiderlaufend" zu begriinden. Ich mufi es als 
unfair, ja unwiirdig bezeichnen, wenn Sie sich als Ver- 



treter einer Demokratie dazu ermachtigt fiihlen, fach- 
wissenschaftlich vorgetragene Forschungsergebnisse der 
historischen Wissenschaft wie einst im Mittelalter mit 
solchen Spriichen, wie geschehen, zu reglementieren. 
Und dies zu einer Zeit, da angesichts der Hochriistungs- 
hektik der Weltmachte eine Ursachen- und Wahrheitsfor- 
schung iiber die Schuld der beiden bisherigen Weltkriege, 
die Kriegsverbrechen sowie die verheerende Wirkung der 
selbst im Frieden betriebenen "psychologischen Krieg- 
fiihrung" dringender denn je ist. Oder meinen Sie etwa, 
wenn Sie die Weltlage von heute iiberblicken, wir 
konnten nun, nachdem man ja die "Schuldfragen" 
1945/1946 restlos geklart habe, ruhig und sorgenfrei, 
ohne weiter nachdenken zu miissen in eine friedvolle 
Zukunft blicken? Miifite es nicht auch Sie zum Nach- 
denken anregen, dafi ausgerechnet jene Machte, die uns 
erzahlten, sie seien die eigentlichen, die einzigen, die 
berufenen Machte, um die Welt sicherer zu machen, um 
eine Zukunft des Weltfriedens einzuleiten, jene sind, die 
auf Grund ihrer Waffenriistung, Zielsetzung und strate- 
gischen Konzeptionen die Existenz der gesamten 
Menschheit in Frage stellen? 

In Ihrem Lande also gibt es, Ihrem Bescheid zufolge, 
eine solche Freiheit nicht, dariiber nachdenken und von 
der "internationalen Meinung" abweichende Erkennt- 
nisse vortragen und vermitteln zu diirfen. Mir war das bis 
zu Ihrem Spruchbescheid nicht bekannt. 

Dabei weifi ich sehr wohl, wie man sich als Gast in 
einem Gastland zu benehmen hat. Es ist indessen wirk- 
lich ein Trauerspiel, wenn ich in den USA, in Canada, in 
Grofibritannien, in den Beneluxlandern, in Frankreich, 
Italien oder wo auch sonst im Westen, auch in Siidafrika 
wissenschaftliche Vortrage der von Ihnen gemafiregelten 
Art unbehindert halten darf, diese hingegen in Oster- 
reich zum Einreiseverbot fiihren. 

Es mag fiir Sie als deutschsprechender osterreich- 
ischer Landsmann ein Trost sein, dafi wenigstens aufier- 
halb der osterreichischen Grenzen Deutsche in wissen- 
schaftlicher Akribie fiir die Weiterentwicklung der 
menschheitlichen Erkenntnis tatig sind und damit auch 
fiir politische Neuregelungen auf der Grundlage des 
Rechts und der Gleichberechtigung des deutschen 
Volkes eintreten. Mit Sicherheit werden sich derartige 
Erkenntnisse auch fiir die Freiheit und Gleichberechti- 
gung der Menschen in Osterreich auswirken. 

Mit besten Wiinschen fiir die Deutschen hiiben 

unddruben. 

Udo Walendy 



39 



^e& ct 



fcVF 



eft e 



*£ett# 



*&& 



tv^Vv 1 



&\e 



^JaVvt' 



Vve^' 



Rundfunk und Zeitungen berichteten von einer 
Arbeit des Stuttgarter Richters Rolf Binder, die dieser 
als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht und 
President des Institutes fiir Rechtstatsachenforschung 
der Universitat Konstanz in Stuttgart vorlegte. In ihr 
vertritt der Richter die Auffassung: 

'Mindestens die Halfte aller Zeugen, die vor deutsche Gerichte 
treten, sagt die Unwahrheit... 

In 95 Prozent aller Straf- und bei 70 Prozent aller Zivil- 
prozesse, heifit es darin weiter, werde den Zeugenaussagen bei der 
Urteilssprechung das grofite Gewicht beigemessen. Viele Richter 
allerdings neigten dazu, allzu leicht einer bestimmten Zeugenaus- 
sage zu glauben, ohne die Moglichkeit des Irrtums einzukalku- 
lieren oder die Tatsache zu beriicksichtigen, daB nirgends so viel 
gelogen wird wie vor Gericht.' 

Auf diese Weise kamen regelmafiig jahre- oder sogar lebens- 
lange Haftstrafen zustande. Bender kritisierte dabei auch die 
Ausbildung von Richtern. Es sei unverstandlich, weshalb nicht 
mehr Wert auf Aussagepsychologie und Vernehmungslehre gelegt 
werde. AuBer in Baden-Wiirttemberg, wo seit einer Gesetzes- 
novelle vor einigen Monaten von 3000 oder 4000 Unterrichts- 
stunden in der Referendarausbildung zwolf fiir Aussagepsycholo- 
gie verwendet wiirden, gebe es kein anderes deutsches Bundesland, 
in dem sich Referendare mit diesem Thema befassen miiBten." 
(Frankfurter Allgemeine v. 12.1.1984) 

Diese erstaunlichen Feststellungen des Richters, die 
er ja sicher aus Erfahrungen seiner eigenen Richtertatig- 
keit und sonstigen Beobachtungen und Erhebungen hier 
im Lande getroffen hat, veranlassen, vor allem auch 
gerade politisch bedingte Gerichtsverfahren mit grofttem 
Unbehagen zu betrachten. Das trifft besonders auch fiir 
die sogenannten Kriegsverbrecherprozesse zu, bei denen 
die Zeugenaussagen zumeist erst viele Jahre spater und 
dazu noch oft unter politischem Druck zustandege- 
kommen sind. 

So berichtete die "Deutsche National Zeitung" vom 
28.10.1983 liber den "uberraschenden Auftakt" eines 
NS-Prozesses in Miinchen gegen einen 72-jahrigen ehe- 
maligen Bahnpolizisten, der wahrend des II. Weltkrieges 
im deutschbesetzten Polen mehrere Morde begangen 
haben soil, wie folgt: 

"Noch am Dienstag voriger Wochejubelte die Tagespresse iiber 
den Auftritt polnischer Belastungszeugen per Schlagzeile : 'Mut- 
mafilicher NS-M6rder nach 40 Jahren wiedererkannt.' Zwei Tage 
spater, am Donnerstag, kam die zerknirschende Nachricht: 'Be- 
lastungszeugen fallen um'. Sie riicken von ihren in Warschau zu 
Protokoll gegebenen Aussagen ab." 

"Insgesamt vier Zeugen, (die den Angeklagten natiirlich 'nach 
40 Jahren erkannten', weil man ihnen in Warschau entsprechende 



Fotos vorgelegt hatte), dementierten Behauptungen, die ihnen die 
rotpolnische Justiz durch offenbar getiirkte Vernehmungsproto- 
kolle in den Mund gelegt hatte. 

Dem mitgereisten kommunistischen Staatsanwalt von der pol- 
nischen 'Hauptkommission fiir die Untersuchung von Naziver- 
brechen' traf fast der Schlag, als er — ohne eingreifen zu konnen 
— den 'Umfall' seiner Zeugen erlebte. 'Ich schlieBe aus', schaumte 
er, 'daB der erfahrene Staatsanwalt S. (in Warschau) etwas falsches 
zu Protokoll genommen hat.' Man werde die Sache auf jeden Fall 
in Polen noch untersuchen und 'vor allem die Aussagen von C. 
und S. priifen, um die Wahrheit zu finden." 

Die Deutsche National Zeitung schreibt weiter: 

"Um die Wahrheit zu finden? In Wirklichkeit muB befiirchtet 
werden, dafi es den polnischen Zeugen nach der Riickkehr in ihre 
Heimat an den Kragen geht, weil sie einen antideutschen Propa- 
gandaschwindel zum Platzen gebracht haben. Ihre einzige Rettung 
ware es, in der Bundesrepublik rasch noch einen Asylantrag zu 
stellen. 

Unterdessen sind zwei Richter, der Staatsanwalt und der 
Verteidiger iiber Wien nach Warschau geflogen — der Steuerzahler 
hat's ja — , um in der polnischen Hauptstadt Zeugen zu ver- 
nehmen, die nicht nach Miinchen kommen wollen (oder diirfen). 
Allein die Annahme, ein sowjethoriges Kommunistenregime, das 
nicht einmal mehr im eigenen Volk die geringste Anerkennung 
findet, konne der Lieferant glaubwiirdigen ProzeBmaterials sein, 
ist so abenteuerlich, daB man sich nur wundern kann. Gerade die 
Prozesse gegen die Aktivisten der freien polnischen Gewerkschaft 
'Solidaritat' haben unlangst gezeigt, was es mit der kommunis- 
tischen 'Wahrheitsfindung' auf sich hat. 

Waren die NS-Prozesse nicht politisch motiviert, kame wohl 
kein bundesdeutsches Gericht auf die absonderliche Idee, Zeugen 
zu vernehmen, die sich im direkten Zugriff kommunistischer 
Machtorgane befinden, also in der Regel das sagen werden, was 
ihnen vorher unter Drohungen eingetrichtert wurdc..." 

Der "Umfall" im Miinchener Gerichtssaal ist der 
beste Beweis fiir die Praktiken auf diesem Gebiet, wie sie 
von kommunistischen Staaten allgemein bekannt sind. 

F.E. 





Institut fiir 
Zeitgeschichte 
Unabhangiges Institut 



Wir ubernehmen alles 
unkritisch, was vom 
Ausland kommt und 
gegen unser Volk aussagt. Wir 
kamen es auch abholen und fer- 
tigen daraus offenkundige histo- 
rische Tatbestande, die keines 
Beweises mehr bediirf en 




Mehr Platz und Informa- 
tionswert hatten die "demo- 
kratiebewuUten" Heraus- 
geber der Berliner Morgen- 
post am 6. September 1984 
der nebenstehenden Nach- 
richt nicht eingeraumt. 



NPD darf nicht an 
Wahl teilnehmen 

Die alliierten Schutzmachte ha- 
ben der NPD verboten, an der 
Wahl zum Berliner Abgeordne- 
tenhaus am 10. Marz 1985 teilzu- 
nehmen. 



1 



40